Tötungsdelikte Flashcards
Qualifikationstheorie (Verhältnis der TötungsdelikteT)
§ 212 = GrundTB, § 211 = Qualifikation,§ 216 = Privilegierung
Mordmerkmale wirken strafschärfend
- Gesetzessystematik: § 211 ist vorsätzliche Tötung unter erschwerenden, §§ 216 ff unter priviligierenden Umständen
- Unterschied von § 211 und 212 StGB ist nur die Verwirklichung der Mordmerkmale
- “Mörder” und “Totschläger” entstammen der heute abgelehnten Lehre vom Tätertyp (§ 211 in “heutigen” Fassung aus 1941)
- Widersprüchlichkeit der Rspr. iRd gekreuzten Tätermerkmale Versagung der Strafmilderung gem. § 28 I StGB beim Teilnehmer ist zwar im Ergebnis richtig, kann aber dogmatisch nur über § 28 II StGB hergeleitet werden!!
Selbständigkeitstheorie (Verhältnis der Tötungsdelikte)
§§ 212, 211, 216 sind selbständige Tatbestände. Die Mordmerkmale wirken strafbegründend
I. Die Unterscheidung ist schon im Gesetz angelegt (“Mörder”, “Totschläger”)
II. Der Mörder lädt nicht nur mehr Schuld auf sich als ein Totschläger (dann Qualifikation), sondern begeht wegen der im Gesetz aufgeführten Begehungsweisen eine andere Straftat –> Mord
III. Systematik des Gesetzes: Qualifikation steht normalerweise hinter dem Grunddelikt!
Aufbau Mord (Selbsständigkeitstheorie)
I. Obj. TB
- Tod eines anderen
- Kausalität und Zurechenbarkeit von Handlung und Tod
- Obj. Mordmerkmale (2. Gruppe)
II. Subj. TB
- Dolus evt. bzgl Tatbestand
- Absichtsmerkmale (3. Gruppe)
- Motivmerkmale (1. Gruppe)
–> Vorliegen eines Mordmerkmals egal aus welcher Gruppe genügt.
Mordmerkmale
I. Objektive Mordmerkmal (2. Gruppe) –> Obj. Tatbestand
- Heimtücke
- Grausam
- Gemeingefährliche Mittel
II. Absichtsmerkmale (3. Gruppe) –> Subj. TB
- Ermöglichungsabsicht
- Verdeckungsabsicht
III. Motivmerkmale (Gruppe 1) –> Subj. TB
- Mordlust
- Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Habgier
- Sonstige niedrige Beweggründe
Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt, wobei das Ausnutzen einer vorgefundenen Situation genügt.
- Arglos:
Wer sich in der konkreten Tatsituation, dh bei Eintritt in das Versuchsstadium, eines Angriffes auf sein Leben oder eines erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit seitens des Täters nicht versieht - Wehrlos: Wer auf Grund der Arglosigkeit zu einer Verteidigung außer Stande oder stark eingeschränkt ist
- Feindliche Willensrichtung
Korrekturmerkmal auf TB-Ebene in Fällen in denen der Täter glaubt zum Wohle des Opfers zu handeln (Mitleidstötung etc.)
Heimtücke trotz fehlender Arglosigkeit beim Opfer zZT der Tötungshandlung
Grds. muss Arglosigkeit zzT des unmittelbaren Ansetzens vorliegen.
Hiervon werden aber Ausnahmen gemacht:
1. Zeitspanne von Erkennen der Gefahr bis unmittelbaren Angriff ist so kurz, dass dem Angriff nicht mehr begegnet werden kann
- Vollkommen Wehrlose Opfer (Kleinkind/ Schwerbehinderte etc.)
Es genügt das Ausnutzen der Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten anstelle der (nicht gegebenen) Arglosigkeit des Opfers - Von Langer Hand geplante Tötungen
Schafft sich der Täter einen Vorteil in dem er das Opfer zB. in einen Hinterhalt lockt, kann bereits darin die Heimtücke liegen. Es kommt dann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Tötungshandlung an.
–> Vom Täter geschaffene Situation muss während der Rechtsgutverletzung fortwirken
Arglosigkeit Schlafender
Das sich arglos schlafenlegende Opfer, nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf.
Wer sich arglos schlafen legt, sieht von besonderen Sicherungsmaßnahmen ab.
