Kapitalgesellschafts- und Kapitalmarktrecht Flashcards
Definition Körperschaft:
Als Körperschaft bezeichnet man einen auf Dauer angelegten, als Rechtsperson verselbstständigen Zusammenschluss von Personen, der einen überindividuellen Zweck verfolgt und dessen Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist
Definition Börse:
Eine Börse ist eine Marktveranstaltung, die regelmäßig am gleichen Ort stattfindet, auf der Angebot und Nachfrage zwischen einer Vielzahl von Kaufleuten und Wertpapierdienstleistern nach vertretbaren Gegenständen zusammengeführt und ein zentralisierter Abschluss einer Vielzahl von Handelsgeschäften zu einheitlichen Geschäftsbedingungen ermöglicht wird
Prüfungsschema existenzvernichtender Eingriff § 826:
- Entzug von Gesellschaftsvermögen
- keine Rechtfertigung/Kompensation dieses Entzugs
- Insolvenz der Gesellschaft infolge des Eingriffs
- Sittenwidrigkeit des Gesellschafterhandelns (Selbstbedienung)
- subjektiver TB: mindestens bedingter Vorsatz
- Schaden der Gläubiger
materielle Kriterien zur Bestimmung von Eigenkapital:
- wenn eine dauerhafte und geplante Vermögensüberlassung beabsichtigt ist (Investitionsfunktion)
- wenn das Kapital ggf. zur Deckung von Verlusten dient (Haftungsfunktion)
- wenn die Rendite vom Gewinn abhängig ist, also keine feste Zinsvereinbarung besteht (Nutzungsfunktion)
Definition verständiger Anleger Art. 7 IV MM-VO:
ein mit den Marktgegebenheiten vertrauter und mit Kenntnis aller verfügbarer Informationen ausgestatteter Anleger
Theorie des Handelsanreizes:
wenn ein Kauf- oder Verkaufsanreiz besteht und das Geschäft dem Investor lohnend erscheint
Definition Unternehmen:
Unternehmen ist jede rechtliche oder organisatorische Gestaltungseinheit mit dem Zweck, langfristig durch Erstellen und Verwerten von Leistungen Gewinne zu erzielen
Definition qualifiziert faktische Abhängigkeit:
solche Abhängigkeitsverhältnisse, in denen das auf Einzeleingriff, Nachteilsausgleich und Schadensersatzpflicht aufgebaute gesetzliche Haftungssystem der §§ 311, 317 AktG infolge der Art und Weise der Einflussnahme funktionsunfähig ist
Prüfungsschema Gesellschafterklage:
A. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart §§ 246, 249 AktG
II. ggf. objektive Klagehäufung
III. Klagegegner: Gesellschaft §§ 246 II, 249 I 1 AktG
IV. Zuständiges Gericht §§ 246 III, 249 I AktG
B. Begründetheit
I. Anfechtungsbefugnis § 245 AktG
II. Anfechtungsfrist § 246 I AktG
III. Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund
Prüfungsschema Prospekthaftungsanspruch § 9 I WpPG bzw. § 14 I WpPG:
I. Erwerb der Wertpapiere innerhalb von 6 Monaten nach der Emission
II. Vorherige Zulassung der Wertpapiere zum Börsenhandel aufgrund eines Prospekts
III. Fehlerhaftigkeit/Nichtvorliegen des Prospekts
IV. Prospektverantwortlichkeit
V. Haftungsausschluss
VI. Haftungsumfang