Schuldrecht AT Flashcards
Definition Erfüllungsgehilfe:
Jede Person, die mit Willen des Schuldners rein tatsächlich bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird
Definition Verrichtungsgehilfe:
Jede Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist
Definition Schaden:
Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße
Definition Rücksichtsnahmepflichten § 241 II:
Pflichten zur Absicherung der Hauptpflicht und Abwicklung der Schuldverhältnisse (Leistungstreuepflichten, Aufklärungspflichten und Schutzpflichten)
Definition Fälligkeit:
Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung einfordern kann und der Schuldner sie erbringen muss
Definition Erfüllbarkeit:
Zeitpunkt, von dem an der Schuldner die Leistung erbringen darf
Definition Hauptleistungspflichten:
Pflichten, deretwegen der Vertrag geschlossen wurde
Definition Nebenleistungspflichten:
Pflichten zur Vorbereitung, Sicherung und Durchführung der Hauptleistungspflichten
Definition Leistungsort:
Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat
Definition Leistungstreuepflicht:
Der Schuldner muss alles unterlassen, was die sachgerechte Verwendung des Leistungsgegenstandes verhindert oder beeinträchtigt
Definition Aufklärungspflichten:
Jeder Vertragspartner muss den anderen über bestehende Gefahren bei der Durchführung des Vertrags aufklären
Definition Schutzpflichten:
Jeder Vertragspartner muss sich so verhalten, dass anderen Rechtsgütern des Vertragspartners keine Nachteile entstehen
Definition Aufwendungen § 284:
Freiwillige Vermögensopfer des Gläubigers
Definition Mahnung § 286:
Eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung
Definition Entgelt:
Alle Zahlungen, die als Gegenleistung im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags vereinbart werden
Definition Rechnung:
Gegliederte Aufstellung über eine Geldforderung als Entgelt für eine Gegenleistung
Definition Schutzgesetz § 823 II:
Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die wenigstens auch die Interessen des Einzelnen schützen soll
Definition Umfang der Verkehrssicherungspflicht:
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren
Adäquanztheorie:
Die vom Handelnden gesetzten Bedingungen müssen im Allgemeinen und nicht nur unter ganz eigenartigen Umständen zur Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung geeignet sein
Definition Verkehrssicherungspflicht § 823:
die Pflicht desjenigen, der eine gefährliche Sache oder Einrichtung unterhält oder einen gefährlichen Verkehr eröffnet, dafür zu sorgen, dass hiervon keine Gefahren ausgehen
Aufbau § 823 I:
- Rechtsgutsverletzung
- Durch Handlung oder Unterlassen
- Haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
- ggf. Mitverschulden
VSS Störung der Geschäftsgrundlage § 313:
- Vorliegen einer vertraglichen Regelungslücke
- Objektiver Umstand muss Geschäftsgrundlage geworden sein, von Beginn an gefehlt/später weggefallen sein (reales Element)
- Vertrag bei Kenntnis so nicht geschlossen (hypothetisches Element)
- Gegenseite muss sich auf geänderte Sachlage einlassen (normatives Element)
- Festhalten am Vertrag unzumutbar, Änderung zumutbar
VSS Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte:
- Leistungsnähe des Dritten
- Gläubigernähe des Dritten
- Erkennbarkeit für den Schuldner
- Schutzbedürftigkeit des Dritten
VSS Drittschadensliquidation:
- Anspruch, aber kein Schaden
- Schaden, aber kein Anspruch
- Zufällige Schadensverlagerung
- Rechtsfolge: Schaden wird erst zum Anspruch gezogen -> dann § 285
Definition Geschäftsgrundlage § 313:
die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern ihr Geschäftswille auf dieser Vorstellung aufbaut
Fehlerkategorien bei der Produzentenhaftung:
(1) Konstruktionsfehler
(2) Fabrikationsfehler
(3) Instruktionsfehler
(4) Produktbeobachtungsfehler
(5) Entwicklungsfehler
VSS Anspruch auf das stellvertretende commodum § 285 I:
- Schuldverhältnis
- Unmöglichkeit § 275 I-III
- Ersatz (commodum)
- Kausalität zwischen Unmöglichkeit und Erlangung des Ersatzes
- Identität des Ersatzes und des geschuldeten Gegenstands
- Rechtsfolge: Herausgabe