Betrug Flashcards

1
Q

Betrug - Aufbau

A

I. Obj. TB

  1. Täuschungshandlung
  2. Irrtum
  3. Vermögensverfügung
  4. Vermögensschaden
  5. Kausalität von Täuschung, Irrtum, Verfügung und Schaden

II. Subj. TB

  1. Vorsatz
  2. Absicht bzgl. der rechtsw. Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld

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2
Q

Täuschung (über Tatsachen)

A

Intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, welche zur Herbeiführung von Fehlvorstellungen über Tatsachen (dem Beweise zugänglich) geeignet ist.

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3
Q

Betrug durch Unterlassen

A

Täter unterlässt die Aufklärung des Irrenden, obwohl ihm eine Aufklärungspflicht zukommt.
–> Abgrenzung zur Unterdrückung wahrer Tatsachen

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4
Q

Begründen einer Aufklärungspflicht

A
  1. Gesetz (§ 311 II BGB)
  2. Vertrag
  3. Vertrauensverhältnissen (dauerhafte Geschäftsbeziehung)
  4. Ingerenz (unvors. Irrtumserregung)
  5. Treu und Glauben § 242 BGB
    –> braucht besondere das Vertragsverhältnis prägende Umstände
    - besondere nicht wahrnehmbare Abweichungen von bisherigen
    Abweichungen
    - Erkennen des Verkäufers, dass der Käufer die Sache nicht
    zweckgerecht verwenden kann)
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5
Q

Unterdrückung wahrer Tatsachen

A

Unmöglichmachen der Kenntnisnahme von der Tatsache durch aktives Tun.

Achtung: Aktives tun (!)

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6
Q

Innere/ Äußere Tatsachen

A

I. Äußere Tatsachen = Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die die Außenwelt betreffen und dem Beweis zugänglich sind

II. Innere Tatsachen = Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die die psychischen Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind
–> ABER keine Meinungen und Werturteile!

Täuschung bei inneren Tatsachen

  • Nicht möglich bei Werturteilen oder Meinungen
  • ES SEI DENN sie enthalten einen unwahren Tatsachenkern.
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7
Q

Schlüssige Tatsachenerklärung

A

Erklärungswert des Verhaltens nach der Verkehrsauffassung.

  1. zivilR Verkehrsauffassung, §§ 118, 130 BGB nicht maßgeblich.
    - Liefern einer Sache ≠ Mangelfreiheit
    - Annahme einer Leistung ≠ Erklärung des Geschuldetsein
    - Verlangen eines Preises ≠ Erklärung der Angemessenheit.
    - -> Grds. trägt jede Partei ihr eigenes Risiko
  2. Erklärt wird:
    - Die beim Rechtsgeschäft erklärten Tatsachen gem, § 242l BGB. z
    - Bei rechtlichen Vorgaben, deren einhalten
    - Mangelfreiheit, außer die Ware wurde manipuliert/ Verdeckung
    - Bei Wettverträgen erklärt der Wettende schlüssig, er habe keine das Ergebnis beeinflussende Manipulation vorgenommen.
    - Abheben von Kontoguthaben nach hM nur das Bestehen des
    AuszahlungsWUNSCHES.
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8
Q

Irrtum (§ 263 StGB)

A

Irrtum = jede Fehlvorstellung eines Menschen über Tatsachen.

  1. Durch Erregung = Hervorrufen einer Fehlvorstellung
  2. Durch Unterhalten des Irrtums
    - Bestärken bestehender Fehlvorstellung
    - Verhinderung/ Erschweren der Aufklärung
    - NICHT dagegen bloßes Ausnutzen der Fehlvorstellung.
  3. Kein Irrtum, wenn das Opfer die Tatsache nicht wahrnimmt oder
    nicht weiß (ignoriantia factii)

Abgrenzung zum sachgedanklichen Mitbewusstsein, als latente Fehlvorstellung:

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9
Q

Sachgedankliches Mitbewusstsein

A

Opfer geht von der Richtigkeit der Tatsache aus und kommt irgendwie damit in Berührung (nicht ausreichend ist das Darauf-Vertrauen ohne Kontrolle)

–> Damit liegt dann ein Wahrnehmen und ein Irrtum vor! (Sog.
latente Fehlvorstellung)

–> Auch wer zweifelt, irrt.

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10
Q

Vermögensverfügung

A

ABFLUSS:
Handeln, Dulden oder Unterlassen, die unmittelbar zur Minderung oder konkreten Gefährdung des Vermögens führen.

