Obj. Tatbestand Flashcards
Der Handlungsbegriff
Eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ist jedes menschliche, vom Willen getragene Verhalten mit Außenwirkung.
Abgrenzung Tun/ Unterlassen
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (h.M.)
Anhand normativer Kriterien ist nach dem Sinngehalt des Verhaltens zu fragen. Ist das Tun oder das Unterlassen vorzuwerfen.
Lehre vom positiven Energieeinsatz (a.A.)
Ein Unterlassen liegt vor wenn kein positiver Energieeinsatz auf das Kausalgeschehen einwirkt
Abbruch von Rettungsleistungen
Besonderes Problem im Rahmen des § 13 StGB
- Abbruch der Rettungshandlungen nach Schaffung einer gesicherten
Rettungslage = Tun –> Wegnahme - Einwirken auf andere mögliche Retter = Tun
–>Aktives Tun in dem Moment wo die Rettung „nach außen“ tritt,
von anderen wahrgenommen werden könnte
–> Unterlassen ist alles was noch in der „Vorbereitung“ liegt, nicht
nach außen dringt, (niemanden beeinflussen kann).
Abgrenzung Mit-/ Nebentäterschaft-/ Täterschaft zur Beihilfe durch Unterlassen
mM.:
Lehre von den Pflichtdelikten: Wer Garant ist, ist auch immer Täter
hM.: Tatsächliche Tatherrschaft ist notwendig
Rspr.: Kommt auf den Täterwillen an
mM.: modifizierte Lehre von den Pflichtdelikten:
- Beschützergarant immer Täter
- Überwachungsgarant immer Gehilfe
Handlung - Vis compulsiva
Der Täter wird gezwungen die Tat zu begehen.
z.B.
T zwingt O mit vorgehaltener Waffe durch die Scheibe zu springen. Hier handelt O gerade aufgrund seines Willens, wenn dieser auch nicht freiverantwortlich gebildet wurde.
–> Handlung liegt vor
–> evt. Werkzeug!
Handlung - Vis absoluta
Eine Handlung die nicht vom Willen des T getragen wird.
z.B.
Reflex (Patellasehne o.Ä.), geschupst…,
nicht Reaktion,
–> Handlung lieg nicht vor
Kausalität
Condtio-Sine-Qua-Non-Formel (c.s.q.n)
Kausal für einen Erfolg ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der konkrete Erfolg entfiele. Jede Handlung, die c.s.q.n. ist, ist gleichwertig. (Äquivalenzprinzip)
Lehre von der Gesetzmäßigen Folge
Ursachen/ Folge Lehre. Hat diese Handlung das Ergebnis „medizinisch“ verursacht. Hält sich an die naturwissenschaftliche Kette der Ereignisse.
–> Problem: Ausufernd!!
hypothetische Kausalitätsprüfung (u.c.s.q.n)
Kausal ist das Unterlassen, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne, dass der konkrete Erfolg in derselben Art und Weise entfiele.
- Risikoverringerungstheorie (eA)
Bei Vornahme der hinzuzudenkenden Handlung wäre das Risiko auf Ergebniseintritt verringert worden. - Vermeidbarkeitstheorie (hM)
Bei Vornahme der hinzuzudenkenden Handlung wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.
- „in dubio“ Grundsatz
- Erfolgsmaßstab des Unterlassungsdelikt kann nicht geringer sein als
der des Begehungsdelikts (Entsprechensklausel des § 13)
Atypischer Kausalverlauf
Völlig unwahrscheinliches Eintreten von Umständen.
z.B.
A schießt auf B. B kommt ins Krankenhaus wird dort vom Meteoriten erschlagen. Ohne A wäre B nicht im Krankenhaus. Kausalität (+)
Atypische Kausalverläufe ändern nichts am Vorliegen der Kausalität.
Alternative Kausalverläufe
Mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ
hinweggedacht werden können, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Form entfällt
(2 Bomben am gleichen Auto explodieren gleichzeitig)
Äquivalenztheorie: Jeder Grund ist für den Erfolg kausal!
–> Modifikation der csqn, da sonst keiner strafbar wäre
Kumulative Kausalität
A und B schütten unabhängig voneinander eine jeweils nicht tödliche Menge Gift in O Kaffee. Zusammen genommen ist die Dosis tödlich.
Kausalität (+),
allerdings nicht umbedingt objektiv zurechenbar
–> Äquivalenztheorie: Jede Ursache ist Kausal
Präzisiserung der c.s.q.n.
- Hypothetischen Kausalverläufe sind unbeachtlich
- -> Wenn ich nicht gehandelt hätte wäre er trotzdem gestorben - Kein Regressverbot. Eine Handlung bleibt kausal wenn eine an sie
anknüpfende Ursache den Erfolg herbeiführt (Kausalkette) - Bruch der Kausalität
Nur dann, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der früheren Ursachenkette beseitigt und nunmehr allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeiführt. - Das Problem der ausufernden Kausalität wird im Rahmen der
objektive Zurechenbarkeit gelöst
Objektive Zurechnung
Dient zur Eingrenzung der Kausalität.
Objektiv zurechenbar kann ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg nur sein, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht wurde und sich diese in tatbestandskonformer Weise in dem Erfolg niedergeschlagen hat.
- Rechtlich missbilligtes Risiko
Ausnahmen: Risikoverringerung, sozialadäquatem Verhalten, fehlendes menschliches Beherrschungsvermögen (Wetterhexe) - Risikozusammenhang
Ausnahmen: Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der Norm, Inadäquanz, anknüpfendes Zweitverhalten, rechtmäßiges Alternativverhalten
Anknüpfende Zweithandlung
hM:
- Ersthandlung war konkret erfolgsuntauglich, und/ oder
- Zweite Handlung knüpfte nicht an erste an (selbstständig)
aA: Subjektive Plantheorie
Täterplan, der die den Erfolg verwirklichende Zweittat beinhaltete
mM
Nur bei Verwirklichung der typischen Gefahr der Handlung
aber: Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang ist Abgrenzung zu Erfolgsqualifizierten konkreten Gefährdungsdelikten.
–> Niemals „Unterlassungsdelikte!!“ (Nichts „neues“)
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers
- Respr.: Kontrolle des „letzten Aktes“ - Tatherrschaft
- Opfer kann über Ausgang des Geschehens nach letzter Tathandlung des Täters noch frei Entscheiden (Selbstgefährdung)
- Keine Entziehung auf Grund eigener Entscheidung möglich (Fremdgefährdung) - Lit.: Abgrenzung Eigenverantwortliche Selbstgefähdung/ Einverständliche Fremdgefährdung
- Opfer lässt sich in dem Bewusstsein des Risikos Gefährden und
der Schaden ist Folge des Risikos (Zurechenbar)
- Opfer führt Erfolg durch tatherrschaftliche Handlung in Kenntnis
des Risikos aus autonomen Gründen selbst herbei (nicht
Zurechenbar)
Rechtsfolge: Die Egenverantworliche Handlung des Opfers bricht Zurechenbarkeit immer!!!
Inadäquanz
Außerhalb der Realität, außerhalb aller Wahrscheinlichkeiten
–> Chance gegen null
„Abenteuerlicher Kausalverlauf“
Beinhaltet auch, zu erwartendes weiterverhalten des Täter, Verbergen der Leiche uÄ und die damit verbundenen Risiken
Schutzzweck der Norm
Soll die verletze Norm vor diesem Ergebnis schützen
–> Bei vorsätzlichen Begehungsdelikten unproblematisch
–> Bei Fahrlässigkeit und Unterlassung ist hier der Sinn der
verletzten Pflicht zu prüfen (Sorgfaltspflicht/ Garantenstellung)
Sonderproblem: Selbstgefährdung
Schutzzweck der Norm ist regelmäßig nicht der Schutz vor Selbstgefährdung! Daher Prüfung der Selbstgefährdung hier! (Ausnahmen möglich, dann wird auch jede Selbstgefärdung erfasst)
hM.:
- Veranlassung/ Förderung eigenverantwortlich gewollter und verwirklichten Selbstverletzung/ -gefährdung, macht nicht ohne weiteres strafbar, wenn sich das mit der Selbstgefährdung bewusst eingegangene Risiko realisiert. Strafbarkeit beginnt erst dort, wo er das Risiko besser erfasst als der sich selbst gefährdende.
Retterfälle
Verantwortung für verwirklichte Selbstgefährdung freiwilliger Retter? –> Selbstgefährdung bedarf Tatherrschaft zdt Risikowissen
mM.: Grundsatz der erfolgsvermittelnden Zweithandlung: Einstehen nur für Verhalten ist strafbar, nicht fremde, außer durch Gesetz!
hM: Täter schafft Möglichkeit und einsichtiges Motiv für bewusste Selbstgefährdung, da er ohne Opferzustimmung dessen Rechtsgut oder ihr nahestehende Personen gefährdet. Einbeziehung der sich hier selbst gefährdenden Personen in den Sachverhalt nur sachgerecht!
