Raub & Erpressung Flashcards
Raub - Aufbau (§ 249 StGB)
I. TB 1 Obj. TB a. Qualifiziertes Nötigungsmittels b. fremde bewegliche Sache c. Wegnahme d. Finalität - Nötigungsmittel zum Zweck der Wegnahme - Subj. - Zeitlich und räumlicher Zusammenhang - Obj.
- Subj. TB
a. Vorsatz
b. Zueignungsabsicht
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Gewalt gegen eine Person
- Jeder körperlich wirkende Zwang durch Kraftentfaltung oder jede physische Einwirkung sonstiger Art, die nach Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen
- setzt körperliche Zwangswirkung beim Opfer durch eine unmittelbare/mittelbare Einwirkung des Täters voraus, die nach dessen Vorstellung dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlichen Widerstand gegen eine Wegnahme zu brechen oder einen erwarteten Widerstand zu verhindern
—> vis absoluta = den Opferwillen ausschließende Gewalt
—> vis compulsiva = den Opferwillen beugende Gewalt
Überraschende Zugriffe
- greift Täter überraschend auf einen im unmittelbaren Gewahrsam des Opfers befindlichen Gegenstand zu, so muss differenziert werden:
—> Tatgeschehen als Überwindung des erwarteten Widerstand = Gewalt
—> Tatbild geprägt von List und Schnelligkeit um erwarteten Widerstand zu umgehen = keine Gewalt
Abgrenzung Wegnahme/ Weggabe nach Innerem Willen
I. hL – Abgrenzung Raub/ Erpressung als Parallele zu Betrug/ Diebstahl –> Innerer Wille
Wegnahme-Begriff ändert sich nicht, je nachdem ob Getäuscht oder Gezwungen wird. Abgrenzungskriterium bleibt innerer Wille
Relevant ist aber nicht die “Freiwilligkeit” iSv ohne Zwang sondern iSd bestehens einer Handlungsalternative!
- Handlung Dulden Unterlassen (Freiwillig)
Der Genötigte glaubt, dass sein Mitwirken für den Schaden unerlässlich ist. Dieser ohne sein Mitwirken also nicht eintreten würde. - Wegnahme (Unfreiwillig)
Der Genötigte glaubt, dass es Gleichgültig ist was er tut, weil der Schaden so oder so eintreten wird - Systematische Einordnung: Erpressung ist Selbstschädigungsdelikt, Raub ist Fremdschädigungsdelikt
Abgrenzung Wegnahme/ Weggabe nach äußerem Erscheindungsbild
I. Rspr: Abgrenzungskriterium ist das äußere Erscheinungsbild
- Erpressung bedarf keiner Vermögensverfügung. Gerade dies erfordert aber die Abgrenzung iRd Wegnahme zwischen Diebstahl/ Betrug
- -> Es kommt im Raub nicht auf den Inneren Willen des Opfers an, dieser muss also auch nicht geprüft werden - Abgrenzung
- Akt der äußerlich einem Nehmen ähnelt = Wegnahme = Raub
- Akt der äußerlich einem Geben ähnelt = Erpressung - Systematische Einordnung
- Erpressung ist eine Qualifikation der Nötigung
- Raub ist Diebstahl + Erpressung –> Also mehr als bloße Erpressung
- -> Demnach ist in jedem Raub auch eine Erpressung!
Erpressung
A. Obj. TB
I. Nötigung
II. Vermögensverfügung
III. Vermögensnachteil
IV. Finalität von Nötigung zu Verfügung zu Vermögensnachteil
- objektive Kausalität von Nötigung und Vermögensverfügung/ Nachteil (anders als beim Raub, da nur subjektiv)
B. Subj. TB
I. Allg. Tatbestandsvorraussetzungen
II. Absicht zur rechtswidrigen stoffgleichen Bereicherung (wie Betrug)
Notwendigkeit der Vermögensverschiebung (Streit)
I. eA.: schon nicht erforderlich
- Gesetz verlangt es nicht
- Vis absoluta schadet Verfügung. Erpressung durch die schwerste Gewaltform kann nicht immer ausgeschlossen sein
- Die für Erpressung typische Zwangslage widerspricht grds. dem Charakter als “freiwilliges Selbstschädigungsdelikt”
- Lückenlose Bestrafung aller mit qualifizierten Nötigungsmitteln begangenen Straftaten
II. aA.: Erforderlich
- In § 263 ist die Vermögensverfügung auch ungeschrieben
- § 249 wäre überflüssig da § 255 immer anwendbar wäre
- systemwidrige Stellung des § 255, der als Auffangtatbestand auf den Spezialtatbestand bzgl. der Strafe zurückverweist
- Erpressung als Selbstschädigungsdelikt (Strukturgleichheit zu § 263 StGB)
- Randscharfe Abgrenzung zum Raub
- Die Fälle des § 248 b StGB (Gebrauchsanmaßung des Fahrzeuges) mit Raubmittel würden über § 255 StGB dem Raub gleichgestellt (Schaden = Nutzungsausfall). Das umgeht die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung.
