Diebstahl Flashcards
Aufbau - Diebstahl
I. Obj. TB
- Fremde bewegliche Sache
- Wegnahme
a. Fremder Gewahrsam nach Verkehrsanschauung
b. Begründen neuen Gewahrsams nach Verkehrsanschauung
c. Bruch
II. Subj. TB
- Tatvorsatz
- Zueignungsabsicht
- Rechtswidrigkeit der Zueignung
a. Obj Widerspruch des erstrebten Zustandes zur Eigentumsordnung
b. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit
Sache (StGB)
Alle körperlichen Gegenstände, auch Tiere, §§ 90, 90 a BGB
Keine Sache sind:
- Elektrizität (vergl. § 248 c StGB)
- Forderungen
- Rechte
- Daten
- der lebende menschliche Körper und in ihn eingefügte Hilfsmittel
Beweglich (StGB)
Alle Sache die tatsächlich fortgeschafft werden können
Fremd
Nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos ist
Maßstab ist das Zivilrecht
- keine wirtschaftliche Betrachtung
- Zeitliche Fiktionen (zB.: ex tunc Anfechtung etc.) wirken sich
allerdings nicht aus
Sonderfälle
- freie Luft ist nicht Eigentumsfähig
- Vom Lebenden mensclh. Körper abgetrenntes fällt ins Eigentum des Trägers, § 953 BGB
- Von der Leiche abgetrenntes ist Herrenlos. So auch
Verbrennungsrückstände
Konkretisierung der Einverständniserklärung
Fall des „durchschleusens“
Die Einverständniserklärung muss sich auf den tatsächlichen Gegenstand konkretisiert haben!
Wegnahme
Der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
- Tatsächliches Herrschaftsverältnis
- das von einem (auch generell oder latentem) natürlichen
Herrschaftwillen getragen wird - Maßstab ist die soziale Zuordnung unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung
Begründung neuen Gewahrsams
Täters (oder Dritter) hat die Herrschaft über die Sache so erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters (eines Dritten) zu beseitigen.
Beobachtung des Diebstahls/ des Diebes begründet keine Gewharsamsbegründung
Bruch fremden Gewahrsams
Die Aufhebung des fremden Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsaminhabers.
Es darf kein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen (willentliche Gewahrsamsaufgabe)
- Beugen einer vermeintlichen Zwangslage ≠ Willentlich
(Beschlagnahmefälle)
- Bloße Gewahrsamslockerung = Willentlich (Trickdiebstahl)
Maßstab für die Beurteilung der Gewahrsamslage
Verkehrsanschauung, nicht der tatsächliche zivilrechtliche Besitz!
Fallgruppen:
1. Vorübergehende Verhinderung des tatsächlichen Zugriffs
- Gewahrsamsenklave
- Sicherungsmittel
Gewahrsamsenklave
Begründung Gewahrsams trotz Aufhalten im fremden Machtbereich
- Bei kleinsten Gegenständen durch in der Hand halten
- Bei Gegenständen die am Körper oder in mitgeführten Sachen
verborgen werden können, mit Verbringen in die Körpersphäre - Größere Gegenstände mit verlassen des Kassenbereichs/
endgültigem Verlassen des fremden Machtbereichs
Vorübergehende Verhinderung des tatsächlichen Zugriffs (Gewahrsam)
Kein Gewahrsamsverlust. Die normativ-soziale Zuordnung der Sache bleibt bestehen.
Sicherungsmittel (Gewahrsam)
zB. Sicherungsetiketten an Waren uÄ.
Diese hindern die die Wegnahme als solche nicht, sondern dienen lediglich der Rückführung nach bereits erfolgtem Gewahrsamsbruch. Das Sicherungsmittel schützt somit keinen Gewahrsam.
Der Gewahrsamsbruch im Drei-Personen Verhältnis
Sammelgaragenfall:
B spiegelt dem Garagenwärter G vor, dass Auto des E abholen zu sollen und hierzu von E berechtigt zu sein.
- Diebstahl des B zu Lasten des E in mittelbarer Täterschaft (G als
Werkzeug) - (Dreiecks-)Betrug des B durch Täuschung des G zu Lasten des E
Streitentscheid:
- eA.: § 242, 25 I 2. Alt steht in Tateinheit mit § 263
- hM.: Exklusivitätsverhältnis der beiden Normen
- steht G im Lager des E oder ist Verfügungsberechtigt –> § 263
- Sonst § 242, 25 I 2. Al
Zueignung iRd § 246 StGB
hM: Eideutige Manifestation des Zueignungswillens
Verhalten lässt bei gedachtem Beobachter den sicheren Schluss zu, der Täter wolle sich oder einem Dritten die Sache oder ihren Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers einverleiben.
zT.: Weite Manifestationstheorie
- zu Tage treten des Aneignungselements
- kein Ausschluss des Enteignungselements
–> Neutrale Handlungen genügen, wenn vom Zueignungswillen
getragen
Streitentscheid: Pro hM
- Neutrale Handlungen werden per bösem Wille zur Unterschlagung
- Zueignungsbegriff wird auf die Aneignung verengt
Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1)
Der auf das „Sich-Zueignen“ oder auf eine Drittzueignung gerichtete Wille des Täters.
„Sich-Zueignen“ ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt über die Sache in der Weise, dass sich der Täter entweder die Sache in ihrer Substanz oder ihrem Sachwert dem Eigentümer auf Dauer ganz oder teilweise entzieht („Enteignung“) und zugleich dem eigenen Vermögen – zumindest vorübergehend – einverleibt („Aneignung“).
Aneignungsabsicht (§ 242 Abs. 1)
Die – wenigstens vorübergehende – Aneignung der Sache (Begründen eigener Verfügungsgewalt) des Täters mit dolus directus 1. Grades.
Enteignungsvorsatz (§ 242 Abs. 1)
Das dauerhafte Entziehen der Sache aus der Verfügungsgewalt des Eigentümers mit mindestens dolus eventualis.
Arten der Zueignung
Unterschieden werden:
- Zueignung der Sachsubstanz
- -> Die Sache selbst soll nicht zum Täter zurückgelangen - Zueignung des Sachwertes
- -> Die Sache selbst soll zum Täter zurückgelangen