Diebstahl Flashcards

1
Q

Aufbau - Diebstahl

A

I. Obj. TB

  1. Fremde bewegliche Sache
  2. Wegnahme
    a. Fremder Gewahrsam nach Verkehrsanschauung
    b. Begründen neuen Gewahrsams nach Verkehrsanschauung
    c. Bruch

II. Subj. TB

  1. Tatvorsatz
  2. Zueignungsabsicht
  3. Rechtswidrigkeit der Zueignung
    a. Obj Widerspruch des erstrebten Zustandes zur Eigentumsordnung
    b. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit
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2
Q

Sache (StGB)

A

Alle körperlichen Gegenstände, auch Tiere, §§ 90, 90 a BGB

Keine Sache sind:

  • Elektrizität (vergl. § 248 c StGB)
  • Forderungen
  • Rechte
  • Daten
  • der lebende menschliche Körper und in ihn eingefügte Hilfsmittel
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3
Q

Beweglich (StGB)

A

Alle Sache die tatsächlich fortgeschafft werden können

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4
Q

Fremd

A

Nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos ist

Maßstab ist das Zivilrecht
- keine wirtschaftliche Betrachtung
- Zeitliche Fiktionen (zB.: ex tunc Anfechtung etc.) wirken sich
allerdings nicht aus

Sonderfälle
- freie Luft ist nicht Eigentumsfähig
- Vom Lebenden mensclh. Körper abgetrenntes fällt ins Eigentum des Trägers, § 953 BGB
- Von der Leiche abgetrenntes ist Herrenlos. So auch
Verbrennungsrückstände

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5
Q

Konkretisierung der Einverständniserklärung

A

Fall des „durchschleusens“

Die Einverständniserklärung muss sich auf den tatsächlichen Gegenstand konkretisiert haben!

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6
Q

Wegnahme

A

Der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams

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7
Q

Gewahrsam

A
  • Tatsächliches Herrschaftsverältnis
  • das von einem (auch generell oder latentem) natürlichen
    Herrschaftwillen getragen wird
  • Maßstab ist die soziale Zuordnung unter Berücksichtigung der
    Verkehrsanschauung
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8
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

Täters (oder Dritter) hat die Herrschaft über die Sache so erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters (eines Dritten) zu beseitigen.

Beobachtung des Diebstahls/ des Diebes begründet keine Gewharsamsbegründung

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9
Q

Bruch fremden Gewahrsams

A

Die Aufhebung des fremden Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsaminhabers.

Es darf kein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen (willentliche Gewahrsamsaufgabe)
- Beugen einer vermeintlichen Zwangslage ≠ Willentlich
(Beschlagnahmefälle)
- Bloße Gewahrsamslockerung = Willentlich (Trickdiebstahl)

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10
Q

Maßstab für die Beurteilung der Gewahrsamslage

A

Verkehrsanschauung, nicht der tatsächliche zivilrechtliche Besitz!

Fallgruppen:
1. Vorübergehende Verhinderung des tatsächlichen Zugriffs

  1. Gewahrsamsenklave
  2. Sicherungsmittel
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11
Q

Gewahrsamsenklave

A

Begründung Gewahrsams trotz Aufhalten im fremden Machtbereich

  • Bei kleinsten Gegenständen durch in der Hand halten
  • Bei Gegenständen die am Körper oder in mitgeführten Sachen
    verborgen werden können, mit Verbringen in die Körpersphäre
  • Größere Gegenstände mit verlassen des Kassenbereichs/
    endgültigem Verlassen des fremden Machtbereichs
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12
Q

Vorübergehende Verhinderung des tatsächlichen Zugriffs (Gewahrsam)

A

Kein Gewahrsamsverlust. Die normativ-soziale Zuordnung der Sache bleibt bestehen.

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13
Q

Sicherungsmittel (Gewahrsam)

A

zB. Sicherungsetiketten an Waren uÄ.

Diese hindern die die Wegnahme als solche nicht, sondern dienen lediglich der Rückführung nach bereits erfolgtem Gewahrsamsbruch. Das Sicherungsmittel schützt somit keinen Gewahrsam.

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14
Q

Der Gewahrsamsbruch im Drei-Personen Verhältnis

A

Sammelgaragenfall:
B spiegelt dem Garagenwärter G vor, dass Auto des E abholen zu sollen und hierzu von E berechtigt zu sein.

