Aussage- & Anzeigedelikte Flashcards
Schutzzweck der § 153 ff StGB
Schutz der Rechtspflege als abstraktes Gefährdungsdelikt. In wie weit sich die Unwahrheit der Aussage tatsächlich auf die Wahrheitsfindung ausgewirkt hat ist irrelevant
Aufbau § 153 StGB (Uneidliche Aussage)
I. Obj. TB
- Täter: Zeugen oder Sachverständige
- Uneidliche falsche Aussage
- Vor Gericht/ anderer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle
II. Subj. TB
Dolus Evt. bzgl. Obj. TB
III. Rechtswidrigkeit + Schuld
–> Achtung, § 153 StGB ist Grundtatbestand der Aussagedelikte. Die Uneidlichkeit verweist nur auf die Möglichkeit der Qualifikation
Unwahrheit iSd § 153 ff StGB
3 Ansichten:
I. Lit.: Subj. Theorie: Widerspruch von Wort und Wissen
II. Pflichttheorie
Täter muss nach kritischer Prüfung seines Erinnerungsvermögens sein Vorstellungsbild zum Beweisthema mit allen Zweifeln wiedergeben!
–> Tat begangen wenn er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist
–> Widerspricht aber dem Wortlaut (Falsch, nicht Plfichtwidrig)
III. hM.: Obj Theorie: Widerspruch von Wort und Wirklichkeit
Subj. Theorie (Falsch iSd § 153 ff. StGB
Aussage ist Widergabe des von menschlicher Unvollkommenheit im erfassen und behalten beeinflussten Vorstellungsbildes
–> Aussagender muss wissen/ denken, das er die Unwahrheit sagt
Aber.:
- „Versuch“ wäre immer Vollendung (Wer wahren Sachverhalt für „falsch“ hält wird aus Vollendung bestraft)
- Bei Annahme des falschen TB als wahr (Irrtum), ist der TB schon ausgeschlossen
- Zu starke Beschränkung von §§ 160, 161 StGB
- § 161 StGB wäre nur noch fahrlässiges sich versprechen
- § 160 StGB wäre garnicht mehr anwendbar
Vollendung, § 153 ff StGB
Erst mit Beendung der Zeugenvernehmung als ganze (Abschluss aller Termine!)
- Berichtigung der Aussage im Verlauf der Vernehmung = Rücktritt
- Versuch des Meineides beginnt mit Nachsprechen der Eidesformel
Täterschaft/ Teilnahme am § 153 ff StGB
I. Mittelbare Täterschaft
- § 153 ff StGB sind Eigenhändige Delikte, § 25 I Var. 2 StGB ist ausgesschlossen
- Mittelbare Täterschaft ist im § 160 StGB erfasst.
II. Teilnahme
- Grds. möglich
- § 28 I StGB findet keine Anwendung, die prozessuale Wahrheitsplficht ist keine täterbezogene Sonderpflicht
Zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle
- Ermittlungsrichter, § 161 a I 3, 162 I StPO
- Patentamt (§ 46 I PatentG), Notar (§ 22 I BNotG)
- Untersuchungsausschüsse der Legislativorgane von Bund + Ländern
Nicht Polizei, Staatsanwälte, Behörden (vor Behörden kann aber eidesstattlich versichert werden!)
Aufbau § 154 StGB (Eidliche Aussage)
I. Obj. TB
1. Täter: Zeuge, Sachverständiger, auch Partei über den Parteieid gem. § 452 ZPO im Zivilprozess
- Eidliche falsche Aussage
- Abnahme des Eides muss nicht zulässig gewesen sein
- Eidesmündigkeit (§ 60 Nr. 1 StPO/ § 393 Nr. 1 ZPO) ist irrelevant wenn der Vernommen Einsichtsfähig war - Vor Gericht/ anderer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle
II. Subj. TB
Dolus Evt. bzgl. Obj. TB
III. Rechtswidrigkeit + Schuld
Aufbau § 156 StGB (An Eides statt)
I. Obj, TB
1. Täter: Jedermann
2. Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung
Abgabe erst mit willentlicher Zugänglichmachung zum entsprechenden Beweiszweck
- Zuständige Behörde
- -> Jede Behörde die die Eidesstattliche Versicherung gerade zu diesem Gegenstand abnehmen soll
Aufbau § 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage)
Gesetzliche Anordnung der Strafbarkeit der Mittelbaren Täterschaft
I. Obj. TB
1. Falschaussage iSd § 153 StGB
2. Verleitung
Jede Einwirkung auf einen anderen, die diesen bestimmt die vom Täter gewollte Tat zu verwirklichen
3. Gutgläubigkeit der Aussageperson (str.), nach hM nicht notwendig
II. Subj. TB (Vorliegen der mittelbaren Täterschaft)
- Kenntnis der Falschheit der Aussage
- Glaube an die Gutgläubigkeit des Aussagenden
Gutgläubigkeit des Aussagenden iRv § 160 StB
I. eA.: Notwendig
- Mittelbarer Täter will die „gutgläubige“ Falschaussage
- Das bösgläubige Werkzeug, dass das Ansinnen des Täter erkennt aber nicht zurückweist, nimmt einen vom Vorsatz des Hintermanns nicht mehr erfassten Exzess des Vordermanns vor
- -> Kann nur über den Versuch bestraft werden
II. hM.: Nicht notwendig
- Strafgrund des § 160 StGB ist die Gefährdung der Rechtspflege durch die Aufgrund der Verleitung erfolgten Falschaussage
- Gefährdung tritt unabhängig von Gut-/ Bösgläubigkeit des Aussagenden ein
- Dass obj. mehr veranlasst wurde als subj. gewollt war, kann den Täter nicht privilegieren, da zumindest das gewollte erreicht wurde
Notwendigkeit des Glaubens an die Gutgläubigkeit des Aussagenden (160 StGB)
160 StGB ist Ergänzungsvorschrift und soll die Lücke der mittelbaren Täterschaft schließen.
–> Ergibt sich vor alles aus dem milden Strafrahmen
Als Ergänzungsvorschrift muss sie aber zurücktreten wo das Handeln bereites (strenger) bestraft wird
–> Bei Kenntnis (Annahme) der Bösglaubigkeit läge immer (Versuchte) Anstiftung vor
Schutzgut des § 164 I StGB
I. Funktionsfähigkeit der innerstaatlichen Rechtspflege
Schutz vor Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit durch falsche Angaben
II. Schutz des Einzelnen davor ungerechtfertigt Opfer staatlicher Maßnahmen zu werden
–> Gefährdung eines der Rechtsgüter genügt /Alternativtheorie (hM))
TB Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
I. Obj. TB
- Verdächtigung
- eines Anderen
- vor einer Behörde oder sonst zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger gem. § 158 StPO
- bzgl. einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung
- Obj. Unrichtigkeit der Verdächtigung (ungeschrieben)
II. Subj. TB
- Allg. Vorsatz bzgl. TBM
- Positive Kenntnis der Unrichtigkeit
- Absicht ein behördliches Verfahren herbeizuführen/ fortdauern zu lassen (Dolus directus 2. Grades genügt9
Verdächtigen, § 164 StGB
Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Tatverdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen anderen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen. (Einen Anfangsverdacht gem. § 152 StPO hervorzurufen)
- Form der Verdächtigung ist irrelevant
Aussage, Schlüssiges Handeln, schaffen verdächtiger Beweislage