StrfR BT - Dreiecksbetrug Flashcards
Abgrenzung Dreiecksbetrug u Diebstahl in mb Täterschaft (Dreipersonenverhältnis/ Sammelgaragenfall)
-> versch Theorien über die Anforderungen an das Vorliegen eines Näheverhältnisses
- Ermächtigungs- und Befugnistheorie
a. soweit Zurechnung des Willensentschlusses kraft rechtl Befugnis (Gesetz/ VM): Dreiecksbetrug
b. soweit keine rechtl Befugnis vorliegt, erfolgt keine Zurechnung des Willensentschluss des Dritten: mb Täterschaft
(-) zu eng
(-) für die Zuordnung eines Dritten kommt es bei faktischer Position (Gewahrsamswechsel) nicht darauf an, was dieser rechtl tun darf, sondern was dieser tats tun kann - Lagertheorie
a. Getäuschte stand vor der Tat auf der Seite des Verm.inhabers, sodass dessen Willen wie eine eigene zugerechnet werden kann (zB Obhutsbeziehung durch Hauspersonal/ Sammelgarage): Dreiecksbetrug
= normative Nähe des Verfügenden u Geschädigtem, infolge derer der Getäuschte Beschützer des Vermögens ist - faktische Nähetheorie
a. Getäuschte stand vor der Tat aufgrund seiner Sachherrschaft der Sache faktisch näher als der der Täter: Dreiecksbetrug
Prozessbetrug §§263 I, 25 I Alt.2 in mb Täterschaft zulasten eines Dritten
= gutgl Sachverständiger wird als vorsatzlos handelndes Werkzeug verwendet um bei dem Richter eine Täuschung zu bewirken
= Richter trifft durch Urteil eine Vermögensverfügung zu Lasten der verurteilten Partei u schädigt hierdurch ihr Vermögen (Dreiecksbetrug)
Prozessbetrug §263 I zulasten eines Dritten
= Richter wird von einer Partei getäuscht u trifft als Folge eine vermögensnachteilige Verfügung zulasten der gegnerischen Partei
= Näheverhältnis folgt aus hoheitl Stellung des Richters u seiner Entscheidungsbefugnis über Vermögen der Partei
I. obj TB
- Täuschungshdl (durch Falschaussage)
- Irrtum bei Richter
- Verm.verfügung durch Urteil
- Vermögensschaden zulasten der gegn Partei
II. subj TB
1. Vorsatz
2. rw Bereicherungsabsicht
= RWK wenn kein begründeter Anspr auf erstrebten Verm.vorteil gegeben ist
Dreiecksbetrug ggü gutgl Erwerber zulasten des urspr Eigentümers
= Begründen die Gutglaubensvorschriften ein ausreichendes Näheverhältnis zw gutgl Erwerber u urspr Eigentümer?
(1) eA: entscheidend ist allein, ob aufgrund von rechtl Regeln die Mögl.k besteht, Rechtspositionen eines anderen zu verändern, ohne dass eine sonstige Beziehung erforderl ist
= §§932ff ermöglichen gutgl Erwerb u Änderung der Rechtsposition
-> gutgl Erwerb begründet Näheverhältnis
(2) aA: gutgl Erwerber steht weder im Lager des urspr Eigentümers, noch verschaffen ihm die §§932ff eine Rolle, die mit einem Verf.befugten vergleichbar sind
(+) gutgl Erwerber steht nicht näher im Lager des geschädigten Eigentümers als irgendein beliebiger Dritter
(+) “Nähe” bedeutet auch Schutzposition für Dritten, die nicht ohne Kenntnis von Existenz des urspr Eigentümers begründet werden kann
-> §§932ff schaffen keine Nähebeziehung, sondern dienen nur dem Rechtsfrieden
Abgrenzung von Diebstahl in mb Täterschaft zu Dreiecksbetrug
= innerhalb eines 3-Personen-Verhältnis verfügt ein Dritter über Vermögen zulasten des Opfers
= ob eine Wegnahme/ Verm.verfüg vorliegt, hängt davon ab, ob das Einverständnis des Dritten dem Opfer zugerechnet werden kann
-> wann der Willensentschluss eines Dritten dem Opfer zugerechnet werden kann ist umstritten
- Befugnistheorie: Zurechnung soweit Befugnis
- Lagertheorie: Zurechnung soweit Dritter auf Seite des Opfers stand
- Nähetheorie: Zurechnung soweit Dritter vor Tat der Sache faktisch näher stand als Täter
- Schutzfkt: Zurechnung soweit Dritter eine Schutzfkt ggü Vermögen des Opfers hatte
Dreipersonenverhältnis:
Abgrenzung Raub zu Dreieckserpressung
- Lit: Hdlung des Dritten ist dem Geschädigten zurechenbar, wenn diese eine Opfergemeinschaft bilden
= Zurechnung wenn Näheverhältnis zw Dritten u Geschädigten: Befugnis-/ Lager-/ Nähetheorie
= soweit eine Zurechnung der Hdlung des Dritten erfolgt, ist abzugrenzen ob Wegnahme/ Verm.verfüg - Rspr: handelt es sich bei Dritten um eine schutzbereite Person? (setzt sich für Vermögen ein)
= ähnlich wie Lagertheorie
Dreipersonenverhältnis:
Abgrenzung Diebstahl in mb Täterschaft zu Raub
- §249
= Genötigter u Geschädigter sind untersch Personen
= bei Nötigungsdreieck ist es unerhebl, ob zw dem Geschädigten u Genötigten eine Nähebeziehung besteht
= entscheidend ist, dass durchschn Erkl.empfänger die Ankündigung als Übel empfindet, weil das Wohl des Opfers für ihn irgendeine Bedeutung hat
= richtet sich Nötigungsmittel nicht gg Gewahrsinhaber selbst, muss es sich bei Genötigten bzgl bestehenden Gewahrsams um eine schutzbereite Person handeln - §§242, 25 I Alt.2
= soweit Täter eine völlig unbeteiligte Person zur Wegnahme zwingt, liegt mb Täterschaft vor
= Nötigungsnotstand