Urkundendelikte Flashcards

1
Q

Funktionen der Urkunde

A
  1. Perpetuierungsfunktion
  2. Beweisfunktion
  3. Garantiefunktion
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2
Q

Perpetuierungsfunktion

A

Eine mit einer körperlichen Sache fest verbundene menschliche Gedankenerklärung (Verkörperte Willenserklärung)

  1. Fest Verbunden
    - Gewisse Festigkeit genügt (zB. Bleistift)
    - Aber mehr als Zeichen in Sand/ Schnee oder lose Verbindung
  2. Gedanklicher Inhalt
    - Muss unmittelbar visuell wahrnehmbar sein (keine Tonträger)
    - Muss sich nicht vollständig aus der Urkunde selbst ergeben, es genügen zB. Auch Beweiszeichen, deren verkörperter Gedankeninhalt sich erst im Zusammenhang mit einem verbundenen Bezugsgegenstand ergibt
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3
Q

Beweisfunktion

A

Geeignet und bestimmt im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen

  1. Objektive Beweiseignung
    - Muss sich auf eine rechtlich erhebliche Tatsache beziehen
    - Die Nichtigkeit des dokumentierten Vorgangs (zB. Vertrag) schließt die Beweisfunktion nicht unbedingt aus
    - Es genügt jede Beweisfunktion, auch andere als dem ursprünglichen Zweck dienende
  2. Subjektive Beweisbestimmung:
    - Jeder durch beliebigen Akt nach außen getretener Wille, die
    Gedankenerklärung als Beweismittel im Rechtsverkehr einzusetzen
    - Ursprünglich oder Nachträglich durch den Ersteller oder Dritte
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4
Q

Garantiefunktion

A

Muss ihren Aussteller erkennen lassen

  1. Der auf der Urkunde basierende äußere Anschein, eine hinreichende individualisierbare – nicht notwendig tatsächlich existierende – Person, stünde hinter der Urkunde genügt
  • Offen Anonymität (ohne weiteres erkennbarer Deckname) schadet
  • Verdeckte Anonymität (nach den Umständen offensichtlich, das die Identität des Urhebers verborgen bleiben soll) schade
    2. Aussteller iSd der Geistigkeitstheorie
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5
Q

Zusammengesetztes Urkunde

A

Verkörperte Gedankeninhalt des Beweiszeichens ergibt sich erst im Zusammenhang mit räumlich fest verbundenen Bezugsgegenstand und bildet mit dem Bezugsgegenstand zusammen eine Beweiseinheit

  1. Verkörperte Gedankenerklärung
  2. Bezugsobjekt
  3. Feste Räumliche Verbindung
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6
Q

Gesamturkunde

A

Körperliche Zusammenfassung von Einzelurkunden, durch die eine neue, über den Inhalt der Einzelteile hinausgehende Vollständigkeits- und Abgeschlossenheitserklärung entsteht

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7
Q

Fotokopie als Urkunde

A

I. mM.: Schutzwürdgkeitsargument:
1. Immer, wenn die Kopie im Rechtsverkehr Originale vertritt, auch
wenn der Kopiecharakter erkennbar ist
2. Original und Abschrift sind sowieso nicht mehr zu unterscheiden

II. hM: Grds. keine Urkunde:
- Keine Beweisfunktion, keine Garantiefunktion
- Lediglich bildliche Widergabe der in einem anderen Schriftstück
manifestierten Erklärung

Ausnahme:
Kopie soll Original vertreten und ist von ihr nicht zu unterscheiden (bzw. kein Ausschluss der Verwechslung) da sie dann als Original erscheint und somit, ausgehend vom verobjektivierten Empfängerhorizont, eine Urkunde ist

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8
Q

Telefax als Urkunde

A

I. eA + Rspr: Fax ist grds. eine Kopie
Es bleibt als Fax erkennbar und hat keine Beweiseignung

II. aA.: Differenzierende Anschauung
1. Grds. nicht da das Faxgerät beim „faxen“ als „Fernkopierer“
verwendet wird. Das Fax ist dann lediglich eine Kopie
2. Ausnahme. Verwendung des Faxgerätes als „Ferndrucker“. Das ist der Fall, wenn das Empfangsfax das den Beweis enthaltende Schriftstück ist.

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9
Q

Keine Urkunden

A
  1. Daten – Keine Perpetuierung
  2. Kenn- und Unterscheidungszeichen - keine Beweisfunktion
  3. Wertzeichen - keine Beweisfunktion (zB. Briefmarken)
  4. technische Aufzeichnungen (keine menschliche Erklärung)
  5. Augenscheinobjekte (mangels Gedankenerklärung)
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10
Q

TB § 267 StGB

A

I. Obj. TB

  1. Urkunde
  2. Tathandlungen
    - Herstellen einer unechten Urkunde, Alt. 1
    - Verfälschen einer echten Urkunde, Alt. 2
    - Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde, Alt. 3

II. subj. TB

  1. Grds. dol. evt.
  2. Täuschungsabsicht für alle Modalitäten
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11
Q

Herstellen

A

Bewirken der schriftlichen Fixierung auf jede Art und Weise.

Bzw. Zusammenbringen der 3 urkundenmerkmale

–>Nutzung technischer Hilfsmittel somit egal

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12
Q

Unechte Urkunde

A
  1. Aussteller der Urkunde iSd Geistigkeitstheorie ist nicht der,
    der in der Urkunde als ihr Aussteller bezeichnet wird.

–> immer dann, wenn eine Identitätstäuschung über den Aussteller vorgenommen wird

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13
Q

Geistigkeitstheorie

A

Aussteller einer Urkunde ist nicht der körperliche Hersteller der Urkunde, sondern derjenigen, der geistig für die Erklärung einsteht!

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14
Q

Verfälschen

A

Jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Ersteller die Urkunde mit dem verfälschten Inhalt abgegeben
–> Maßgeblich ist die Änderung des Beweisrichtung

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15
Q

Verfälschen durch den Aussteller der Urkunde

A

aA.: Nie
- § 267 I Alt. 2 StGB ist Unterfunktion der 1. Alt.
- Aussteller einer Urkunde kann diese nicht verfälschen, da das
Ergebnis einer Verfälschung eine unechte Urkunde sein muss!

hM.: Wenn der Aussteller seine Abänderungsbefugnis verloren hat
Immer dann, wenn die sich das Beweisinteresse an der Urkunde manifestiert hat
- Alt. 2 hätte keine eigenständige Funktion als Unterfall der Alt. 1
- Das Gesetz selbst unterscheidet unecht/ verfälscht

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16
Q

Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr, § 267 I Alt. 3 StGB

A

Wenn die unechte/ verfälschte Urkunde dem zu Täuschenden sinnlich so zur Wahrnehmung zugänglich gemacht wird, dass im regelm. Fortgang mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

–> Bedarf keiner tatsächlichen Kenntnisnahme

17
Q

Täuschungsabsicht iSv § 267 StGB

A

Täter muss als sichere Folge seines Handelns voraussehen, das der zu Täuschende zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst wird

–> Bedarf keiner Absicht im engeren Sinne, Dolus Directus 2.
Grades genügt (Anerkennen als sichere Nebenfolge)

18
Q

TB § 268 StGB, Fälschung technischer Aufzeichnung

A

I. Obj. TB

  1. Tatobjekt: Legaldefinition des § 268 II StGB
  2. Tathandlung
    - Herstellen unechter technischer Aufzeichnungen
    - Verfälschen echter technischer Aufzeichnungen
    - Gebrauchen unechter/ verfälschter Aufzeichnungen
    - Störende Einwirkungen auf Aufzeichnungsvorgang

II. Subj. TB

  1. Grds. Dolus Evt.
  2. Täuschungsabsicht für alle Modalitäten
19
Q

Tatobjekt iSv § 268 StGB

A
  1. Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen
    - feste Fixierung von gewisser Dauerhaftigkeit
    - Abtrennbarkeit vom Aufeichnungsgerät (hM)
  2. Durch technisches Gerät ganz oder zT. selbsttätig bewirkt
    - Gerät muss neuen Informationsgehalt hervorbringen. Reine Fotos etc. sind nach hM nicht erfasst (input darf nicht = output sein)
  3. Gegenstand der Aufzeichnung allg. / für Eingeweihte erkennbar
  4. Zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen bestimmt + geeignet
20
Q

Störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang , § 268 III StGB

A

Bedarf eines Eingriffs in den Funktionsablauf, also in die technische Einheit selbst
- Veränderung des Gerätemechanismus
- Unterbrechung der Stromzufuhr Herausnehmen des
Aufzeichnungsmechanismuses kann reichen

Bloßes Verhindern der Aufzeichnens der Daten (Blocken) oder Schaffen falscher Informationen, die dann zutreffend aufgezeichent werden, genügt nicht

21
Q

TB Fälschung Beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

A

I. Obj. TB

  1. Beweiserhebliche Daten
  2. Tathandlung
    - Speichern
    - Verändern
    - Gebrauchen zur Täuschung

II. Subj. TB

  1. Dolus eventualis bzgl obj. Tatbestandmerkmale
  2. Zur Täuschung im Rechtsverkehr
22
Q

Daten iSv § 269 I StGB

A

ISv 202a II STGB

  1. Informationen die
    - codiert sind und
    - auf einem Datenträger fixiert sind und
    - von einer (außerhalb des verwendeten Zeichensatzes) liegenden
    Wirklichkeit künden
  2. Art der Speicherung ist irrelevant, auch schon erstmalige Eingabe
23
Q

PDF - Dateien als beweiserhebliche Daten (§ 269 I StGB)

A

Die PDF Datei ist demnach dann eine Datei iSv § 269 StGB, wenn sie unmittelbar als Informationsträger für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt werden soll! Die Datei muss also mehr als bloßes Nebenprodukt (so zB. wenn später nur auf den Ausdruck abgestellt werden soll) sein.

24
Q

Beweiserheblich, § 269 I StGB

A

Daten sind geeignet und bestimmt, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden

25
Q

TB § 274 StGB, Urkundenunterdrückung

A

I. Obj. TB besteht in 3 Varianten

  1. § 274 I Nr. 1 BGB: Urkunden und technische Aufzeichnungen
  2. § 274 I Nr. 2 BGB: beweiserhebliche Daten
  3. § 274 I Nr. 3 BGB: Grenzsteinverrückung

II. Subj. TB
1. Dolus evt. bzgl. des jeweiligen Tatbestandes
2. Nachteils-zufügungsabsicht
Täter will Benutzung des gedanklichen Inhalts der Urkunde in ihrer aktuellen Beweissituation vereiteln. Dolus Directus 2. Grades genügt!

III. RW + Schuld

26
Q

Unterdrückung von Urkunden und technischen Aufzeichnungen, § 274 I Nr. 1 StGB

A

I. Tatgegenstand:

  • echte (hM) Urkunden, technische Aufzeichnungen
  • Urkunde gehört dem Schädiger nicht oder nicht allein! Wobei Sich „gehören“ nach dem Anspruch auf Beweisbenutzung (Beweisführungsrecht) richtet

II. Tathandlung

  1. Vernichten
  2. Beschädigen
  3. Unterdrücken
27
Q

Vernichten der Urkunde, § 274 I Nr. 1 StGB

A

Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit, dh völliges Beseitigen des gedanklichen Inhalts, so dass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist

28
Q

Beschädigen der Urkunde, § 274 I Nr. 1 StGB

A

Vornahme von Veränderungen, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigen

–> Änderung des Beweisinhalts kann mit einem Verfälschen iSv §
267 I 2. Alt. StGB zusammenfallen

29
Q

Unterdrücken der Urkunde, § 274 I Nr. 1 StGB

A

Urkunde wird der Benutzung des Berechtigten zu Beweiszwecken entzogen oder vorenthalten wird.

  • Muss nicht dauerhaft vorenthalten werden
  • Bei bloßer Zueignungsabsicht verdrängen § 242 ff StGB den §
    274 StGB
30
Q

Unterdrückung Beweiserheblicher Daten, § 274 I Nr. 2 StGB

A

I. Tatobjekt:

  1. beweiserhebliche Daten
    - Gem. § 202 a II StGB elektromagnetisch gespeichert
    - Hätten Urkundenqualität wenn sie sichtbar wären
  2. Die dem Täter nicht allein gehören (Nach Beweisführungsrecht)

II. Tathandlung

  • Löschen (Unkenntlichmachen der gespeicherten Daten)
  • Unterdrücken
  • Unbrauchbar machen
  • Verändern (inhaltliche Umgestaltung)
31
Q

Unbrauchbar machen beweiserheblicher Daten,§ 274 I Nr. 2 StGB

A

In der Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist

32
Q

Verkehrsschilder als Urkunden

A

hM.: (-), auch wenn angebracht
- Aufstellen = feste + dauerhafte Verbindung mit Straße
(Zusammengesetzte Urkunde)
- Aufstellung erfolgt aber nicht durch ausstellende Behörde, vergl. § 45 StVO. Dies müsste aber durch den Urheber erfolgen
- Keine räumliche Überschaubarkeit, da aus Schild und Straße allein nicht ersichtlich ist, wie weit das Straßenschild gilt

mM.: (+), zumindest wenn angebracht
- Eindeutige Gedankenerklärung den Verkehr bis zum nächsten
Straßenschild so zu regeln
- Eingeweihte können auch die Straßenverkehrsbehörde als Aussteller identifizieren (die Straßenbaubehörde stellt eben nur auf)
–> nach hM genügt die Urhebererkenung durch Eingeweihte

33
Q

Kfz-Kennzeichen als Urkunde

A

I. Alleine (-), da Mangelnde Beweisfunktion

II. Mit Kfz als zusammengesetzte Urkunde
Erklärung, dass dieses Kfz für einen bestimmten Halter von der ausstellenden Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen wurde