Theorien-Streitstände Strafrecht Flashcards

1
Q

(P) Erlaubnistatumstandsirrtum

A

M1: Lehre von den negativen TBM -> direkte Anwendung § 16 I 1

M2: Vorsatzausschließende eingeschränkte Schuldtheorie -> analoge Anwendung § 16 I 1

M3: strenge Schuldtheorie -> direkte Anwendung § 17

M4: rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie -> analoge Anwendung § 16 auf Schuldebene (Vorsatzschuld)

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2
Q

(P) fehlgeschlagener Versuch

A

M1: Einzelaktstheorie -> jeder einzelne Akt ist selbständiger Versuchsakt

M2: Tatplantheorie -> fehlgeschlagener Versuch, wenn alle geplanten Mittel scheitern

M3: Gesamtbetrachtungslehre -> Vorstellungsbild des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (hM)

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3
Q

(P) Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme:

A

M1: gemäßigt-subjektive Theorie -> Täter ist, wer Willen zur Tatherrschaft hat, kombiniert mit weiteren Elementen

M2: materiell-objektive Tatherrschaftslehre -> Täter ist, wer als Zentralgestalt planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt

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4
Q

(P) Aufstiftung:

A

M1: Qualifikationstheorie -> Aufstiftung ist Anstiftung zur gesamten Tat, neues, selbständiges Unrecht

M2: Aliud-Theorie -> es wird zu einem aliud, nicht zu einem Mehr, angestiftet

M3: Unwertsteigerungstheorie -> entscheidend, ob Unrechtsgehalt durch Aufstiftung erheblich erhöht wurde (hM)

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5
Q

(P) Auswirkung des error in personas des Haupttäters auf den Anstifter:

A

M1: Unbeachtlichkeitstheorie -> für den Haupttäter unbeachtlich, für den Anstifter unbeachtlich

M2: Wesentlichkeitstheorie -> Abgrenzung nach wesentlicher Abweichung des Kausalverlaufs

M3: Aberratio-ictus-Theorie -> error des Haupttäters ist aberratio ictus für den Anstifter

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6
Q

(P) Aberratio ictus (bei rechtlicher Gleichwertigkeit):

A

M1: Gleichwertigkeitstheorie -> unbeachtlicher Irrtum

M2: Konkretisierungstheorie -> auf ein bestimmtes Objekt konkretisierter Vorsatz als aliud -> beachtlicher Irrtum § 16 I 1 (hM)

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7
Q

(P) Agent provocateur:

A

M1: Theorie der Rechtsgutsgefährdungsgrenze -> diese Gefährdung muss Täter aus seinem Vorsatz ausgeschlossen haben

M2: Lehre von der formellen Vollendungsgrenze -> Vorsatz darf nicht Vollendung der Haupttat umfassen (hM)

M3: Lehre von der materiellen Beendigungsgrenze -> Vorsatz darf nicht Beendigung der Haupttat umfassen

M4: Theorie von der irreparablen Rechtsgutsverletzung -> Vorsatz darf sich nicht auf irreparable Schädigung des Rechtsguts beziehen

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8
Q

(P) Gefährliches Werkzeug iSd § 244:

A

M1: rein abstrakt-objektiver Ansatz -> sich aus der objektiven Beschaffenheit ergebende Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen

M2: konkret-subjektiver Ansatz -> gefährlich bei Verwendungsvorbehalt des Täters

M3: situationsbezogene abstrakt-objektive Betrachtungsweise -> wenn zu erheblicher Verletzung geeignet und Beisichführen nur Verletzungszweck haben kann (hM)

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9
Q

(P) wiederholte Zueignung bei der Unterschlagung:

A

M1: Konkurrenzlösung -> wiederholte Zueignung möglich, mitbestrafte Nachtat

M2: Tatbestandslösung -> durch vorangegangen Diebstahl ist wiederholte Zueignung ausgeschlossen

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10
Q

(P) Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung:

A

M1: Räuberische Erpressung als Grunddelikt des Raubes, durch äußeres Erscheinungsbild der Wegnahme qualifiziert (Rspr.)

M2: Erpressung erfordert Vermögensverfügung, steht zum Raub in einem Exklusivitätsverhältnis (Lit.)

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11
Q

(P) Abgrenzung Diebstahl in mT zum Sachbetrug im Dreipersonenverhältnis:

A

M1: Ermächtigungstheorie -> Betrug, wenn Dritter durch Vollmacht/Auftrag zur Vermögensverfügung ermächtigt wurde

M2: Befugnistheorie -> Betrug, wenn Befugnis Kraft Vollmacht, Auftrag oder Gesetzes erteilt wurde

M3: Nähetheorie -> rein tatsächliches in der Lage sein + im Lager des Geschädigten sich zu befinden, genügt (faktisches Näheverhältnis) (hM)

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12
Q

(P) Vermögensbegriffe beim Betrug:

A

M1: rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff -> Gesamtheit aller wirtschaftlich geldwerten Güter

M2: juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff -> Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen (hM)

M3: personaler Vermögensbegriff -> Basis der Persönlichkeitsentfaltung in Form wirtschaftlicher Potenz

M4: normativ-ökonomischer Vermögensbegriff -> Herrschaft über rechtlich garantierte Potenziale wirtschaftlicher Betätigung

M5: funktionaler Vermögensbegriff -> Verfügungsmacht einer Person über Gesamtheit der ihr rechtlich zugeordneten Güter

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13
Q

(P) Schadensbegriffe beim Betrug:

A

M1: personaler Schadensbegriff -> Schaden in der Verletzung der Dispositionsfreiheit

M2: individuell-objektiver Schadensbegriff -> Verlust einer Vermögensposition, der nicht durch Zufluss einer wirtschaftlich gleichwertigen Position kompensiert wird (hM)

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