Konkurrenzen Flashcards
Konkurrenzen
Wenn der selbe Täter mehrere Delikte verletzt, muss dies möglicherweise im Rahmen der Strafe berücksichtigt werden. Fraglich ist hierbei ob nur aus einer Strafnorm zu bestrafen ist oder nach §§ 52, 53 BGB bestraft wird!
Die Tatbestandliche Bewertungseinheit
Findet schon im Rahmen der Tatbestandsrüfung statt und ist von den Konkurenten strickt zu trennen.
Fraglich ist hier, ob überhaupt mehrere Delikte vorliegen oder es sich nur um ein einziges handelt:
Besipiel:
- Freiheitsberaubung mir kurzer Unterbrechung durch Fluchtversuch
- Wegnahme mehrere Dinge aufeinmal etc
Auswirkung der Konkurrenzen
- Bereinigungs- und Klarstellungsfunktion im Schuldspruchs
Der Schuldspruch soll die gesamte Schuld des Täters zum Ausdruck bringen, aber auch nur die die er tatsächlich auf sich geladen hat. - Strafzumessung
Verhängung nur einer Strafe (§52) oder Gesamtstrafbildung (§53) - Strafklagenverbrauch iRd Art. 103 III GG
Die Begründung von Tateinheit nach § 52 StGB bewirkt regelmäßig auch die Annahme einer Tat im prozessualen Sinne - Evt. Materielle Konsequenzen
Ein privilegierter Spezialtatbestand kann zur Unabwendbarkeit des allgemeinen Delikts führen, auch wenn er nicht vorliegt oder die Verfolgung ausgeschlossen ist.
Prüfungsschema der Konkurrenzen
Vorüberlegung: Mehrheit von Gesetzesverletzungen?
Prüfung der tatbestandlichen Bewertungseinheiten. Diese werden aber schon iRd Delikts selbst und nicht erst bei den Konkurrenzen geprüft.
Prüfung in Richtung Tateinheit, Tatmehrheit ist „Grundsatz“
- Vorliegen einer Handlungseinheit?
- Vorliegen der Gesetzeskonkurrenz
a. Bei Handlungseinheit, Prüfung einer Gesetzeskonkurrenz zwischen
den durch eine Handlung begangenen Delikten
b. Bei Handlungsmehrheit, Prüfung einer Gesetzeskonkurrenz
zwischen den durch mehrere Handlungen begangenen Delikten
Ergebnis:
Strafbarkeit aus einer Norm, § 52, § 53 oder §§ 52 und 53StGB
Vorliegen einer Handlungseinheit
3 Fallgruppen:
- Handlung im natürlichen Sinne
–> Eine Handlung verwirklicht mehrere Delikte. Handlung = Die Betätigung eines Handlungsentschlusses durch eine Körperbewegung
(Explosion tötet mehrere Menschen, ein Schuss verursacht Sachbeschädigung, Körperverletzung und Tot) - Natürliche Handlungseinheit
- Juristische Handlungseinheit
Die natürliche Handlungseinheit
Voraussetzungen
- mehrere gleichartige natürliche Handlungen
- auf der Grundlage des selben Tatentschlusses
- in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
–> Bei natürlicher Betrachtungsweise durch einen Dritten wird der
Vorgang als einheitliches handeln gesehen werden
Nach Lit: Nur sukzessive (schrittweise) oder iterative (wiederholte) Verwirklichung des selben Tatbestandes.
Nach Rspr: Auch bei der Erfüllung unterschiedlicher Tatbestände
zB.: §§ 315 c, 113, 142 bei Flucht vor der Polizei
Juristische Handlungseinheiten
3 Unterguppen:
- Mehrartige oder zusammengesetzte Delikte
zB.: Körperverletzung als Raubmittel wird nicht extra bestraft! - Dauerdelikte
zB.: Im Rahmen der Hausbesetzung (§123 StGB) wird Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) nicht extra bestraft. - Klammerwirkung
zB.: Verklammerung von zB. die Unterschlagung am Papier bei der Urkundenfälschung (§ 246 StGB) und Gebrauch der Urkunde im Betrug (§ 263 StGB) nach § 267 BGB
Klammerwirkung
Kann entstehen, wenn zwei Delikte, die durch mehrere natürliche Handlungen begangen wurden, in ihrer Ausführungshandlung jeweils teilidentisch mit einem Dritten Delikt sind.
Das Umklammerte Delikt muss bei konkreter Betrachtung aber eine annähernde Wertgleichheit mit den klammernden Delikten haben, da sonst der, der nur das umklammerte Delikt beginge besser stünde.
zB. Einbruchsdiebstahl mit Gewalttätiger Verteidigung der Beute auf der Flucht als räuberischer Diebstahl nach § 252 BGB
- Wohnungnsdiebstahl identisch mit erstem Teil des § 252
- KV als Verteidigungshandlung identisch mit zweiten Teil des § 252
Gesetzteskonkurrenz
Prüfung ob einzelne Gesetzesverletzung hinter anderen zurücktreten.
Eine solche liegt vor, wenn der Unrechtstatbestand einer Norm erschöpfen in einer anderen erfasst wird, es kommt hier somit zur Bereinigungsfunktion des Urteils.
–> Maßgeblich sind hierbei die Rechtsgüter gegen den die Angriffe verrichtet wurden und die gesetzlichen Schutztatbestände.
Unterscheidung zwischen Konkurrenz bei Tateinheit/ -Mehrheit
–> Entweder oder, je nachdem was vorliegt!
Gesetzeskonkurrenz bei Handlungseinheit
- Spezialität: Speziell verdrängt generell
- Norm enthält alle Merkmale einer anderen und mind. eins mehr
- Norm verenkt die Voraussetzungen einer anderen (Qualifikation) - Subsidiarität:
Norm ist neben einer anderen lediglich Hilfsnormen
a. Formelle Subsidiarität - gesetzlich geregelt: § 246
b. Materielle Subsidiarität - Ergibt sich aus dem Inhalt: §§ 222 zu 212 - Konsumption: Mitbestrafte Begleittat
Taten die aufgrund der Natur der Haupttat typischerweise mitbegangen werden.
(Die KV der Schwangeren bei Schwangerschaftsabbruch (§ 218))
Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit
- Mitbestrafte Vortat
- Kreditbetrug (§ 265 b) ist ggü einem anschließenden Betrug durch
Erlangen des Kredits mitbestrafte Vortat (Eingehungs- und
Erfüllungsbetrug) - Mitbestrafte Nachtat
- Diebstahl und Unterschlagung durch nachträgliche Verwertung der
Sache (Lit nimmt beim Trinken gestohlenen Wasssers nochmal eine
Unterschlagung an)
- Sachbeschädigung einer vorher gestohlenen Sache
Ergebnis der Konkurrenzprüfung -
Ideal- und Realkonkurrenz
- Nur eine Vorschrift bleibt übrig (alle anderen treten zurück)
- -> Bestrafung aus der einen Norm
- Mehrere Handlungseinheitlich begangene Vorschriften sind übrig
- -> Idealkonkurrenz (Tateinheit), § 52 StGB greift
- Mehrere Handlungsmehrheitlich begangene Vorschriften sind übrig
- -> Realkonkurrenz (Tatmehrheit), § 53 StGB greift
- Es können auch §§ 52 und 53 StGB gleichzeitig greifen