Außerdem: Wer vom Erfolg profitiert, muss auch die Risiken tragen
Ausnahme von der hM.:
Von vornherein sinnloser oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbundener Rettungsversuch!!!
Tot durch Beseitigungsmaßnahme (Jauchegrubenfall)
Bzgl. der Beseitigungsmaßnahme fehlt der Vorsatz
Strafbarkeit über (gedachte) Tötungshandlung
- C.S.Q.N (+)
- Inadäquanz (-)
Verwechslung von Tod und Bewusstlosigkeit häufiges Problem unter Laien, und Tod durch Beseitigung damit nicht „außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit“
- Fraglich ob die Zurechnung verhindernde Zweithandlung
Eigene Zweithandlung des Täters zu prüfen! Wenn die obj. Zurechenbarkeit nicht hindert dann, wird der Erfolg der Beseitigungsmaßnahme der (vermeintlichen) Tötungshandlung zugerechnet
Rechtmäßige Alterantivverhalten
Teil der Risikoverwirklichung in der obj. Zurechenbarkeit des Unterlassungsdeliktes und des Fahrlässigkeitsdeliktes
Wäre der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben?
hM.: Vermeidungstheorie:
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
–> Wortlaut (“entspricht“ in § 13/ „durch“ Fahrlässigkeit)
–> in Dubio pro Reo
mM: Risikoverringerungslehre
Lediglich Verringerung des Risikos auf Eintritt
–> Oft gerechter
Rechtmäßiges Alternativverhalten —
Bewertung der Tat vorausgehendes rechts-/ pflichtwidriges Verhalten
Wird im rechtmäßigen Alternativverhalten auch pflichtwidriges Vorverhalten „geändert“? –> Test am Schutzzweck der Norm!
z.B.: Geschwindigkeitsüberhöhung vor Unfall.
Richtige Geschwindigkeit = später da = kein Fußgänger = kein Unfall. Sollen Speedlimits verhindern, das jemand zu einer gewissen Zeit an einem gewissen Ort ist? Nein. Somit egal.
Ausnahme:
Dritte Verlassen sich auf ein rechtmäßiges Vorverhalten und die Norm beabsichtigt dies auch.
z.B.: Andere dürfen sich auf die vorgeschriebene Geschwindigkeiten verlassen, und demnach von Zeit X für eine Strecke ausgehen.
Garantenstellung
§ 13 StGB: Unterlassen bei bestehender Handlungspflicht strafbar
I. Beschützergarant: Schutz eines bestimmten Rechtsguts
- Rechtssatz (z.B.: Ehe § 1353, elterliche Sorge § 1626)
- Natürliche Verbundenheit
- soziale (Nähe- oder Gemeinschaftsbeziehungen)
- tatsächliche Gewahrübernahme
II. Überwachungsgarant: Schutz vor einer konkreten Gefahr
- Rechtssatz (§ 34 StVO, Lehrer etc.)
- Ingerenz
- Überwachung/ Beherrschung einer Gefahrenquelle
Natürliche Verbundenheit (G-Stellung)
Grds. Familie gem. § 11 I Nr. 1 StGB (Verwandte in gerader Linie)
–> je höher der Verwandtschaftsgrad desto strenger die Pflichten
Umstr.: Genügt die Verwandtschaft im Zweifel aus?
- Rechtspflichttheorie (Lit.): Ja, genügt
- -> Zumindest alles im § 11 I Nr. 1 StGB - hM (Rspr.): nein, genügt nicht immer
- Benötigt zusätzlich noch die „enge Gemeinschaftsbeziehung“ oder
tatsächliche Gewahrübernahme
–> Anpassung an die tatsächlichen Lebensverhältnisse
–> Muss aber der grds. bestehenden Pflicht entgegenwirken!
soziale Nähe- und Gemeinschaftsbeziehungen (G-Stellung)
- Alle engen Verbindungen, Partnerschaften, Verlöbnisse, eheähnlichen Lebensgemeinschaften, vor allem soweit diese besondere bürgerlich rechtliche Pflichten begründen
- Die Gefahrengemeinschaft = Extremsport
- Die Vertrauensgemeinschaft = sozialtherapeutische WG
Nicht erfasst:
- Die Unglücksgemeinschaft, bloße faktische Zusammenschlüsse
- Bloße „Zweck-WG“
- Enge auf Treu- und Glaubena ausgelegte Geschäftsbeziehungen nur
bezgl. einiger Vermögensdelikte