- Erlaubt die Anwendung des § 253 StGB bei Vermögensschäden aus Duldung des Diebstahls mit einfachem Nötigungsmittel. Dies stellt eine, eigentlich erst über § 249 StGB iVm qualifizierten Nötigungsmitteln gewollte, Strafschärfung dar und hebelt §§ 247, 248 a StGB aus.
Notwendigkeit der Vermögensverfügung in der Erpressung (Streitentscheid)
Pro Verfügungslehre
- Einstufung der Erpressung als Selbstschädigungsdelikt ist sachgerecht, da nur so der eigenständige Charakter der Erpressung bestehen bleibt.
- Das Beugen unter Druck und somit freiwillige “Freikaufen” von Zwang ist gerade typisch für die Erpressung
- Entspricht dem Verständins der Erpressung der Bevölkerung
- Freiwillig bedeutet relevante Handlungsalternative, nicht frei von Zwang (P.: Da Unterschied zu Verfügung iRv 263 StGB. Aber dafür Schließen der Vis absoluta Lücke)
Qualifiziertes Nötigungsmittel (§ 249 StGB)
- Gewalt gegen eine Person
Jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden - Androhung von Gewalt
Ankündigung einer alsbaldigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, auf die der Täter zumindest vorgibt, Einfluss zu haben
Voraussetzungen der Vermögensverfügung (Erpressung)
Jedes willentliche, d.h. vom Willen gesteuerte, Verhalten, durch das der Genötigte bewusst sein Vermögen unmittelbar mindert.
eA.:
Nur “vis compulsiva” (beugende Gewalt) gewährleistet das willentliche Verhalten. “Vis absoluta” (brechende Gewalt) schließt die willentliche Verfügung aus.
aA.: Entscheidend für die Freiwilligkeit ist die Wahlmöglichkeit. Besteht eine sich auf den Erfolg auswirkende Handlungsalternative (Mitwirken ist für den Erfolg notwendig), besteht Freiwilligkeit.
Finalität
- Subj. TB, insb. Finalität (nicht Kausalität), nach Tätervorstellung muss Einsatz des Nötigungsmitteln die beabsichtigte Wegnahme zumindest erleichtern (Entschluss zur Wegnahme spätestens bei qualifizierter Nötigung, niemals da nach)
- Auch bei § 255 zu prüfen! RL 32
- Drei Konstellationen:
—> Fortdauernde Gewaltanwendung (Wegnahmevorsatz bei Gewaltanwendung erfasst) §§ 223, 249, 53
—> Fortwirken der Folgen einer abgeschlossenen Gewaltanwendung (Gewaltanwendung beendet, danach Wegnahmevorsatz) §§ 223, 242, 53
—> Fortwirkung von Gewalt als Drohung (Gewaltanwendung beendet, danach Wegnahmevorsatz unter Ausnutzung der vorangegangenen Gewalt als Drohung) §§ 249, 223, 53
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
- In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels durch Aufzeigen eines Todes- oder Körperverletzungserfolges
- Anschein der Ernstlichkeit genügt
- Gegenwärtigkeit bemisst sich nach §§ 32, 34 = wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge sich der Eintritt eines Schadens als sicher oder höchstwahrscheinlich zeigt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden oder wenn der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen oder ein Schaden nur durch sofortiges Handeln verhindert werden kann
Gegen wenn muss die Gewalt gerichtet sein (§ 249 StGB)
I. Gegen den Gewahrsamsinhaber selbst
II. Gewalt gegen Dritte, wenn der Täter von diesen Widerstand
zumindest erwartet
§ 250 I Nr. 1a
- Waffe = bewegliche Sachen, die ihrer bestimmungsgemäßen Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet sind
—> Gas- und Schreckschusswaffen wenn sie geladen und Funktionsbereich sind und das Gas bzw. der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austreten kann
—> Ungeladene Waffen wenn sie einsatzbereit sind, also wenn sie ohne Weiteres mit bereitliegender Munition geladen werden kann
—> Auch bei Berufswaffenträgern - Gefährliches Werkzeug = objektive Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen
- Beisichführen = Tatmittel muss gehalten, am Körper getragen, sich in Griffweite befinden oder der Täter muss sich jeder Zeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen können
—> entsprechendes aktuelles Bewusstsein erforderlich
§250 I Nr. 1b
- sämtliche Gegenstände, die der Täter bei sich führt, um sie gegebenenfalls zur Überwindung von Widerstand einzusetzen, ohne dass es auf deren objektive Gefährlichkeit ankommt
—> Dürfen aber nach objektiven Erscheinungsbild nicht offensichtliche ungefährlich sein