Aussage- & Anzeigedelikte Flashcards

1
Q

Schutzzweck der § 153 ff StGB

A

Schutz der Rechtspflege als abstraktes Gefährdungsdelikt. In wie weit sich die Unwahrheit der Aussage tatsächlich auf die Wahrheitsfindung ausgewirkt hat ist irrelevant

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2
Q

Aufbau § 153 StGB (Uneidliche Aussage)

A

I. Obj. TB

  1. Täter: Zeugen oder Sachverständige
  2. Uneidliche falsche Aussage
  3. Vor Gericht/ anderer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle

II. Subj. TB
Dolus Evt. bzgl. Obj. TB

III. Rechtswidrigkeit + Schuld

–> Achtung, § 153 StGB ist Grundtatbestand der Aussagedelikte. Die Uneidlichkeit verweist nur auf die Möglichkeit der Qualifikation

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3
Q

Unwahrheit iSd § 153 ff StGB

A

3 Ansichten:

I. Lit.: Subj. Theorie: Widerspruch von Wort und Wissen

II. Pflichttheorie
Täter muss nach kritischer Prüfung seines Erinnerungsvermögens sein Vorstellungsbild zum Beweisthema mit allen Zweifeln wiedergeben!
–> Tat begangen wenn er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist
–> Widerspricht aber dem Wortlaut (Falsch, nicht Plfichtwidrig)

III. hM.: Obj Theorie: Widerspruch von Wort und Wirklichkeit

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4
Q

Subj. Theorie (Falsch iSd § 153 ff. StGB

A

Aussage ist Widergabe des von menschlicher Unvollkommenheit im erfassen und behalten beeinflussten Vorstellungsbildes
–> Aussagender muss wissen/ denken, das er die Unwahrheit sagt

Aber.:

  1. „Versuch“ wäre immer Vollendung (Wer wahren Sachverhalt für „falsch“ hält wird aus Vollendung bestraft)
  2. Bei Annahme des falschen TB als wahr (Irrtum), ist der TB schon ausgeschlossen
  3. Zu starke Beschränkung von §§ 160, 161 StGB
    - § 161 StGB wäre nur noch fahrlässiges sich versprechen
    - § 160 StGB wäre garnicht mehr anwendbar
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5
Q

Vollendung, § 153 ff StGB

A

Erst mit Beendung der Zeugenvernehmung als ganze (Abschluss aller Termine!)

  • Berichtigung der Aussage im Verlauf der Vernehmung = Rücktritt
  • Versuch des Meineides beginnt mit Nachsprechen der Eidesformel
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6
Q

Täterschaft/ Teilnahme am § 153 ff StGB

A

I. Mittelbare Täterschaft

  • § 153 ff StGB sind Eigenhändige Delikte, § 25 I Var. 2 StGB ist ausgesschlossen
  • Mittelbare Täterschaft ist im § 160 StGB erfasst.

II. Teilnahme

  • Grds. möglich
  • § 28 I StGB findet keine Anwendung, die prozessuale Wahrheitsplficht ist keine täterbezogene Sonderpflicht
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7
Q

Zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle

A
  • Ermittlungsrichter, § 161 a I 3, 162 I StPO
  • Patentamt (§ 46 I PatentG), Notar (§ 22 I BNotG)
  • Untersuchungsausschüsse der Legislativorgane von Bund + Ländern

Nicht Polizei, Staatsanwälte, Behörden (vor Behörden kann aber eidesstattlich versichert werden!)

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8
Q

Aufbau § 154 StGB (Eidliche Aussage)

A

I. Obj. TB
1. Täter: Zeuge, Sachverständiger, auch Partei über den Parteieid gem. § 452 ZPO im Zivilprozess

  1. Eidliche falsche Aussage
    - Abnahme des Eides muss nicht zulässig gewesen sein
    - Eidesmündigkeit (§ 60 Nr. 1 StPO/ § 393 Nr. 1 ZPO) ist irrelevant wenn der Vernommen Einsichtsfähig war
  2. Vor Gericht/ anderer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle

II. Subj. TB
Dolus Evt. bzgl. Obj. TB

III. Rechtswidrigkeit + Schuld

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9
Q

Aufbau § 156 StGB (An Eides statt)

A

I. Obj, TB
1. Täter: Jedermann
2. Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung
Abgabe erst mit willentlicher Zugänglichmachung zum entsprechenden Beweiszweck

  1. Zuständige Behörde
    - -> Jede Behörde die die Eidesstattliche Versicherung gerade zu diesem Gegenstand abnehmen soll
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10
Q

Aufbau § 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage)

A

Gesetzliche Anordnung der Strafbarkeit der Mittelbaren Täterschaft

I. Obj. TB
1. Falschaussage iSd § 153 StGB
2. Verleitung
Jede Einwirkung auf einen anderen, die diesen bestimmt die vom Täter gewollte Tat zu verwirklichen
3. Gutgläubigkeit der Aussageperson (str.), nach hM nicht notwendig

II. Subj. TB (Vorliegen der mittelbaren Täterschaft)

  • Kenntnis der Falschheit der Aussage
  • Glaube an die Gutgläubigkeit des Aussagenden
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11
Q

Gutgläubigkeit des Aussagenden iRv § 160 StB

A

I. eA.: Notwendig

  1. Mittelbarer Täter will die „gutgläubige“ Falschaussage
  2. Das bösgläubige Werkzeug, dass das Ansinnen des Täter erkennt aber nicht zurückweist, nimmt einen vom Vorsatz des Hintermanns nicht mehr erfassten Exzess des Vordermanns vor
    - -> Kann nur über den Versuch bestraft werden

II. hM.: Nicht notwendig

  1. Strafgrund des § 160 StGB ist die Gefährdung der Rechtspflege durch die Aufgrund der Verleitung erfolgten Falschaussage
  2. Gefährdung tritt unabhängig von Gut-/ Bösgläubigkeit des Aussagenden ein
  3. Dass obj. mehr veranlasst wurde als subj. gewollt war, kann den Täter nicht privilegieren, da zumindest das gewollte erreicht wurde
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12
Q

Notwendigkeit des Glaubens an die Gutgläubigkeit des Aussagenden (160 StGB)

A

160 StGB ist Ergänzungsvorschrift und soll die Lücke der mittelbaren Täterschaft schließen.
–> Ergibt sich vor alles aus dem milden Strafrahmen

Als Ergänzungsvorschrift muss sie aber zurücktreten wo das Handeln bereites (strenger) bestraft wird
–> Bei Kenntnis (Annahme) der Bösglaubigkeit läge immer (Versuchte) Anstiftung vor

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13
Q

Schutzgut des § 164 I StGB

A

I. Funktionsfähigkeit der innerstaatlichen Rechtspflege
Schutz vor Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit durch falsche Angaben

II. Schutz des Einzelnen davor ungerechtfertigt Opfer staatlicher Maßnahmen zu werden

–> Gefährdung eines der Rechtsgüter genügt /Alternativtheorie (hM))

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14
Q

TB Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

A

I. Obj. TB

  1. Verdächtigung
  2. eines Anderen
  3. vor einer Behörde oder sonst zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger gem. § 158 StPO
  4. bzgl. einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung
  5. Obj. Unrichtigkeit der Verdächtigung (ungeschrieben)

II. Subj. TB

  1. Allg. Vorsatz bzgl. TBM
  2. Positive Kenntnis der Unrichtigkeit
  3. Absicht ein behördliches Verfahren herbeizuführen/ fortdauern zu lassen (Dolus directus 2. Grades genügt9
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15
Q

Verdächtigen, § 164 StGB

A

Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Tatverdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen anderen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen. (Einen Anfangsverdacht gem. § 152 StPO hervorzurufen)

  • Form der Verdächtigung ist irrelevant
    Aussage, Schlüssiges Handeln, schaffen verdächtiger Beweislage
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16
Q

Verdächtigung iSv § 164 StGB und Selbstbegünstigungsprivileg (Nemo Tenetur)

A

I. Vom TBM nicht gedeckt (erlaubt) sind

  • Bloßes Ableugnen, auch wenn dadurch andere verdächtigt werden
  • Bezichtigen eines bereits unter Verdacht stehenden Drittens

II. Vom TBM gedeckt (nicht erlaubt) sind
Alle Handlungen die über das ableugnen bzw. das bloße behaupten fremder Täterschaft hinausgehen

17
Q

Verdächtigter (Anderer) iSd § 164 StGB

A
  • Anderer = Vom Verdächtigten unterschiedliche Person

- So bestimmt, dass die Ermittlungen sich auf eine konkrete, lebende Person richten können

18
Q

Obj. Unrichtigkeit der Verdächtigung, § 164 StGB

A

Muss obj. Unrichtig sein
–> Umstritten was Unrichtig sein muss

I. Rspr.: Tatverdacht selbst muss falsch sein
–> Bestraft wird nur die Verdächtigung Bei nicht begangener Tat

II. aA.: Unrichtigkeit der vorgetragenen Tatsachen genügt
–> Bestraft wird auch die Verdächtigung Schuldiger

19
Q

Vortäuschen einer Straftat, § 145 d StGB

A

I. Obj. TB
1. Adressat der Aussage
Behörde oder sonst zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger gem. § 158 StPO

  1. Tathandlung
    - I Nr. 1: Vortäuschen einer angeblich begangenen rwd. Tat
    - I Nr. 2: Vortäuschen einer bevorstehenden rwd. Tat
    - II Nr. 1: Vortäuschen der Beteiligung an begangener rwd. Tat
    - II. Nr. 2: Vortäuschen der Beteiligung an bevorstehender rwd. Tat
    - -> Achtung, § 145 d StGB ist abstraktes Gefährdungsdelikt!!

II. Subj. TB

  1. Allgemeiner Vorsatz bzgl. des TB
  2. Kenntnis bzgl. der Tat- Beteiligungsvorwürfe
20
Q

Vortäuschen einer angeblich begangenen rechtswidrigen Tat, § 145 d I Nr. 1 StGB

A

I. Rechtswidrige Tat, nicht nur Ordnungswidrigkeit

II. Darstellung der Tat so, dass staatlicher Strafverfolgungsanspruch und Ermittlungsbedürfnis gegeben sind

  • Also Begehung einer Tat
  • Keine gleichzeitige Angabe von Rechtfertigungs-/ Entschuldigungsansprüchen/ Bezichtigung von Toten etc.

III. Tat darf nicht wirklich begangen worden sein!

21
Q

Aufbauschen des Sachverhalts als vortäuschen einer Tat iSd § 145 d StGB

A
  1. Tatsächliche Tat muss ein anderes deliktischen Geschehen gehabt haben als die vorgetäuschte
    - -> Dann wären Strafbehörden aber schutzlos ggü Entstellungen des Tatgeschehens
  2. Unterscheiden Vergehen/ Verbrechen
    Formelle Aufteilung von Verbrechen/ Vergehen hat meist keine Auswirkung auf Art und Intensität der Ermittlungen und folgt somit dem Schutzweck des § 145 d StGB nicht
  3. Völlig anderes Gepräge der Tat
    Täuschung muss aber zu erhebliche Überschreitung der sonst notwendigen Ermittlungshandlungen führen
    –> Täuschung leiglich über Grade tut dies nicht
22
Q

Vortäuschen einer bevorstehenden rechtswidrigen Tat, § 145 d I Nr. 2 StGB

A

I. Rechtswidrige Tat, keine Ordnungswidrigkeit

II. Vorgetäuscht werden
1. Die rechtswidrige Tat, so dass Präventivmaßnahmen ergriffen
werden müssen (Denn gerade davor soll Nr. 2 schützen)
–> Auch bei schuldlos handelndem angeblichem Täter erfüllt
2. Das Bevorstehen (unmittelbar, demnächst, in Kürze)

III. Tat darf nicht wirklich geplant werden
Auch kein Aufbauschen einer anderen geplanten Tat.

23
Q

Vortäuschen der Beteiligung an begangener rwd. Tat, § 145 d II Nr. 1 StGB

A

Wortlaut ist zu täuschen suchen, dieser ist aber inhaltlich identisch mit vortäuschen (auch da § 145 d = abstraktes Gefährdungsdelitk)

I. Die Haupttat muss begangen worden sein, sonst liegt hier ein Fall des § 145 d I Nr. 1 StGB vor

II. Darstellen der Beteiligung eines Unbeteiligten
Begehungsweise (wie der andere als Beteiligter hingestellt wird) ist grds. egal. zT. soll ein bloßes Ablenken vom eigentlichen Beteiligten auch ohne weiteres Umlenken genügen (umst.)

  • -> Selbstbegünstigungsprivileg (Nur Ablenken von sich ist erlaubt)
  • -> Selbstbezichtigung ist aber tatbestandsmäßig
24
Q

Vortäuschen der Beteiligung an bevorstehender rwd. Tat, § 145 d II Nr. 2 StGB

A

I. Die bevorstehende Tat muss tatsächlich bevorstehen, die Täuschung
bezieht sich auf die Beteiligung!

II. Bezichtigter Beteiligter ist tatsächlich unbeteiligt