  • Vermögen = Summe aller wirtschaftlichen und geldwerten Positionen einer Person.
  • Verfügung = Vermögensabfluss, der zu einer Vermögensminderung führt.
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11
Q

Vermögen iSd § 263 I StGB

A

Wichtig iRv Vermögensverfügung („Abfluss“) und -Schaden („Zufluss eines ausgleichenden Äquivalents“)

  1. Position muss materiellen Wert als „Gut des Wirtschaftsverkehr“ haben (Laienhaft: Man muss etwas zu Geld machen können)
    Kein Vermögen sind
    - zivilrechtliche Forderungen gegen insolventen Schuldner, ohne Chance auf auch nur quotale Befriedigung (-), da wertlos
  • „Forderungen“ des Staates aus Bußgeldern, Strafen oder sonstigen Sanktionen (Teil des staatlichen Gewalt- und Strafmonopol und nicht der wt. Betätigung des Staates)
  1. darüber hinaus wie Vermögen einzuschränken ist:
    - juristisch ökonomischer Vermögensbegriff
    - wirtschaftlicher Vermögensbegriff mit normativer Korrektur
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12
Q

Wirtschaftlicher Vermögensbegriff mit normativer Korrektur

A

Grds. alle Vermögenswerten Gegenstände mit Ausnahme derer die in und aus sich selbst Sittenwidrig (Verboten) sind.

  • Töten, Klauen, Zusammenschlagen als Leistung selbst kein Vermögen, da in sich schon verboten
  • Reparieren selbst ist erlaubt, deren Umstände (zum Bsp. Schwarzarbeit) nicht. Da die Leistung aber an sich erlaubt und Geldwert ist, liegt hier Vermögen vor
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13
Q

juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff

A

schränkt rein wirtschaftliche Betrachtung durch (idR zivil-) rechtliche Betrachtung ein

Nur solche Position sind Vermögen, die einen wt. Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.

Arg. dafür:

  • Geringe Wertungswidersprüchlichkeit
  • Einheit der RO
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14
Q

Streitentscheid: wirtschaftlicher Vermögensbegriff mit normativer Korrektur oder juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff

A

Wirtschaftlicher Vermögensbegriff

  • Besitz und Eigentum sind schon grds. von der Rechtsordnung geschützt. Der Einsatz zu verbotenen/ sittenwidrigen Zwecken entzieht sie der Rechtsordnung nicht
  • Keine Schaffung Rechtsfreier Räume
  • Schädiger darf keinen Freibrief bekommen, nur weil das Opfer selbst auch missbilligte Zwecke verfolgt
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15
Q

Prüfung des Schadens iRv § 263 BGB

A

Objektiv individueller Schadensbegriff
Wenn wt-Gesamtwert des betroffenen Vermögens durch die Verfügung des Getäuschten nach obj.-individuellen Kriterien geschmälert wurde.

Auch Prüfung des Zuflusses eines vertragsgemäß ausgleichendem Äquivalent
–> Vermögensschaden wenn tatsächlich weniger zugeflossen ist (Ist) als zufließen sollte (soll)

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16
Q

Enttäuschte Gewinnchance/ Erwartung als Vermögensschaden iSv § 263 StGB

A

Möglich wenn die Kauferwartung selbst Vermögensbestandteil war.

Hierzu genügt nicht die bloße Hoffnung. Es muss eine konkrete Erwartung entstanden und enttäuscht worden sein

17
Q

Gutgläubiger Erwerb als Vermögensschaden

A

Frage: Ist gutgäubiger Erwerb weniger Wert

zT.: Makeltheorie (alte Ansicht Reichsgericht)
Gutgläubiger Erwerb ist grds. mit einem sittlichen Makel behaftet der ihn nach gesunden Volksempfinden minderwertig erscheinen lässt

hM.: Theorie vom Wirtschaftlicher Minderwert
Grds. ist der in § 932 geschützte gutgläubiger Erwerb nicht schwächer
Ausnahme: Wirtschaftlich weniger Wert
- Befürchten eines nicht unerheblichen Prozessrisikos im Wege einer erhöhten Darlegungslast bei Herausgabekalgen des Alteigentümers
- Sache ist für die Person nicht vollverwertbar
zB.: Soziale Gründe, Berufsethos, Einführverbot (Zoll) etc.

