Unterschlagung & Untreue Flashcards

1
Q

Unterschlagung, § 246

A

I. Obj. TB
1. Fremde bewegliche Sache
2. Sich- bzw. einem Dritten zueignen der Sache
3. Rechtswidrigkeit der Zueignung
Zueignung steht obj. im Widerspruch zur Eigentumsordnung
II. Subj. TB

III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld

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2
Q

Zueignung iSd § 246 StGB

A

I. hM.: Manifestation der Zueignungsabsicht
Jede äußere Handlung, die auf den Willen des Täters schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben

–> Selbst- oder Drittzueigenungsabsicht reichen aus

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3
Q

Voraussetzung der Zueignung, § 246 StGB

A

I. Weite Manifestationstheorie
1. Aneignungselement muss zur Tage treten/ Enteignungselement darf
nicht völlig ausgeschlossen sein
2. Handlung des Täters muss als Betätigung des Zueignungswillens
erscheinen, was auch neutrale Handlungen umfasst
–> Macht Täterwillen zum Entscheidenden Indiz der Bewertung obj.
Verhaltens (Versubjektivierung des obj. TB + Bestrafung des
subj. Willens ohne korrespondierendes obj. Element)

II. Enge Manifestationstheorie
Handlung muss sicheren Schluss zulassen, dass der Täter die Sachen oder ihren Sachwert sich oder einem Dritten zueignen will

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4
Q

4 Fallgruppen der Unterschlagung

A
  1. Täter hat Gewahrsam und eignet sich zu
    Nach Würdigung aller Umstände muss das äußere Verhalten auf einen Zueignungsabsicht schließen lassen
  2. Täter hat kein Gewahrsam und eignet sich zu
    - Zueignung wenn Täter Gewahrsam wie oben begründet
    - Verbale Aneignung genügt nicht
  3. Täter hat Gewahrsam und eignet Drittem zu
    - Zueignung wenn sich der Täter so von der Sache trennt, dass diese
    dadurch dem Vermögen eines Dritten zufließt
    - Verkauf, Spende, offene Schenkung = „Sich-Zueignungswille.
  4. Täter hat kein Gewahrsam und eignet Dritten zu: noch ungeklärt
    - Verbale Aneignung genügt nicht
    - Eindeutige Mitwirkung bei der Dritt-Vermögenszuführung
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5
Q

Untreue, § 266 StGB

A

I. Obj, TB

  1. Missbrauchs- oder Treubruchstatbestand, § 266 I Alt. 1 oder 2
  2. Vermögensnachteil (wie Vermögensschaden)
  3. Kausalität zwischen Tathandlung und Vermögensnachteil
    - -> Jeder Kausalzusammenhang! Keine unmittelbare Verknüpfung!

II. Subj. TB

  1. Dolus Eventualis bzgl. TB
  2. Keine Bereicherungsabsicht notwendig!

III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld

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6
Q

Missbrauchstatbestand, § 266 I Alt. 1 StGB

A

I. Besondere Tätereigenschaft

  1. Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen, aus Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft
  2. Vermögensbetreuungspflicht (ungeschrieben, nach hM (+))
    - -> Alt. 1 = Lex Specialis zu Alt. 2 der die Täterqualifikation umfasst

II. Tathandlung: Missbrauch der eingeräumten Befugnis
1. Handeln iRd rechtlichen Können unter Überschreitung des
rechtlichen Dürfens
–> Ereignis des Handelns muss wirksames Rechtsgeschäft sein

  1. Ungenügend ist Rechtsverlust des Treugebers durch Gutgläubigen
    Erwerb, da dieser unabhängig von der Befugnis des Treunehmers
    stattfindet
  2. Tatbestandsausschließendes Einverständnis bei Genehmigung
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7
Q

Treubruchstatbestand, § 266 I Alt. 2 StGB

A

I. Besondere Tätereigenschaft: Vermögensbetreuungspflicht

II. Tathandlung: Verwirklicht bei
1. Rechtlicher oder Tatsächlicher Pflichtverletzung
2. Handeln im inneren Zusammenhang mit übertragenen
Pflichtenkreis.
- Verstoß gegen einen dem Täter spezifisch übertragen Pflicht
- Nicht nur Verstoß gegen allg. auch anderen ggü. bestehende Pflicht

  1. Ergebnis der Pflichtverletzung muss kein wirksames
    Rechtsgeschäft zu lasten des Treugebers sein (kann aber)

–> Alt. 2 somit zumindest Auffangtatbestand!

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8
Q

Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB)

A
  1. Fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis
  2. dass dem Täter eine gewisse Selbstständigkeit einräumt, also nicht
    ganz untergeordnete oder rein mechanische Tätigkeiten beinhaltet
  3. Vermögensfürsorge als wesentliche, nicht nur beiläufige Pflicht

Sittenwidrige Treuverhältnisse sind erfasst, sofern trotz der Sittenwidrigkeit zumindest faktisch eine Vermögensbetreuungspflicht übrig bleibt, die mit der Rechtsordnung im Einklang steht

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