BGB AT Flashcards
Einstiegsfrage?
Wer will was von wem woraus?
Ein Vertragsschluss erfordert…?
Zwei übereinstimmende (kongruente) Willenserklärungen -> Angebot und Annahme
Eine Analogie setzt voraus…?
Planwidrige Regelungslücke + vergleichbare Rechtslage
Definition Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtet ist, und die den Erfolg, weil gewollt und von der Rechtsordnung anerkannt, auch herbeiführt.
Aufbau Willenserklärung:
Objektive Elemente:
Ausdrückliche/konkludente Äußerung von Rechtsbindungswillen
Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen & essentialia negotii
Subjektive Elemente:
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein (umstritten)
Geschäftswille
Definition Handlungswille
innerer Bedarf, eine Handlung auszuüben
Definition Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, dass das Handeln rechtserheblich ist
Definition Geschäftswille
der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Definition Rechtsgeschäft
Unter einem Rechtsgeschäft versteht man einen Tatbestand, der mindestens eine WE enthält und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft
Definition Realakt
Ein Realakt ist eine Handlung, an die die Rechtsordnung unabhängig vom etwaigen Willen des Handelnden eine Folge knüpft
Definition rechtsgeschäftsähnliche Handlung
Bei der rechtsgeschäftlichähnlichen Handlung handelt es sich zwar um die Äußerung eines Willens, jedoch treten die Rechtsfolgen kraft Gesetzes ein, ohne dass sie vom Äußernden gewollt sein müssen
Definition Abgabe einer WE
Eine Abgabe liegt dann vor, wenn der Erklärende wissen- und willentlich alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die rechtsgeschäftliche Erklärung unter gewöhnlichen Umständen dem Empfänger zugehen kann
Definition Zugang einer WE
Eine WE ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist , dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis davon nehmen konnte. Hierfür genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme, tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Definition Positives Interesse (Erfüllungsschaden)
Ersetzt wird der Schaden, den der Vertragspartner dadurch erlitten hat, dass der Vertrag nicht erfüllt wird
Definition Negatives Interesse (Vertrauensschaden)
Ersetzt wird der Schaden, den der Vertragspartner dadurch erlitten hat, dass er auf den Vertrag vertraut hat
(wird durch das positive Interesse begrenzt)