  • Diebstahl des B zu Lasten des E in mittelbarer Täterschaft (G als
    Werkzeug)
  • (Dreiecks-)Betrug des B durch Täuschung des G zu Lasten des E

Streitentscheid:

  1. eA.: § 242, 25 I 2. Alt steht in Tateinheit mit § 263
  2. hM.: Exklusivitätsverhältnis der beiden Normen
    - steht G im Lager des E oder ist Verfügungsberechtigt –> § 263
    - Sonst § 242, 25 I 2. Al
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15
Q

Zueignung iRd § 246 StGB

A

hM: Eideutige Manifestation des Zueignungswillens
Verhalten lässt bei gedachtem Beobachter den sicheren Schluss zu, der Täter wolle sich oder einem Dritten die Sache oder ihren Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers einverleiben.

zT.: Weite Manifestationstheorie
- zu Tage treten des Aneignungselements
- kein Ausschluss des Enteignungselements
–> Neutrale Handlungen genügen, wenn vom Zueignungswillen
getragen

Streitentscheid: Pro hM

  • Neutrale Handlungen werden per bösem Wille zur Unterschlagung
  • Zueignungsbegriff wird auf die Aneignung verengt
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16
Q

Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1)

A

Der auf das „Sich-Zueignen“ oder auf eine Drittzueignung gerichtete Wille des Täters.

„Sich-Zueignen“ ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt über die Sache in der Weise, dass sich der Täter entweder die Sache in ihrer Substanz oder ihrem Sachwert dem Eigentümer auf Dauer ganz oder teilweise entzieht („Enteignung“) und zugleich dem eigenen Vermögen – zumindest vorübergehend – einverleibt („Aneignung“).

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17
Q

Aneignungsabsicht (§ 242 Abs. 1)

A

Die – wenigstens vorübergehende – Aneignung der Sache (Begründen eigener Verfügungsgewalt) des Täters mit dolus directus 1. Grades.

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18
Q

Enteignungsvorsatz (§ 242 Abs. 1)

A

Das dauerhafte Entziehen der Sache aus der Verfügungsgewalt des Eigentümers mit mindestens dolus eventualis.

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19
Q

Arten der Zueignung

A

Unterschieden werden:

  1. Zueignung der Sachsubstanz
    - -> Die Sache selbst soll nicht zum Täter zurückgelangen
  2. Zueignung des Sachwertes
    - -> Die Sache selbst soll zum Täter zurückgelangen
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20
Q

Täterziel bei der Sachsubstanzzueignung

A
  1. Haben/ Behalten der Sache selbst
  2. Kurzfristiger Gebrauch der Sache
    - funktionstypisch (Gefängnisschlüsselfall)
    - auch atypisch (Fetischistenfall)
    - -> Enteignungswillen (hier in Form des mangelnde Rückführungswillen) muss aber auch vorliegen, sonst nur bloße Gebrauchsanmaßung
  3. Verfügung über die Sache durch Verkaufen/ Verschenken
  4. Jede Sonstige Weitergabe mit daraus fließendem unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen Nutzen
21
Q

Täterziel bei der Sachwertzueignung

A
  1. Verbrauch der Sache vor Rückgabe. Verbrauch durch
    funktionstypische Verwendung der Sache (zB.: Grillkohle)
  2. Überlanger oder übermäßiger Gebrauch der Sache vor Rückgabe
  3. Verlust eines funktionsspezifischen Sachwertes vor Rückgabe
  4. Verschaffung des Vermögensvorteils vom Eigentümer durch die
    Rückverschaffung der Sache unter Leugnung fremden Eigentums
22
Q

Zerstörungsabsicht als Zueignungsabsicht?

A

Grds. kein Fall der Sachsubstanz oder Sachwertzueignung. Vor allem kein Fall des „Verbrauchens“, da mit Verbrauchen das verbrauchen durch funktionstypische Verwendung (Grillkohle) gemeint ist.

