Körperverletzungsdelikte Flashcards

1
Q

Aufbau § 223, Körperverletzung

A
I. Obj, TB
1.Erfolg
a. Körperliche Misshandlung
b. Gesundheitsschädigung
2. Handling
3. Kausalität + Zurechnung 
II. Subj. TB

III. Rechtswidrigkeit + Schuld

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2
Q

Körperliche Misshandlung

A

Üble unangemessene Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerhebliche beeinträchtigt.

Körperliche Wohlbefinden: Zustand, vor Einwirkung

  • Zufügen von Schmerzes nicht unbedingt nötig
  • Auswirkung kann auch starke Gemütsbewegung sein, falls dadurch das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt wird
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3
Q

Gesundheitsschädigung

A

Hervorrufen oder Steigern eines - wenn auch nur vorübergehenden - pathologischen (krankhaften) Zustandes

Eine bloße psychische Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, ist keine Gesundheitsschädigung

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4
Q

Ärztlicher Heileingriff als tatbestandliche Körperverletzung

A

I. Rspr.: Obj. TB erfüllt
Jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme erfüllt den obj. TB der KV.
–> Die Einwilligung wirkt höchstens rechtfertigend

II. Lit.: Obj. TB nicht erfüllt

  • Lege Artis durchgeführt
  • medizinisch indiziert
  • -> Kunstfehler = KV
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5
Q

Besonderheiten der rechtfertigenden Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff

A

Vor allem Rechtsprechung, da nach Lit schon keine obj. KV vorliegt

I. Keine Willensmängel
–> Umfassende Belehrung nach ärztlicher Auskunftspflicht gem. 1901a ff, 630a ff BGB

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6
Q

Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, § 224 Nr. 1 StGB

A

Gift:
Organische/ anorgansiche Stoffe, die durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen geeignet ist

Andere Stoffe:
Solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken
(Gesundheitsschädlichkeit muss nicht (mehr) geprüft werden und wird iÜ auch durch die erfüllte KV indiziert)

Beibringen:
Wenn dergestallt mit dem Körper in Verbindung gebracht, dass es seine Gesundheitsschädigende oder zerstörende Wirkung im Körper entfalten kann

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7
Q

Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug, § 224 Nr. 2 StGB

A

Waffe: 1 WaffG
Jeder Gegenstand der bereits Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist, ohne dass es hier auf eine besondere Art des Einsatzes käme

Gefährliches Werkzeug:
Gegenstand der nach obj. Beschaffenheit und Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen

Notwendig ist das Gebrauchen in gefährlicher Weise, ein bei sich führen genügt nicht

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8
Q

Hinterlistiger Überfall, § 224 Nr. 3 StGB

A

Überfall:
Angriff dessen sich der Angegriffenen nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann

Hinterlistig:
Ist der Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem Anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert hat

Die Hinterlistigkeit liegt im Verdecken der Angriffsabsicht (freundlicher Gruß oder ähnliches). Bloßes Auflauern oder Ausnutzen eines Überraschungsmoments genügt nicht

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9
Q

Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 Nr. 4 StGB

A

Beteiligung knüpft an § 28 II an:
Es genügt das Täter oder Teilnehmer dem Opfer am Tatort gegenüber stehen.

Das Opfer muss dies nicht umbedingt erkennen (Kontakt von Täter und Teilnehmer über Handy oÄ. genügt)

– Neuer Wortlaut unterscheidet sich vom 25 II StGB

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10
Q

Eine das Leben gefährdende Behandlung, § 224 Nr. 5 StGB

A
  1. Behandlung ist abstrakt geeignet, das Leben zu gefährden. Gefahr muss sich im konkreten Fall nicht realisiert haben. Einer konkreten Gefahr bedarf es aber nicht!
  2. In der Situation bestand die konkrete Möglichkeit zu Tode zu kommen
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11
Q

Verlust von Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen, Fortpflanzungsfähigkeit § 226 Nr. 1 StGB

A
  1. Gehör: Hörfähigkeit muss chronisch auf beiden Ohren entfallen
  2. Sprechvermögen:
    Verlust der Fähigkeit zum artikulierten Reden, die völlige Stimmlosigkeit ist nicht erforderlich
  3. Fortpflanzungsmöglichkeit
    Zeugungsfähigkeit und Empfängnisfähigkeit insgesamt
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12
Q

Verlust eines wichtigen Gliedes, § 226 Nr. 2 StGB

A
  1. Verlust: Abgetrennt vom Körper
  2. Glied:
    Jedes nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, der mit dem Körper oder einem anderen Körperteil durch einen Gelenk verbunden ist und für den Gesamtorganismus eine besondere Funktion erfüllt
  3. Wichtig:
    Bestimmt sich grds. nach allg. Bedeutungen für Gesamtorganismus
    - Sondereigenschaften sollen von Bedeutung sein (Rspr.)
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13
Q

In erheblicher Weise dauern entstellt, Siechtum, Lähmung, Behinderung, § 226 Nr. 3 StGB

A
  1. Entstellung: Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten, das Entstellung idR durch Kleidung verdeckt ist, ist ohne Bedeutung
  2. Dauernd: Wenn sich ihr Ende im Voraus nicht bestimmen lässt
    - -> Nicht der Fall bei künstlicher Beseitigung
  3. Siechtum: Chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigung des Allg. Hinfälligkeit zur Folge
  4. Lähmung: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht
  5. Geistige Krankheit: Störung mit hirnorganischen Voraussetzung
  6. Behinderung: Auffangformulierung Körperbehinderung, die nicht von den vorbezeichneten Begriffen erfasst werden
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