Betrug Flashcards
Betrug - Aufbau
I. Obj. TB
- Täuschungshandlung
- Irrtum
- Vermögensverfügung
- Vermögensschaden
- Kausalität von Täuschung, Irrtum, Verfügung und Schaden
II. Subj. TB
- Vorsatz
- Absicht bzgl. der rechtsw. Bereicherung
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Täuschung (über Tatsachen)
Intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, welche zur Herbeiführung von Fehlvorstellungen über Tatsachen (dem Beweise zugänglich) geeignet ist.
Betrug durch Unterlassen
Täter unterlässt die Aufklärung des Irrenden, obwohl ihm eine Aufklärungspflicht zukommt.
–> Abgrenzung zur Unterdrückung wahrer Tatsachen
Begründen einer Aufklärungspflicht
- Gesetz (§ 311 II BGB)
- Vertrag
- Vertrauensverhältnissen (dauerhafte Geschäftsbeziehung)
- Ingerenz (unvors. Irrtumserregung)
- Treu und Glauben § 242 BGB
–> braucht besondere das Vertragsverhältnis prägende Umstände
- besondere nicht wahrnehmbare Abweichungen von bisherigen
Abweichungen
- Erkennen des Verkäufers, dass der Käufer die Sache nicht
zweckgerecht verwenden kann)
Unterdrückung wahrer Tatsachen
Unmöglichmachen der Kenntnisnahme von der Tatsache durch aktives Tun.
Achtung: Aktives tun (!)
Innere/ Äußere Tatsachen
I. Äußere Tatsachen = Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die die Außenwelt betreffen und dem Beweis zugänglich sind
II. Innere Tatsachen = Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die die psychischen Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind
–> ABER keine Meinungen und Werturteile!
Täuschung bei inneren Tatsachen
- Nicht möglich bei Werturteilen oder Meinungen
- ES SEI DENN sie enthalten einen unwahren Tatsachenkern.
Schlüssige Tatsachenerklärung
Erklärungswert des Verhaltens nach der Verkehrsauffassung.
- zivilR Verkehrsauffassung, §§ 118, 130 BGB nicht maßgeblich.
- Liefern einer Sache ≠ Mangelfreiheit
- Annahme einer Leistung ≠ Erklärung des Geschuldetsein
- Verlangen eines Preises ≠ Erklärung der Angemessenheit.
- -> Grds. trägt jede Partei ihr eigenes Risiko - Erklärt wird:
- Die beim Rechtsgeschäft erklärten Tatsachen gem, § 242l BGB. z
- Bei rechtlichen Vorgaben, deren einhalten
- Mangelfreiheit, außer die Ware wurde manipuliert/ Verdeckung
- Bei Wettverträgen erklärt der Wettende schlüssig, er habe keine das Ergebnis beeinflussende Manipulation vorgenommen.
- Abheben von Kontoguthaben nach hM nur das Bestehen des
AuszahlungsWUNSCHES.
Irrtum (§ 263 StGB)
Irrtum = jede Fehlvorstellung eines Menschen über Tatsachen.
- Durch Erregung = Hervorrufen einer Fehlvorstellung
- Durch Unterhalten des Irrtums
- Bestärken bestehender Fehlvorstellung
- Verhinderung/ Erschweren der Aufklärung
- NICHT dagegen bloßes Ausnutzen der Fehlvorstellung. - Kein Irrtum, wenn das Opfer die Tatsache nicht wahrnimmt oder
nicht weiß (ignoriantia factii)
Abgrenzung zum sachgedanklichen Mitbewusstsein, als latente Fehlvorstellung:
Sachgedankliches Mitbewusstsein
Opfer geht von der Richtigkeit der Tatsache aus und kommt irgendwie damit in Berührung (nicht ausreichend ist das Darauf-Vertrauen ohne Kontrolle)
–> Damit liegt dann ein Wahrnehmen und ein Irrtum vor! (Sog.
latente Fehlvorstellung)
–> Auch wer zweifelt, irrt.
Vermögensverfügung
ABFLUSS:
Handeln, Dulden oder Unterlassen, die unmittelbar zur Minderung oder konkreten Gefährdung des Vermögens führen.
- Vermögen = Summe aller wirtschaftlichen und geldwerten Positionen einer Person.
- Verfügung = Vermögensabfluss, der zu einer Vermögensminderung führt.
Vermögen iSd § 263 I StGB
Wichtig iRv Vermögensverfügung („Abfluss“) und -Schaden („Zufluss eines ausgleichenden Äquivalents“)
- Position muss materiellen Wert als „Gut des Wirtschaftsverkehr“ haben (Laienhaft: Man muss etwas zu Geld machen können)
Kein Vermögen sind
- zivilrechtliche Forderungen gegen insolventen Schuldner, ohne Chance auf auch nur quotale Befriedigung (-), da wertlos
- „Forderungen“ des Staates aus Bußgeldern, Strafen oder sonstigen Sanktionen (Teil des staatlichen Gewalt- und Strafmonopol und nicht der wt. Betätigung des Staates)
- darüber hinaus wie Vermögen einzuschränken ist:
- juristisch ökonomischer Vermögensbegriff
- wirtschaftlicher Vermögensbegriff mit normativer Korrektur
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff mit normativer Korrektur
Grds. alle Vermögenswerten Gegenstände mit Ausnahme derer die in und aus sich selbst Sittenwidrig (Verboten) sind.
- Töten, Klauen, Zusammenschlagen als Leistung selbst kein Vermögen, da in sich schon verboten
- Reparieren selbst ist erlaubt, deren Umstände (zum Bsp. Schwarzarbeit) nicht. Da die Leistung aber an sich erlaubt und Geldwert ist, liegt hier Vermögen vor
juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
schränkt rein wirtschaftliche Betrachtung durch (idR zivil-) rechtliche Betrachtung ein
Nur solche Position sind Vermögen, die einen wt. Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.
Arg. dafür:
- Geringe Wertungswidersprüchlichkeit
- Einheit der RO
Streitentscheid: wirtschaftlicher Vermögensbegriff mit normativer Korrektur oder juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
- Besitz und Eigentum sind schon grds. von der Rechtsordnung geschützt. Der Einsatz zu verbotenen/ sittenwidrigen Zwecken entzieht sie der Rechtsordnung nicht
- Keine Schaffung Rechtsfreier Räume
- Schädiger darf keinen Freibrief bekommen, nur weil das Opfer selbst auch missbilligte Zwecke verfolgt
Prüfung des Schadens iRv § 263 BGB
Objektiv individueller Schadensbegriff
Wenn wt-Gesamtwert des betroffenen Vermögens durch die Verfügung des Getäuschten nach obj.-individuellen Kriterien geschmälert wurde.
Auch Prüfung des Zuflusses eines vertragsgemäß ausgleichendem Äquivalent
–> Vermögensschaden wenn tatsächlich weniger zugeflossen ist (Ist) als zufließen sollte (soll)