Urkundendelikte Flashcards
Funktionen der Urkunde
- Perpetuierungsfunktion
- Beweisfunktion
- Garantiefunktion
Perpetuierungsfunktion
Eine mit einer körperlichen Sache fest verbundene menschliche Gedankenerklärung (Verkörperte Willenserklärung)
- Fest Verbunden
- Gewisse Festigkeit genügt (zB. Bleistift)
- Aber mehr als Zeichen in Sand/ Schnee oder lose Verbindung - Gedanklicher Inhalt
- Muss unmittelbar visuell wahrnehmbar sein (keine Tonträger)
- Muss sich nicht vollständig aus der Urkunde selbst ergeben, es genügen zB. Auch Beweiszeichen, deren verkörperter Gedankeninhalt sich erst im Zusammenhang mit einem verbundenen Bezugsgegenstand ergibt
Beweisfunktion
Geeignet und bestimmt im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen
- Objektive Beweiseignung
- Muss sich auf eine rechtlich erhebliche Tatsache beziehen
- Die Nichtigkeit des dokumentierten Vorgangs (zB. Vertrag) schließt die Beweisfunktion nicht unbedingt aus
- Es genügt jede Beweisfunktion, auch andere als dem ursprünglichen Zweck dienende - Subjektive Beweisbestimmung:
- Jeder durch beliebigen Akt nach außen getretener Wille, die
Gedankenerklärung als Beweismittel im Rechtsverkehr einzusetzen
- Ursprünglich oder Nachträglich durch den Ersteller oder Dritte
Garantiefunktion
Muss ihren Aussteller erkennen lassen
- Der auf der Urkunde basierende äußere Anschein, eine hinreichende individualisierbare – nicht notwendig tatsächlich existierende – Person, stünde hinter der Urkunde genügt
- Offen Anonymität (ohne weiteres erkennbarer Deckname) schadet
- Verdeckte Anonymität (nach den Umständen offensichtlich, das die Identität des Urhebers verborgen bleiben soll) schade
2. Aussteller iSd der Geistigkeitstheorie
Zusammengesetztes Urkunde
Verkörperte Gedankeninhalt des Beweiszeichens ergibt sich erst im Zusammenhang mit räumlich fest verbundenen Bezugsgegenstand und bildet mit dem Bezugsgegenstand zusammen eine Beweiseinheit
- Verkörperte Gedankenerklärung
- Bezugsobjekt
- Feste Räumliche Verbindung
Gesamturkunde
Körperliche Zusammenfassung von Einzelurkunden, durch die eine neue, über den Inhalt der Einzelteile hinausgehende Vollständigkeits- und Abgeschlossenheitserklärung entsteht
Fotokopie als Urkunde
I. mM.: Schutzwürdgkeitsargument:
1. Immer, wenn die Kopie im Rechtsverkehr Originale vertritt, auch
wenn der Kopiecharakter erkennbar ist
2. Original und Abschrift sind sowieso nicht mehr zu unterscheiden
II. hM: Grds. keine Urkunde:
- Keine Beweisfunktion, keine Garantiefunktion
- Lediglich bildliche Widergabe der in einem anderen Schriftstück
manifestierten Erklärung
Ausnahme:
Kopie soll Original vertreten und ist von ihr nicht zu unterscheiden (bzw. kein Ausschluss der Verwechslung) da sie dann als Original erscheint und somit, ausgehend vom verobjektivierten Empfängerhorizont, eine Urkunde ist
Telefax als Urkunde
I. eA + Rspr: Fax ist grds. eine Kopie
Es bleibt als Fax erkennbar und hat keine Beweiseignung
II. aA.: Differenzierende Anschauung
1. Grds. nicht da das Faxgerät beim „faxen“ als „Fernkopierer“
verwendet wird. Das Fax ist dann lediglich eine Kopie
2. Ausnahme. Verwendung des Faxgerätes als „Ferndrucker“. Das ist der Fall, wenn das Empfangsfax das den Beweis enthaltende Schriftstück ist.
Keine Urkunden
- Daten – Keine Perpetuierung
- Kenn- und Unterscheidungszeichen - keine Beweisfunktion
- Wertzeichen - keine Beweisfunktion (zB. Briefmarken)
- technische Aufzeichnungen (keine menschliche Erklärung)
- Augenscheinobjekte (mangels Gedankenerklärung)
TB § 267 StGB
I. Obj. TB
- Urkunde
- Tathandlungen
- Herstellen einer unechten Urkunde, Alt. 1
- Verfälschen einer echten Urkunde, Alt. 2
- Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde, Alt. 3
II. subj. TB
- Grds. dol. evt.
- Täuschungsabsicht für alle Modalitäten
Herstellen
Bewirken der schriftlichen Fixierung auf jede Art und Weise.