Auch keine eigene Fallgruppe iSd Aufspielens als Eigentümer Wäre dieser Fall hier erfasst würde die Sachbeschädigung überflüssig, da diese lediglich auf die Zerstörung/ Beschädigung von Sachen abstellt

23
Q

Die Drittzueignung

A

Ansatz: Täter erlangt die Sache mit dem Willen sie an einen Dritten weiterzugeben, ohne hierbei einen Vorteil iSd Sachwertes der Sache zu erhalten. (Abgrenzung zum Verkaufen/ Verschenken iSd Sachsubstanzzueignung)

Fallgruppen:
- Täter erstrebt materiellen/ immateriellen Vorteil von dem Dritten,
der nicht Sachwert ist, der Dritt soll sich den Sach- oder
Substanzwert zueignen

  • Täter handelt aus altruistischen Motiven zu Gunsten eines Dritten, der sich den Sachwert zueignen soll (Robin-Hood-Fall)
24
Q

Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

A

I. Objektiver Widerspruch der erstrebten Zueignung zur Eigentumsordnung.
Nicht wenn
- Täter / Dritter hat fälligen, einredefreien Anspruch bzgl. der Sache. (ZivilR. nicht durchsetzbare Ansprüche (hier des Bestohlenen) verdienen keines strafR. Schutzes)
- Täter/ Dritter hat Anspruch der Gattung nach (str. nach hM bei Geld und vertretbaren Sachen)
- Täter/ Dritten ist die Einverleibung des Vermögens per Rechtfertigungsnorm gestattet (zB.: Feuerlöscherfall)

II. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit
Dolus eventualis bzgl. der Rechtswidrigkeit des erstrebten Zustandes.
Aber: Normatives TBM –> Tatsachenkenntnis und Parallelwertung

25
Q

Gebäude iSd § 243 I 2 Nr. 1

A

Jedes durch Wände ubd Dach begrenztes, mit dem Grund fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, dass den Eintritt von Menschen ermöglicht und geeignet und bestimmt ist, dem Schutze von Menschen oder Sachen zu dienen, und Unbefugte abhalten soll.

26
Q

Geschäftsräume iSv § 243 I 2 Nr. StGB

A

Räumlichkeiten, die Hautptsächliche für eine gewisse Zeit oder dauernd zum Betriebe von Geschäften, nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher Art, bestimmt sind

27
Q

umschlossener Raum iSv § 243 I 2 Nr. 1 StGB

A

Jedes durch (zumindest teilweise) künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschützte Raumgebilde, das von Menschen betreten werden kann.

  • Gleichgültigkeit ist, ob es mit dem Boden verbunden ist oder nicht.
  • Umschlossen bedeutet nicht notwendig verschlossen, es sind auch zeitweise unverschlossene Räume erfasst, so sie nicht von jedem frei und ungehindert benutzt werden können
28
Q

Einbrechen iSv § 243 I 2 Nr. 1 StGB

A

Das gewaltsam Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen. Eine Substanzverletzung ist nicht notwendig

29
Q

Einsteigen (§ 243 StGB)

A

Betreten geschützter Raume auf dafür nicht bestimmten Wegen - grds. unter Überwindung von den Zugang erschwerenden Hindernisse - unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.

Erfordert Eindringen eines großen Teils des Körpers in den Raum, so dass der Täter einen festen Stützpunkt innerhalb des Raums bekommt.

–> Nicht erfüllt wenn „ohne weiteres“ bewegliche Zäune hoch gehoben/ zur Seite gedrückt werden

30
Q

Schlüssel iSv § 243 I 2 Nr. 1 StGB

A

Ein Instrument zum Betätigen von Schlössern, das traditionell aber nicht notwendigerweise, aus Metall oder Holz besteht. (Auch Chipkarte). Elektronische Sicherungen mit manuell einzugebenden Code genügen allerdings nicht.

31
Q

Falscher Schlüssel (§ 243 StGB)

A

Schlüssel war zur Tatzeit vom Berechtigten nicht, nicht mehr oder noch nicht zur Öffnung des fraglichen Verschlusses bestimmt.
–> Nicht allein bei unbefugter Benutzung

Tat muss mittels falschen Schlüssels erfolgen. Ungenügend, dass der Täter sich aus einem Rauem den (richtigen) Schlüssel holt, um damit den Diabstahlsraum zu öffnen.

