Schuldrecht AT Flashcards

1
Q

Definition Erfüllungsgehilfe:

A

Jede Person, die mit Willen des Schuldners rein tatsächlich bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird

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2
Q

Definition Verrichtungsgehilfe:

A

Jede Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist

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3
Q

Definition Schaden:

A

Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße

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4
Q

Definition Rücksichtsnahmepflichten § 241 II:

A

Pflichten zur Absicherung der Hauptpflicht und Abwicklung der Schuldverhältnisse (Leistungstreuepflichten, Aufklärungspflichten und Schutzpflichten)

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5
Q

Definition Fälligkeit:

A

Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung einfordern kann und der Schuldner sie erbringen muss

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6
Q

Definition Erfüllbarkeit:

A

Zeitpunkt, von dem an der Schuldner die Leistung erbringen darf

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7
Q

Definition Hauptleistungspflichten:

A

Pflichten, deretwegen der Vertrag geschlossen wurde

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8
Q

Definition Nebenleistungspflichten:

A

Pflichten zur Vorbereitung, Sicherung und Durchführung der Hauptleistungspflichten

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9
Q

Definition Leistungsort:

A

Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat

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10
Q

Definition Leistungstreuepflicht:

A

Der Schuldner muss alles unterlassen, was die sachgerechte Verwendung des Leistungsgegenstandes verhindert oder beeinträchtigt

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11
Q

Definition Aufklärungspflichten:

A

Jeder Vertragspartner muss den anderen über bestehende Gefahren bei der Durchführung des Vertrags aufklären

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12
Q

Definition Schutzpflichten:

A

Jeder Vertragspartner muss sich so verhalten, dass anderen Rechtsgütern des Vertragspartners keine Nachteile entstehen

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13
Q

Definition Aufwendungen § 284:

A

Freiwillige Vermögensopfer des Gläubigers

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14
Q

Definition Mahnung § 286:

A

Eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung

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15
Q

Definition Entgelt:

A

Alle Zahlungen, die als Gegenleistung im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags vereinbart werden

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16
Q

Definition Rechnung:

A

Gegliederte Aufstellung über eine Geldforderung als Entgelt für eine Gegenleistung

17
Q

Definition Schutzgesetz § 823 II:

A

Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die wenigstens auch die Interessen des Einzelnen schützen soll

18
Q

Definition Umfang der Verkehrssicherungspflicht:

A

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren

19
Q

Adäquanztheorie:

A

Die vom Handelnden gesetzten Bedingungen müssen im Allgemeinen und nicht nur unter ganz eigenartigen Umständen zur Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung geeignet sein

20
Q

Definition Verkehrssicherungspflicht § 823:

A

die Pflicht desjenigen, der eine gefährliche Sache oder Einrichtung unterhält oder einen gefährlichen Verkehr eröffnet, dafür zu sorgen, dass hiervon keine Gefahren ausgehen

21
Q

Aufbau § 823 I:

A
  1. Rechtsgutsverletzung
  2. Durch Handlung oder Unterlassen
  3. Haftungsbegründende Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
  6. Schaden
  7. Haftungsausfüllende Kausalität
  8. ggf. Mitverschulden
22
Q

VSS Störung der Geschäftsgrundlage § 313:

A
  1. Vorliegen einer vertraglichen Regelungslücke
  2. Objektiver Umstand muss Geschäftsgrundlage geworden sein, von Beginn an gefehlt/später weggefallen sein (reales Element)
  3. Vertrag bei Kenntnis so nicht geschlossen (hypothetisches Element)
  4. Gegenseite muss sich auf geänderte Sachlage einlassen (normatives Element)
  5. Festhalten am Vertrag unzumutbar, Änderung zumutbar
23
Q

VSS Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte:

A
  1. Leistungsnähe des Dritten
  2. Gläubigernähe des Dritten
  3. Erkennbarkeit für den Schuldner
  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten
24
Q

VSS Drittschadensliquidation:

A
  1. Anspruch, aber kein Schaden
  2. Schaden, aber kein Anspruch
  3. Zufällige Schadensverlagerung
  4. Rechtsfolge: Schaden wird erst zum Anspruch gezogen -> dann § 285
25
Q

Definition Geschäftsgrundlage § 313:

A

die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandenensein oder den zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern ihr Geschäftswille auf dieser Vorstellung aufbaut

26
Q

Fehlerkategorien bei der Produzentenhaftung:

A

(1) Konstruktionsfehler
(2) Fabrikationsfehler
(3) Instruktionsfehler
(4) Produktbeobachtungsfehler
(5) Entwicklungsfehler