Theorien-Streitstände Strafrecht Flashcards
(P) Erlaubnistatumstandsirrtum
M1: Lehre von den negativen TBM -> direkte Anwendung § 16 I 1
M2: Vorsatzausschließende eingeschränkte Schuldtheorie -> analoge Anwendung § 16 I 1
M3: strenge Schuldtheorie -> direkte Anwendung § 17
M4: rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie -> analoge Anwendung § 16 auf Schuldebene (Vorsatzschuld)
(P) fehlgeschlagener Versuch
M1: Einzelaktstheorie -> jeder einzelne Akt ist selbständiger Versuchsakt
M2: Tatplantheorie -> fehlgeschlagener Versuch, wenn alle geplanten Mittel scheitern
M3: Gesamtbetrachtungslehre -> Vorstellungsbild des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (hM)
(P) Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme:
M1: gemäßigt-subjektive Theorie -> Täter ist, wer Willen zur Tatherrschaft hat, kombiniert mit weiteren Elementen
M2: materiell-objektive Tatherrschaftslehre -> Täter ist, wer als Zentralgestalt planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt
(P) Aufstiftung:
M1: Qualifikationstheorie -> Aufstiftung ist Anstiftung zur gesamten Tat, neues, selbständiges Unrecht
M2: Aliud-Theorie -> es wird zu einem aliud, nicht zu einem Mehr, angestiftet
M3: Unwertsteigerungstheorie -> entscheidend, ob Unrechtsgehalt durch Aufstiftung erheblich erhöht wurde (hM)
(P) Auswirkung des error in personas des Haupttäters auf den Anstifter:
M1: Unbeachtlichkeitstheorie -> für den Haupttäter unbeachtlich, für den Anstifter unbeachtlich
M2: Wesentlichkeitstheorie -> Abgrenzung nach wesentlicher Abweichung des Kausalverlaufs
M3: Aberratio-ictus-Theorie -> error des Haupttäters ist aberratio ictus für den Anstifter
(P) Aberratio ictus (bei rechtlicher Gleichwertigkeit):
M1: Gleichwertigkeitstheorie -> unbeachtlicher Irrtum
M2: Konkretisierungstheorie -> auf ein bestimmtes Objekt konkretisierter Vorsatz als aliud -> beachtlicher Irrtum § 16 I 1 (hM)
(P) Agent provocateur:
M1: Theorie der Rechtsgutsgefährdungsgrenze -> diese Gefährdung muss Täter aus seinem Vorsatz ausgeschlossen haben
M2: Lehre von der formellen Vollendungsgrenze -> Vorsatz darf nicht Vollendung der Haupttat umfassen (hM)
M3: Lehre von der materiellen Beendigungsgrenze -> Vorsatz darf nicht Beendigung der Haupttat umfassen
M4: Theorie von der irreparablen Rechtsgutsverletzung -> Vorsatz darf sich nicht auf irreparable Schädigung des Rechtsguts beziehen
(P) Gefährliches Werkzeug iSd § 244:
M1: rein abstrakt-objektiver Ansatz -> sich aus der objektiven Beschaffenheit ergebende Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen
M2: konkret-subjektiver Ansatz -> gefährlich bei Verwendungsvorbehalt des Täters
M3: situationsbezogene abstrakt-objektive Betrachtungsweise -> wenn zu erheblicher Verletzung geeignet und Beisichführen nur Verletzungszweck haben kann (hM)
(P) wiederholte Zueignung bei der Unterschlagung:
M1: Konkurrenzlösung -> wiederholte Zueignung möglich, mitbestrafte Nachtat
M2: Tatbestandslösung -> durch vorangegangen Diebstahl ist wiederholte Zueignung ausgeschlossen
(P) Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung:
M1: Räuberische Erpressung als Grunddelikt des Raubes, durch äußeres Erscheinungsbild der Wegnahme qualifiziert (Rspr.)
M2: Erpressung erfordert Vermögensverfügung, steht zum Raub in einem Exklusivitätsverhältnis (Lit.)
(P) Abgrenzung Diebstahl in mT zum Sachbetrug im Dreipersonenverhältnis:
M1: Ermächtigungstheorie -> Betrug, wenn Dritter durch Vollmacht/Auftrag zur Vermögensverfügung ermächtigt wurde
M2: Befugnistheorie -> Betrug, wenn Befugnis Kraft Vollmacht, Auftrag oder Gesetzes erteilt wurde
M3: Nähetheorie -> rein tatsächliches in der Lage sein + im Lager des Geschädigten sich zu befinden, genügt (faktisches Näheverhältnis) (hM)
(P) Vermögensbegriffe beim Betrug:
M1: rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff -> Gesamtheit aller wirtschaftlich geldwerten Güter
M2: juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff -> Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen (hM)
M3: personaler Vermögensbegriff -> Basis der Persönlichkeitsentfaltung in Form wirtschaftlicher Potenz
M4: normativ-ökonomischer Vermögensbegriff -> Herrschaft über rechtlich garantierte Potenziale wirtschaftlicher Betätigung
M5: funktionaler Vermögensbegriff -> Verfügungsmacht einer Person über Gesamtheit der ihr rechtlich zugeordneten Güter
(P) Schadensbegriffe beim Betrug:
M1: personaler Schadensbegriff -> Schaden in der Verletzung der Dispositionsfreiheit
M2: individuell-objektiver Schadensbegriff -> Verlust einer Vermögensposition, der nicht durch Zufluss einer wirtschaftlich gleichwertigen Position kompensiert wird (hM)