Täterschaft Flashcards
Formen der Täterschaft
- Alleintäterschaft § 5 I Alt. 1 StGB
- Mittelbare Täterschaft §25 I Alt. 2 StGB
- Mittäterschaft §25 II StGB
- Nebentäterschaft
Unmittelbare Täterschaft, § 25 I Var. 1 StGB
Unmittelbarer Täter ist, wer die zur Tatbestandserfüllung notwendigen Handlungen selbst vornimmt.
Wird Tathandlung ganz oder teilweise von anderen Personen vorgenommen, dann nur wenn der Täter Tatausführungsherrschaft hat (nicht Tatherrschaft, da auch der mittelbare Täter Tatherrschaft hat)
–> Relevant beim Werkzeug gegen sich selbst zur Abgrenzung von § 25 I Var. 1 StGB zu Var. 2 StGB
Mittäterschaft
§25 II StGB
Das bewusste und gewollte Zusammenwirken Mehrerer aufgrund
eines gemeinsamen Tatplans. Die Tatbeiträge zusammenwirkender Mittäter werden einander zugerechnet.
Rechtsfolge und Prüfungsaufbau der Mittäterschaft
Zurechnungsnorm. Grds. Getrennte Prüfung der Teilnehmer. Erst Alleinprüfung des Tatnäheren. Dann Prüfung des Tatferneren, dem Handlungen des Tatnäheren über § 25 II zugerechnet werden.
Ausn.: Gemeinsame Prüfung der Teilnehmer
- Keiner der Mittäter begeht alle Tatbestandsmerkmale
selbst. - Zur Klarstellung
Mittäter - Vorraussetzungen
A. Strafbarkeit des Haupttäters
B. Strafbarkeit des Mittäters
I. Objektiver Tatbestand
1. Obj. Verursachungsbeitrag (Jede Handlung die physisch oder psychisch ursächlich für die später verwirklichte Tat waren)
2. handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatplans
3. Bewertung als mittäterschaftliche Begehung iÜ umstritten,
II. Subjektiven Tatbestand
a) Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsvaoraussetzungen und der Voraussetzungen der Mittäterschaft
b) deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale
Beteiligung an fremden Unterlassen durch Tun
- Abbrechen eines Fremden Kausalverlaufs
- -> Begehungsdelikt - Einwirkung auf fremde Rettungshandlungen
a) Tatmittel, die Mittäterschaft begründen –> Begehungsdelikt- -> zB.: Täuschung, Zwang des Rettenden
b) Alles andere = Teilnahme
Mittäterschaft an fremden Tun durch Unterlassen
a. Lehre der Pflichtdelikte: Immer Täter(Garant)
b. Modifizierte Lehre der Pflichtdelikte
- Beschützergarant = Täter (Opfernähe)
- Überwachungsgarant = Gehilfe
c. BGH: modifizierte subjektive Theorie
d. hL: Tatherrschaft ist notwendig
- Unterlassen fremdes Handeln zu verhindern grds.
Teilnahme
- Ist Unterlasser der einzige der Taterfolg verhindern
kann, so hat her Tatherrschaft inne und ist Täter
- Weiterhin kann Tatherrschaft übergehen, wenn T
diese verliert
Streitentscheid Mittäterschaft durch Unterlassen
a. Lehre der Plfichtdelikte (-)
- Garant kann nie Beihelfen. Stellt Unterlassen
schlechter als Tun
b. Differenzierung nach Garantenstellung (-)
- Schlecht Abgrenzbar
- Schlechterstellung des Beschützergaranten, da
keine Beihilfe
c. Modifizierte subj. Theorie der Rspr. (-)
- Lediglich Interesse kann nicht reichen
d. Tatherrschaftslehre
- Wahrung der Entsprechensklausel (§ 13 II StGB)
durch hohe Anforderung an Täterschaft
Voraussetzungen des Tatplans
Bewusste und gewollte Zusammenwirken zur Begehung der Tat.
- Kenntnis der Parteien von einander und
Zusammenarbeit, bloßes Ausnutzen der
geschaffenen Lage oÄ genügt nicht
- Einseitige Einwilligung/ Mitmachen genügt nicht
Grenzen der Zurechnung iRd Mittäterschaft
I. Nur was Betsandteil des Tatplans war
Der Exzess eines Mittäters kann den anderen nicht über den § 25 II StGB zugerechnet werden. Aber eine Tatplanerweiterung im Laufe der Tat ist möglich.
II. Nur Handlungen
Subjetive Tatbestandsmerkmale und persönliche Merkmale (§ 28 StGB) nicht
Der Mittäter Exess
Keine Zurechnung da außerhalb des Tatplans und somit regelmäßig schon nicht vom Vorsatz umfasst
- Anderes nicht geplantes Delikt oder Qualifikation bei
Begehung
- Ausweitung der Tat auf andere Tatobjekte
Ausnahmen:
a. Gewährt der Tatplan Entscheidungsspielräume ist Planadäquates Verhalten erfasst
b. “Taten mit denen nach den Umständen des Falles gewöhnlich zu rechnen ist und die das Interesse der Mittäter gleichwertig befriedigen” sind regelmäßig erfasst
- -> Erfüllen diese andere Tatbestände, dann Zurechnung nur bei eigenem Vorsatz der Mittäter
Bewertung als mittäterschaftliche Begehung
I. z.T.: Tatausführungsherrschaft
II. h.L.: Funktionale Tatherrschaft
II. Die subjektive Theorie der Rechtsprechung
Tatausführungsherrschaft
Erforderlich ist ein In-den-Händen-halten der Tatbestandsverwirklichung dergestalt, dass eine Anwesenheit am Tatort und eine Mitwirkung bei der unmittelbaren Tatausführung gegeben ist.
Pro: Klare Abgrenzbarkeit
Kontra:
- Bandenchef sonst nie Täter (ungerecht)
- Kann die, gesetzlich verankerte, Figur des
mittelbaren T nicht erklären.
- Nicht mehr Zeitgemäß, da es genug Delikte gibt
bei denen Anwesenheit nicht notwendig ist
(Computerbetrug usw.)
Die Funktionelle Tatherrschaftslehre
Erforderlich ist ein obj. Beitrag, der gestaltenden Einfluss auf das “ob und wie” der Tatbestandsverwirklichung begründet, wobei dieser auch im Vorbereitungsstadium liegen kann. Zu klären ist die Wertungsfrage, ob der Beitrag für das konkrete Geschehen als “wesentlich” angesehen werden kann.
modifiziert subjektive Theorie
Erforderlich ist der Täterwille, d.h., T muss die Tat als “eigene” wollen. Sofern der obj. Beitrag nicht völlig untergeordnet ist reichen hier als Kriterien auch das subj. Interesse. Der Täterwille ist aber indiziert, wenn obj. Tatherrschaft vorliegt.
Pro: gelegentlich gerechtere Ergebnisse
Kontra: Eine derartige ist im Gesetz nicht vorgesehen