18
Q

schadensgleiche Vermögensgefährdung

A

Grds. erfasst Vermögensverfügung den tatsächlichen Abfluss als Vermögensminderung. Die konkrete, wirtschaftlich messbare Vermögensgefährdung könnte dem gleich stehen:

I. Begriff „Vermögensgefährdung“ ist wegen Art. 103 II GG (str.)
1. Gefährdungsschaden stellt Unterschied zwischen Gefahr und dem eigentlich erforderlichen Verlust nur unzureichend heraus

  1. Schaden wird angenommen, wenn Gefahr des Vermögensverlusts so konkret, dass sie wt. bereits als Verlust bezeichnet werden kann
19
Q

Voraussetzungen an die Vermögensgefährdung

A

I. Zeitlich:
Mit alsbaldigen Eintritt eines entsprechenden endgültigen Schadens muss zu rechnen sein

II. Vermeidemacht des potentiell Geschädigten:
Eintritt des endgültigen Vermögensverlustes steht im alleinigen Belieben des Täters

20
Q

Persönlicher Schadenseinschlag

A

„Persönlicher Schadenseinschlag“ ist die weitere Versubjektivierung des Schadensbegriffs.
–> Schaden obwohl das „soll“ dem „ist“ entsprochen hat

Fallgruppen:

  1. Sache kann für Individuellen Zwecken des Betroffenen nicht in zumutbarer Weise verwertet werden („Melkmaschinen-Fall“)
  2. Verwendung erst nach zusätzlichen vermögensschädigenden Folgemaßnahmen
  3. Erwerb der Sache schränkt wt. Betätigungsfreiheit unzumutbar ein, so dass Mittel zur „normalen Lebensführung“ fehlen (zB Belastung mit Abzahlungsraten, die den Großteil des Einkommens erfassen)
21
Q

Erfüllungsbetrug

A

Der Getäuschte hat geleistet; es kommt zu einem vollständigen Abfluss des entsprechenden Vermögenswertes.

22
Q

Soziale Zweckverfehlung als Erfüllungsbetrug

A

I. iRv einseitiger Vermögenshingabe nach hM (+) anerkannt (Bsp: Oma gibt vermeintlichen Bettler Geld)

II. iRv zweiseitiger Vermögenshingabe (Str.) ob Enttäuschung karitativer Zwecke ein individueller Schadensfaktor sein kann.

hM: (-):

  • Nur ein Minus im Vermögen des Betroffen bildet die Grdl. für die Annahme einer bewussten Selbstschädigung, die nach den Regeln der sozialen oder wt. Zweckverfehlung einen Vermögensschaden zu begründen vermag
  • Aber, wenn die Zweckverfehlung selbstständiger Schadensfaktor ist, könnte jede Motiventtäuschung Schaden begründen; damit würde der Vermögensschaden aus § 263 eliminiert und der Betrug zum Delikt gegen die Dispositionsfreiheit
22
Q

Zweckverfehlungen bei unentgeltlichen Zuwendungen als Vermögensschaden

A

Problematisch ist hier grds. der Schaden, da ein “wirtschaftliches Vermögensäquivalent” nie versprochen war.

eA.: Kein Betrug. Lediglich bewusste Selbstschädigung

  • Täuschung führt zu einem unbeachtlichen Motivirrtum, das Opfer war sich des Vermögensverlustes bewusst
  • § 263 StGB erfass nur die unbewusste Selbstschädigung. Der Vermögensschädigende Charakter der Verfügung muss dem Getäuschten verborgen geblieben sein (§ 263 StGB schützt das Vermögen nicht die Dispositionsfreiheit)

aA.: Betrug
Der ideelle Zweck stellt ein Vermögensausgleichendes Äquivalent dar. Ausnahmsweise heranzuziehen da der Zweck alleiniger Motivator und somit quasi “erwartete Gegenleistung” darstellt.
–> Betrug wenn der ideelle Zweck nicht erreicht wurde!!

23
Q

Eingehungsbetrug

A

Getäuschter geht infolge seines Irrtums eine Verbindlichkeit ein (zB Abschluss eines Abo-Vertrages.