  • Schlüssel wird durch Verlieren entwidmet (also falsch)
  • Bei Auszug verheimlichter/ zurückbehaltener Zweitschlüssel ist falsch
32
Q

Andere zur ordnungsgem. Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge (iSv § 243 StGB)

A

Werkzeuge die ohne Schlüssel zu sein auf den Schließmechanismus einwirken und ihn regelwidrig in Bewegung setzen
zB.: Dietrich, Haken

33
Q

Zur Ausführung der Tat (§ 243 StGB)

A

Dann wenn der Täter bereits bei Vornahme der das Regelbeispiel erfüllenden Tätigkeit den Diebstahlsvorsatz hat

34
Q

Sichverborgenhalten (§ 243 StGB)

A

Täter versteckt sich zum Zwecke der Tatausführung in dem Raum.
Unerheblich ob der Täter illegal/ legal in den Raum gelangt ist

35
Q

Behältnis (§ 243 StGB)

A

Umschlossener Raum, der zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden

zB.: Kofferraum, auch Lieferwagen-Laderäume die nicht zum betreten bestimmt sind

36
Q

Verschlossenes Behältnis (§ 243 StGB)

A

Wenn der Inhalt des Behältnisses mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist

37
Q

Andere Schutzvorrichtungen (§ 243 StGB)

A

Besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren
- Vorrichtung muss spezifischen Schutzzweck gegen Wegnahme
gerade der konkreten Sache haben. Andere Zwecke sind unerheblich

  • Verpackungen/ Verschnürungen die nur verziehren/ sauberhalten/ zusammenhalten oder Wiedererlangung bzw. nachträglicher Entdeckung des Täters dienen sind ungenügend
  • Sicherungsketten, die erst ach dem Gewahrsamsbruch wirksam
    werden sind ungenügend
38
Q

Mitnahme des Sicherungsbehältnisses samt Inhalt als überwinden der Schutzvorrichtungen (§ 243 StGB)

A

hM.: Ausschlaggebend ist Überwinden der Gewahrsamssicherung des Inhalts
–> Egal wo das aufbrechen stattfindet

39
Q

Gewerbsmäßig (§ 243 StGB)

A

Diebstahltat wird in der Absicht begangen, sich aus ihrer wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.

–> Täterbezogenes Regelbeispiel (subjektive), § 28 StGB analog gilt

40
Q

Allgemein zugängliche Sammlung (§ 243 StGB)

A

I. Allgemein
Nach Zahl und Individualität unbestimmten oder für einen nicht durch persönliche Beziehung innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis von Personen zugänglich

II. Zugänglich
- Übliches Entgelt/ Nachweis bestimmter pers. Voraussetzungen oder Erlaubnisse kann gefordert werden, solange Zutritt grds. gewährt wird

  • Nicht allg. zugängliche Privatsammlungen sind der erhöhten Schutzbedürftigkeit die durch Zugang unbegrenzter/ unübersichtlicher Personenkreise entsteht nicht ausgesetzt und nicht erfasst
41
Q

Öffentlich ausgestellt (§ 243 StGB)

A

Sache ist für eine nach Zahl und Individualität unbestimmten oder für einen nicht durch persönliche Beziehung innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis von Personen zugänglich und zur Besichtigung dargeboten

42
Q

Sache von Bedeutung (§ 243 StGB)

A

Wenn ihr Verlust eine spürbare Einbuße für die aufgeführten Disziplinen (Wissenschaft, Kunst, Geschichte, technische Entwicklung) darstellen würde

43
Q

Hilflos (§ 243 StGB)

A

Wer zur zeit der Tat - verschuldet oder unverschuldet - außerstande ist, sich ohne Hilfe anderer gegen die einem Rechtsgut konrkret drohende Gefahr zu helfen

44
Q

Unglücksfall (§ 243 StGB)

A

Ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen und Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht

–> Verständnis in Anlehnung an § 323 c StGB

45
Q

Gemeine Gefahr (§ 243 StGB)

A

Zustand bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib der Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen naheliegt

46
Q

Ausnutzen (§ 243 StGB)

A

Täter will seine durch Inanspruchnahme der Situation in Kenntnis der Umstände erleichtern

47
Q

Handfeuerwaffen (§ 243 StGB)

A

Alle tragbaren Schusswaffen deren Erwerb nach WaffenG erlaubnispflichtig ist.

48
Q

Sprengstoff (§ 243 StGB)

A

Explosionsgefährlicher Stoff, der Druckenergien von ungewöhnlicher Beschleunigen nach außen freizusetzen geeignet ist