Notwendigkeit einer Einschränkung der Heimtücke
I. Erforderlichkeit auf Grund des Verhältnismäßigkeitsprinzips Heimtücke ist „Waffe der Schwachen“. Der Starke soll nicht besser gestellt werden weil er frontal angreifen kann
II. Aufgrund der Lebenslangen Freiheitsstrafe muss das Unrecht der Tathandlung dem Strafrahmen entsprechen (BVerfG)
Einschränkungen der Heimtücke
I. Literatur: Korrektur auf Tatbestandsebene (Tatbestandslösungen)
- Lehre von der negativen Typenkorrektur
- Zusätzliches Kriterium des bes. verwerflichen Vertrauensbruchs
II. Rspr: Korrektur auf Rechtsfolgenebene
- Grds. Anwendung des § 49 I Nr. 1 StGB
- Aber Ausnahmen über den Normativer Gleichklang von Heimtücke und Notwehrrecht
Lehre von der negativen Typenkorrektur
- Mordmerkmale haben nur indizielle Bedeutung.
Ein nach dem TB verwirklichter Mord ist daher zu verneinen, wenn die Tötungshandlung aufgrund umfassenden Gesamtwürdigung nicht besonders verwerflich erscheint - Kritik
- Es gibt keine festen Maßstäbe für besondere Verwerflichkeit
- Es wird somit Berechenbarkeit und Gleichmäßigkeit der die
Tatbestandsfrage treffenden Rechtsanwendung fraglich
Zusätzliches Kriterium des besonders verwerflichen Vertrauensbruchs
Heimtücke liegt nur vor, wenn durch die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit auch ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch begangen wurde
Kritik:
Dann können sich unbekannte Personen nicht heimtückisch töten
Normativer Gleichklang von Heimtücke und Notwehrrecht
Heimtücke ist normativ im Gleichklang zum Notwehrrecht auszulegen. Bloßes Ausnutzen des Überraschungsmoments genügt nicht.
- Wer Notwehrlagen schafft, also einen Angriff herausfordert, muss mit einem Angriff rechnen und verliert grds. seine Arglosigkeit!
- Irrelevant ob die Grenzen der Notwehr überschritten werden. Es liegt dann Tatbestandsmäßig keine Heimtücke vor!
Heimtücke im Fall des gegenwärtigen erpresserischen Angriffs
Wer durch gegenwärtigen rechtswidrigen erpresserischen Angriff eine Notwehrlage schafft, die nicht nur in der fortwirkenden erpresserischen Dauergefahr sondern darüber hinaus in einer konkreten Tathandlung im Angesicht des Opfers die unmittelbare Verletzung eines beachtlichen Rechtsgutes des Opfers durchführt, fordert einen Angriff heraus
Nach hM genügt aber aufgrund des Gleichklangs von Notwehr und Heimtücke schon die Notwehrlage, also der gegenwärtige rechtswidrige Angriff
Anwendungsbereiche der Rechtsfolgenlösung der Rspr.
- Unverschuldete notstandsbezogene, ausweglos erscheinende Situation
- Große Verzweiflung
- Gerechter Zorn
- Schwere Provokation
- Vom Opfer verursachter und ständig neu angefachter zermürbender Konflikt
- Schwere Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer heftiger bewegen
Grausam
I. Obj.
Tötung unter Herbeiführung besonders starker Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art, die über das zur Herbeiführung des Todes erforderliche Maße hinausgehen
II. Subj.
Wobei der Täter aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung gehandelt hat
Gemeingefährliche Mittel
Einsatz von Mitteln, deren typische Wirkungsweise auf Leib und Leben eines Dritten vom Täter in der konkreten Anwendungssituation nicht beherrscht werden können
Ermöglichungsabsicht
Täter will die Begehung einer anderen Straftat durch die Tötung beschleunigen oder erleichtern
Die obj. Eignung der Tötung zu diesem Zweck ist irrelevant, es kommt allein auf die Vorstellung des Täters an.
–> Einschränkung auf Tatbestandsebene Die Handlung muss mind. die Schwelle des niedrigen Beweggrundes erreichen
Verdeckungsabsicht
Täter will das Bekanntwerden einer Vortat verhindern.
Nach Vorstellung des Täters muss der Tatbestand oder die Täterschaft denjenigen denen gegenüber er verdecken will (meist Strafverfolgungsbehörden) noch nicht bekannt sein
–> Handlungen zur Entgehung der Festnahme, bei bereits ermitteltem Täter liegt somit keine Verdeckungsabsicht mehr vor
–> Einschränkung auf Tatbestandseben. Die Handlung muss mind. die Schwelle des niedrigen Beweggrundes erreichen
Mordlust
Die unnatürliche Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens, wobei der Tötungsvorgang alleiniger Antrieb und der Tod alleiniger Zweck der Tat ist
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
Wer durch das Töten selbst, oder vor oder nach der Tötung sexuelle Befriedigung erreichen will
Habgier
Ein unnatürliches, rücksichtsloses und durch triebhafte Eigensucht geprägtes Gewinnstreben um den Preis eines Menschenlebens
Allein Ausschlaggebend ist die Tätervorstellung. Es ist egal ob ein Vorteil erlangt oder geschützt werden soll. Kommt nicht auf den Wer des zu Erlangenden an, solange die Erlangung die den Willen entscheidend beeinflussende Triebfeder zur Tat war.
Sonstige Niedrige Beweggründe
Solche Gründe die in ihrer Verwerflichkeit mit den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe auf einer Stufe stehen, also nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist
- Täter muss sich der Umstände, die das Handeln besonders verachtlich erscheinen lassen bewusst sein und die Bedeutung seiner Beweggründe und –ziele für die Bewertung seiner Tat erfasst haben
- Täter muss seine eigenen Beweggründe allerdings nicht auch als niedrig einschätzen
Zurechnung von Mordmerkmalen beim Teilnehmer
I. Unstreitig
- Zurechnung erfordert immer Kenntnis beim Teilnehmer, da sonst der nach § 16 I erforderliche Doppelvorsatz entfällt
II. Streitig: Zurechnung (bes. iRd Subj. Merkmale) über § 28 I oder II
- Rspr: § 28 I StGB, da Mordmerkmale strafbegründend sind (Mord als selbstständiges Delikt)
- Lit: § 28 II StGB, da Mordmerkmale strafschärfend wirken (Mord als Qualifikation des § 212 StGB)
Zurechnung der Mordmerkmale über § 28 II StGB
Relativ Probemlose „Tatbestandsverschiebung“
–> Anwendung des § 28 II StGB
Zurechnung der Mordmerkmale über § 28 I StGB
Gem. § 28 I StGB können Tatbestände nicht verschoben werden, fehlt ein Mordmerkmal muss die Strafe gemildert werden
–> kann aber zu paradoxen Ergebnissen führen
Daher keine Anwendung des § 28 I in folgenden Fällen
1. Fehlen der Verlangensmotivation iRv § 216 StGB
Bestrafung des Teilnehmers nach der Vorschrift, die beim Haupttäter ohne Motivlage des § 216 StGB vorläge –> grds. § 212 StgB
2. Dem Teilnehmer fehlt das pers. Mordmerkmal
- Keine Anwendung des § 28 I StGB beim Vorliegen wesensgleicher Mordmerkmale (Gekreuzte Mordmerkmale)
- Bestrafung auf Grundlage des hypothetischen GrundTB wenn kein wesensgleiches Mordmerkmal vorliegt
Gekreuzte Mordmerkmale
Täter und Teilnehmer haben unterschiedliche subj. Mordmerkmale
–> irrelevant iRd obj. Mordmerkmale, da diese, weil Teil der Tat, immer bei beiden vorliegen
Grds. müssen iRd § 28 I StGB gerade die Merkmale die die Strafe des Täters begründen vorliegen, der Teilnehmer muss also die Tätermerkmale aufweisen
Die Rechtsprechung erlaubt eine Bestrafung aber dennoch aus Mord, so der Täter ein anderes subj. Mordmerkmal aufweist. Dieses kompensiert dann für das fehlende!
–> Vermeidung von Strafbarkeitslücken, unbilligen Ergebnissen
Auswirkung einer „Doppelmotivation“ iRd Mordmerkmale (bes. § 216 und § 211 StGB)
Bei Vorliegen von Motivbündeln erfolgt eine Gesamtbetrachtung, keine Einzelbetrachtung
Entscheidend ist das bewusstseinsdominate Motiv
–> Hat sich der Täter also durch das Sterbeverlangen leiten lassen, ist § 216 StGB nicht ausgeschlossen nur weil Nebenmotive (zB. Habgier) vorliegen
TB Sterbehilfe, § 216 StGB
I. Obj. TB
- Tod
- Täterschaft (Handlung + kausal + Zurechnung {≠ eigenständige Opferhandlung})
- ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen
II. Subj. TB
1. Allg. Vorsatz bzgl. des TB
2. Verlangensmotivation
Täterhandlung muss maßgeblich durch ernstliches Tötungsverlangen des Opfers bestimmt sein (besonderes pers. Merkmal)
III. RW + Schuld
Mittelbare Täterschaft bei der Selbsttötung
Grds. soll die normative Tatherrschaft iRv § 25 I 2 StGB genügen. Da der Selbstmörder aber immer Straffrei bleibt läge dann grds. eine Tötung in mittelbarer Täterschaft vor
hM.: Bloße Straffreiheit des Selbstmörders genügt nicht, es muss eine Wissens- oder Willensherrschaft über den Suizidentschluss vorliegen
–> Immer bei nicht frei verantwortlicher Entscheidung
- hL.: Maßstab sind § 16, 19, 20, 21, 35 StGB)
- aA.: Maßstab sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung
Bestrafung des Gehilfen zur Selbsttötung
I. §§ 212, 27 I StGB brauchen vors. rechtsw. Haupttat des Suizidenten
- eA.: liegt vor, § 212 spreche nicht von einem “anderen”
- hM: (-)
- Grund: §§ 211 ff erfordern die Tötung eines anderen
- Rechtsgutsträger ist nicht vor sich selbst geschützt, es müsste gleichzeitig auch ein Gemeinschaftsgut betroffen sein
- Strafbarkeit würde § 216 unterlaufen, da die Strafe hiernach höher sein könnte (nicht unter 2J).
§§ 222 (-), da der Suizident eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorgenommen hat
–> Somit nach hM Straflos
Durch ernstliches Tötungsverlangen bestimmt
I. Ausdrückliches Tötungsverlangen
II. Ernstlichkeit
Natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Tragweite der Entscheidung & mangelfreie Willensbildung
- Keine Drohung, Zwang, Täuschung
- Innere Festigkeit und Zielstrebigkeit (≠ hochgradige Altersverwirrung).
Suizid als Unglücksfall iSv § 323 c StGB
Unglücksfall liegt vor, wenn dem Täter eine solidarische Lebensschutzpflicht auferlegt wird, die ihm aufgrund der objektiven Tatmerkmale nicht zu nehmen ist, wenn es ihm nicht mgl ist, die beim Suizidenten vorliegenden inneren Faktoren zu überprüfen. (+).
ABER: Strafbarkeit iE (-), DENN Rettungsbemühen ist unzumutbar, wenn Selbsttötungswille beim Suizidenten vorliegt.
Garantenstellung bzgl. des Suizidenten durch Förderung des Suizidversuchs
I. Rspr: Garantenstellung aus Ingerenz!
- Gem. Suizidforschung fällt anfangs bestehender Suizidwille nach Ansatz regl. weg
- Selbstmord = oftmals Appellcharakter
- Tatherrschaft nach allg. Grundsätzen und spätestens mit Bewusstlosigkeit
II. Lit - Keine Tatherrschaft
- Anstiftung/ Beihilfe sind straflos. Wer dem Suiz. den Strick reichen darf, kann dann aber nicht aus Unterlassen bestraft werden
- Gesetzgeber wollte den Suizid nicht bestraft
- Rspr. verstößt gegen In Dubio: Nicht alle Suizide = Appelsuizide
- “Lieber zu viel, als zu wenig retten” begründet keine pauschale TH
- Sonst würde iRv § 216 StGB nie Ernstliches Sterbeverlangen und immer ein § 212 StGB vorliegen
Bestrafung der Fahrlässigen Suizidförderung
zB. Verkennung der Unernstlichkeit des Sterbewillens oÄ
Strafbarkeit nur gem. §§ 216 I, 16 II StGB. § 222 StGB ist gesperrt
Bestrafung aus Fahrlässigkeit kann nicht angenommen werden, da das Tötungsunrecht vollständig durch das Vorsatzdelikt erfasst ist.
Behandlungsabbruch
Gesonderter Rechtfertigungsgrund aus den „Sterbehilferegeln“
–> § 34 StGB greift nur Tod in Folge von Schmerzlinderung!!
- Lebensbedrohliche Erkrankung
- Abgebrochene Maßnahme war lebensnotwendig
- Abbruch vom Patienten gewollt (mglw §§ 1901a ff)
- Abbruchshandlung war obj. + subj. unmittelbar auf medizinische
Behandlung bezogen (Handlung soll begonnenem Krankheitsverlauf seinen Lauf lassen, also nur Schmerzen lindern, nicht mehr heilen) - Rechtsfolge: Rechtfertigung des § 212 StGB
–> Erstreckt sich auch auf Handeln Dritter, so sie als vom Arzt oder Betreuer für die Behandlung zugezogene Hilfspersonen tätig werden.
Abgrenzung aktive/ passive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe ist gem. § 216 StGB strafbar, passive Sterbehilfe ist als Behandlungsabbruch evt. gerechtfertigt
I. Aktive Sterbehilfe:
Fälle in denen die Tatherrschaft beim Opfer liegt und ein Stoff aktiv verabreicht wird, zB. Gift oÄ
–> Wenn Schmerzmitteln im der aktiven Sterbephase, dann evt. Rechtfertigung über § 34 StGB
II. Passive Sterbehilfe
Lebensrettende Handlung wird lediglich abgebrochen/ unterlassen
Keine Tun/ Unterlassens Abgrenzung innerhalb der passiven Sterbehilfe. Der Behandlungsabbruch umfasst eine Vielzahl von Tätigkeit die alle unter den Oberbegriff des Behandlungsabbruchs fallen! (BGH)
–> Also auch Abbruch künstlichen Ernährung usw!