Schaden könnte entstehen:

  • Der durch Vertragsschluss entstandene Zahlungsanspruch
  • Eingehung der vertraglichen Verbindlichkeit, da die Forderung einklagbar ist und das Schuldnervermögen bei Entstehung belastet

Ausnahmen:

  • Völlig problemfreie Abstandnahme vom Vertrag möglich (zB Widerrufs oder vertraglich zugesicherten Rücktrittsmöglichkeit)
  • Täter bleibt vorleistungspflichtig, da die Gegenleistung dann wegen Fehlerhaftigkeit, Aliudlieferung, Nichterfüllung nicht erbracht werden muss
25
Q

Worauf muss sich die Bereicherung iSd § 263 StGB

A

Täter muss Bereicherung erstrebt haben, die unmittelbar aus der Verfügung resultiert, die zum Schaden des Opfers geführt hat

(-), wenn Vorteil erst auf erneuten Verfügung eines Dritten beruhen soll (Provisionsvertreter-Fälle mit Provision von Dritten)

Aber: Möglichkeit der Stoffgleichen Drittbereicherung wenn diese
zumindest als notwendiges Zwischenziel gewollt war

25
Q

Bereicherungsabsicht

A

Zielgerichteter Wille des Täters auf die rechtswidrige stoffgleiche Bereicherung.

Es reicht aus, wenn der Vorteil als Neben- oder Zwischenziel erstrebt wird, das dem Täter nicht unerwünscht ist

26
Q

Bereicherung

A

Jede günstigere Gestaltung des Vermögenslage. Dabei kann der Täter entweder sich oder einen Dritten bereichern wollen.

28
Q

Stoffgleich

A

(besser: unmittelbar) ist der Vermögensvorteil, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil auf Kosten des geschädigten Vermögens gewonnen werden soll.

29
Q

Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

A

I. Vermögensverfügung muss objektiv im Widerspruch zur
Vermögensordnung stehen

II. Nicht der Fall, wenn
1. dem Täter ein fälliger, durchsetzbarer Anspruch zusteht
2. der Täter mit unlauteren Mitteln einen unbegründeten Anspruch
abwehren will (sog. Selbsthilfebetrug; die Vss der Selbsthilfe
brauchen nicht vorzuliegen), oder
3. der Täter durch Täuschung eine Aufrechnungslage herbeiführt

beachte: Das durch die Betrugshandlung erschlichene Rechtsgeschäft muss aber bei der Prüfung der ReWi immer außer Betracht bleiben!!!

30
Q

Notwendigkeit eines Näheverhältnisses im Dreiecksbetrug

A

Fraglich ob dieses zwischen Verfügendem und Opfer bestehen muss

hM.: Notwendigkeit

  1. Betrugs ist ein Selbstsschädigungsdelikt.
  2. Notwnndig zur Abgrenzung:
    • Trickdiebstahl in mittelbarer Täterschaft zu Dreiecksbetrug
    • Rechts- und Forderungsbetrug zu xxxx
31
Q

Kann ein Näheverhältnis durch die Gutglaubensregeln erzeugt werden

A

eA.: Gutgläubiger Erwerb erzeugt ein Näheverhältnis
Entstehung durch die gesetzliche Möglichkeit, kraft eigenen Glaubens in Rechtspositionen anderer einzugreifen

aA.: Gutgläubiger Erwerb erzeugt kein Näheverhältnis
Rechtsnachfolger ist weder im Lager des Alteigentümers noch verschaffen ihm die Rechtsscheinsregeln eine vergleichbare Stellung als dem zur Disposition Eingesetzter

  • Verkehrsschutzvorschriften stellen den Erwerber nicht näher als
    einen beliebige Dritten, sonst könnte jeder Dritte näherrücken
  • Näheverhältniss „bei“ Verfügung, nicht „durch“ Verfügung
  • Gutgläubigkeit erforert gtds. Abstand. Nähe heißt Kenntnis
32
Q

263a StGB - Computerbetrug

A

Besondere Norm iB auf die Täuschung von Maschinen, da diese nicht iSv 263 StGB irren

unterscheidet im Tatbestand 4 Modalitäten

33
Q

Unbefugte Verwendung von Daten iSv 263 a I StGb

A

3 Ansichten:
1. Computerspezifische Auslegung (mM)
Irreguläre Einwirkung auf Verarbeitungsprozess, wobei sich der gegen die Verwendung stehende Wille des Rechtsgutinhabers im Programm niedergeschlagen haben muss

  1. Subjektivierte Auslegung
    Datenverwendung muss dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Betreibers entsprechen
  2. Betrugsspezifische Auslegung
    Wäre die Verwendung der Daten gegenüber einem Menschen zumindest eine konkludente Täuschung über die Berechtigung?