Bzw. Zusammenbringen der 3 urkundenmerkmale
–>Nutzung technischer Hilfsmittel somit egal
Unechte Urkunde
- Aussteller der Urkunde iSd Geistigkeitstheorie ist nicht der,
der in der Urkunde als ihr Aussteller bezeichnet wird.
–> immer dann, wenn eine Identitätstäuschung über den Aussteller vorgenommen wird
Geistigkeitstheorie
Aussteller einer Urkunde ist nicht der körperliche Hersteller der Urkunde, sondern derjenigen, der geistig für die Erklärung einsteht!
Verfälschen
Jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Ersteller die Urkunde mit dem verfälschten Inhalt abgegeben
–> Maßgeblich ist die Änderung des Beweisrichtung
Verfälschen durch den Aussteller der Urkunde
aA.: Nie
- § 267 I Alt. 2 StGB ist Unterfunktion der 1. Alt.
- Aussteller einer Urkunde kann diese nicht verfälschen, da das
Ergebnis einer Verfälschung eine unechte Urkunde sein muss!
hM.: Wenn der Aussteller seine Abänderungsbefugnis verloren hat
Immer dann, wenn die sich das Beweisinteresse an der Urkunde manifestiert hat
- Alt. 2 hätte keine eigenständige Funktion als Unterfall der Alt. 1
- Das Gesetz selbst unterscheidet unecht/ verfälscht
Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr, § 267 I Alt. 3 StGB
Wenn die unechte/ verfälschte Urkunde dem zu Täuschenden sinnlich so zur Wahrnehmung zugänglich gemacht wird, dass im regelm. Fortgang mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
–> Bedarf keiner tatsächlichen Kenntnisnahme
Täuschungsabsicht iSv § 267 StGB
Täter muss als sichere Folge seines Handelns voraussehen, das der zu Täuschende zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst wird
–> Bedarf keiner Absicht im engeren Sinne, Dolus Directus 2.
Grades genügt (Anerkennen als sichere Nebenfolge)
TB § 268 StGB, Fälschung technischer Aufzeichnung
I. Obj. TB
- Tatobjekt: Legaldefinition des § 268 II StGB
- Tathandlung
- Herstellen unechter technischer Aufzeichnungen
- Verfälschen echter technischer Aufzeichnungen
- Gebrauchen unechter/ verfälschter Aufzeichnungen
- Störende Einwirkungen auf Aufzeichnungsvorgang
II. Subj. TB
- Grds. Dolus Evt.
- Täuschungsabsicht für alle Modalitäten
Tatobjekt iSv § 268 StGB
- Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen
- feste Fixierung von gewisser Dauerhaftigkeit
- Abtrennbarkeit vom Aufeichnungsgerät (hM) - Durch technisches Gerät ganz oder zT. selbsttätig bewirkt
- Gerät muss neuen Informationsgehalt hervorbringen. Reine Fotos etc. sind nach hM nicht erfasst (input darf nicht = output sein) - Gegenstand der Aufzeichnung allg. / für Eingeweihte erkennbar
- Zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen bestimmt + geeignet
Störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang , § 268 III StGB
Bedarf eines Eingriffs in den Funktionsablauf, also in die technische Einheit selbst
- Veränderung des Gerätemechanismus
- Unterbrechung der Stromzufuhr Herausnehmen des
Aufzeichnungsmechanismuses kann reichen
Bloßes Verhindern der Aufzeichnens der Daten (Blocken) oder Schaffen falscher Informationen, die dann zutreffend aufgezeichent werden, genügt nicht
TB Fälschung Beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
I. Obj. TB
- Beweiserhebliche Daten
- Tathandlung
- Speichern
- Verändern
- Gebrauchen zur Täuschung
II. Subj. TB
- Dolus eventualis bzgl obj. Tatbestandmerkmale
- Zur Täuschung im Rechtsverkehr
Daten iSv § 269 I StGB
ISv 202a II STGB
- Informationen die
- codiert sind und
- auf einem Datenträger fixiert sind und
- von einer (außerhalb des verwendeten Zeichensatzes) liegenden
Wirklichkeit künden - Art der Speicherung ist irrelevant, auch schon erstmalige Eingabe
PDF - Dateien als beweiserhebliche Daten (§ 269 I StGB)
Die PDF Datei ist demnach dann eine Datei iSv § 269 StGB, wenn sie unmittelbar als Informationsträger für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt werden soll! Die Datei muss also mehr als bloßes Nebenprodukt (so zB. wenn später nur auf den Ausdruck abgestellt werden soll) sein.
Beweiserheblich, § 269 I StGB
Daten sind geeignet und bestimmt, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden