Unterschlagung & Untreue Flashcards
Unterschlagung, § 246
I. Obj. TB
1. Fremde bewegliche Sache
2. Sich- bzw. einem Dritten zueignen der Sache
3. Rechtswidrigkeit der Zueignung
Zueignung steht obj. im Widerspruch zur Eigentumsordnung
II. Subj. TB
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Zueignung iSd § 246 StGB
I. hM.: Manifestation der Zueignungsabsicht
Jede äußere Handlung, die auf den Willen des Täters schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben
–> Selbst- oder Drittzueigenungsabsicht reichen aus
Voraussetzung der Zueignung, § 246 StGB
I. Weite Manifestationstheorie
1. Aneignungselement muss zur Tage treten/ Enteignungselement darf
nicht völlig ausgeschlossen sein
2. Handlung des Täters muss als Betätigung des Zueignungswillens
erscheinen, was auch neutrale Handlungen umfasst
–> Macht Täterwillen zum Entscheidenden Indiz der Bewertung obj.
Verhaltens (Versubjektivierung des obj. TB + Bestrafung des
subj. Willens ohne korrespondierendes obj. Element)
II. Enge Manifestationstheorie
Handlung muss sicheren Schluss zulassen, dass der Täter die Sachen oder ihren Sachwert sich oder einem Dritten zueignen will
4 Fallgruppen der Unterschlagung
- Täter hat Gewahrsam und eignet sich zu
Nach Würdigung aller Umstände muss das äußere Verhalten auf einen Zueignungsabsicht schließen lassen - Täter hat kein Gewahrsam und eignet sich zu
- Zueignung wenn Täter Gewahrsam wie oben begründet
- Verbale Aneignung genügt nicht - Täter hat Gewahrsam und eignet Drittem zu
- Zueignung wenn sich der Täter so von der Sache trennt, dass diese
dadurch dem Vermögen eines Dritten zufließt
- Verkauf, Spende, offene Schenkung = „Sich-Zueignungswille. - Täter hat kein Gewahrsam und eignet Dritten zu: noch ungeklärt
- Verbale Aneignung genügt nicht
- Eindeutige Mitwirkung bei der Dritt-Vermögenszuführung
Untreue, § 266 StGB
I. Obj, TB
- Missbrauchs- oder Treubruchstatbestand, § 266 I Alt. 1 oder 2
- Vermögensnachteil (wie Vermögensschaden)
- Kausalität zwischen Tathandlung und Vermögensnachteil
- -> Jeder Kausalzusammenhang! Keine unmittelbare Verknüpfung!
II. Subj. TB
- Dolus Eventualis bzgl. TB
- Keine Bereicherungsabsicht notwendig!
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Missbrauchstatbestand, § 266 I Alt. 1 StGB
I. Besondere Tätereigenschaft
- Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen, aus Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft
- Vermögensbetreuungspflicht (ungeschrieben, nach hM (+))
- -> Alt. 1 = Lex Specialis zu Alt. 2 der die Täterqualifikation umfasst
II. Tathandlung: Missbrauch der eingeräumten Befugnis
1. Handeln iRd rechtlichen Können unter Überschreitung des
rechtlichen Dürfens
–> Ereignis des Handelns muss wirksames Rechtsgeschäft sein
- Ungenügend ist Rechtsverlust des Treugebers durch Gutgläubigen
Erwerb, da dieser unabhängig von der Befugnis des Treunehmers
stattfindet - Tatbestandsausschließendes Einverständnis bei Genehmigung
Treubruchstatbestand, § 266 I Alt. 2 StGB
I. Besondere Tätereigenschaft: Vermögensbetreuungspflicht
II. Tathandlung: Verwirklicht bei
1. Rechtlicher oder Tatsächlicher Pflichtverletzung
2. Handeln im inneren Zusammenhang mit übertragenen
Pflichtenkreis.
- Verstoß gegen einen dem Täter spezifisch übertragen Pflicht
- Nicht nur Verstoß gegen allg. auch anderen ggü. bestehende Pflicht
- Ergebnis der Pflichtverletzung muss kein wirksames
Rechtsgeschäft zu lasten des Treugebers sein (kann aber)
–> Alt. 2 somit zumindest Auffangtatbestand!
Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB)
- Fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis
- dass dem Täter eine gewisse Selbstständigkeit einräumt, also nicht
ganz untergeordnete oder rein mechanische Tätigkeiten beinhaltet - Vermögensfürsorge als wesentliche, nicht nur beiläufige Pflicht
Sittenwidrige Treuverhältnisse sind erfasst, sofern trotz der Sittenwidrigkeit zumindest faktisch eine Vermögensbetreuungspflicht übrig bleibt, die mit der Rechtsordnung im Einklang steht