Nötigung Flashcards
TB Nötigung, § 240 StGB
I. Obj. TB
1. Nötigungsmittel
- Gewalt
- Drohung mit einem empfindlichen Übel
2. Nötigungserfolg: Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen
3. Kausalität
Nötigungsmittel als Nötigungsspezifische Ursache des Erfolgs
–> liegt nicht vor, beim bereits Handlungsentschlossenen Opfer
II. Subj. TB: Dolus Eventualis
III. Rechtswidrigkeit
- Zweck-Mittel Relation
- Normale Rechtfertigungen
IV. Schuld
Gewalt, § 240 StGB
I. Enger Gewaltbegriff
Einsatz körperlicher Kraft zur Beseitigung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes
II. Vergeistigter Gewaltbegriff
Schon unerhebliche Kraftentfaltung die psychisch wirkt oder vermittelt wird und vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird
–> Herbeiführen einer psychischen Zwangslage genügt (Sitz-B)
III. Extremer Gewaltbegriff
Jede Zufügung eines empfindlichen Übels
IV. „3-K“ Methode (hM)
3-k Methode (Gewalt iSv § 240 StGB)
Gewalt ist mehr als rein physisch wirkenden Zwang
I. zumindest geringe körperliche Kraftentfaltung, die mehr als bloße Anwesenheit ist
II. Körperliche Vermittlung
- Nicht nur von Körper zu Körper (Berührung)
- Entscheidend ist die körperliche Auswirkung beim Opfer (zittern …)
III. Körperliche Zwangswirkung beim Opfer
Auch physische merkbare Angstreaktionen
Sitzblockade als Gewalt, § 240 StGB
Die Blockade durch menschliche Körper nach hM nicht, da diese tatsächliche kein ausreichend großes Hindernis darstellen
Anders beim Einsatz von Blockademitteln, bzw. wenn blockiertes zunehmend groß genug ist, das Nachfolgende aufzuhalten
(Anhaltende Autos = unüberwindbares Hindernis)
Verkehrswidriges Verhalten als Gewalt, § 240 StGB
Bedarf grds. eines körperlichen Zwanges (heißt Reaktion)
(Bremsen, Ausweichen)
Starker psychischer Zwang immer dann, wenn sich dadurch psychisch merkbare Angstreaktionen zeigen (Schwitzt)
Sachgewalt, § 240 StGB
Ist Gewalt gegen Sache
Dann Gewalt gegen den Mieter, wenn sie sich physisch auf den Mieter auswirkt
- zB. Abdrehen von Wasser oder Strom, Heizung
Empfindliches Übel, § 240 StGB
Jede Werteinbuße, die bei obj. Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu motivieren
- Rechtmäßigkeit ist irrelevant, Prüfung iRd Rechtmäßigkeit
- Keine Drohung, wenn das Opfer davon ausgeht ihr bei besonnener Selbstbehauptung Standhalten zu können
Entscheident ist der von dem Genötigten empfundene Druck!
Bewertung des Nötigungserfolg
Bestimmt sich nach der Zielvorstellung des Täters
–> Es muss das unmittelbare gewollte eintreten!
- Notwendige Durchgangs-/ Zwischenziele sind irrelevant
- Fernziele sind irrelevant
Zweck-Mittel Relation (Verwerflichkeitsklausel)
Verwerflichkeit liegt vor bei
- sozialer Unerträglichkeit (hL)
- sittlich so unerträglich, dass gesteigertes, als Vergehen strafwürdiges Unrecht vorliegt (Rspr.)
- Rechtmäßigkeit des Mittels
- Rechtmäßigkeit des Zwecks (nur unmittelbares Ziel, keine Fernziele. Hier aber wohl auch notwendige Durchgangsziele)
- Verhältnis von Zweck und Mittel
- -> Stehen Zweck und Mittel in entsprechendem Sachzusammenhang
- Strafanzeige um Dieb zum Schadensersatz zu zwingen (+)
- Strafanzeige um Dieb zum Sex zu zwingen (-)