StrfR BT - Dreiecksbetrug Flashcards

1
Q

Abgrenzung Dreiecksbetrug u Diebstahl in mb Täterschaft (Dreipersonenverhältnis/ Sammelgaragenfall)

-> versch Theorien über die Anforderungen an das Vorliegen eines Näheverhältnisses

A
  1. Ermächtigungs- und Befugnistheorie
    a. soweit Zurechnung des Willensentschlusses kraft rechtl Befugnis (Gesetz/ VM): Dreiecksbetrug
    b. soweit keine rechtl Befugnis vorliegt, erfolgt keine Zurechnung des Willensentschluss des Dritten: mb Täterschaft
    (-) zu eng
    (-) für die Zuordnung eines Dritten kommt es bei faktischer Position (Gewahrsamswechsel) nicht darauf an, was dieser rechtl tun darf, sondern was dieser tats tun kann
  2. Lagertheorie
    a. Getäuschte stand vor der Tat auf der Seite des Verm.inhabers, sodass dessen Willen wie eine eigene zugerechnet werden kann (zB Obhutsbeziehung durch Hauspersonal/ Sammelgarage): Dreiecksbetrug
    = normative Nähe des Verfügenden u Geschädigtem, infolge derer der Getäuschte Beschützer des Vermögens ist
  3. faktische Nähetheorie
    a. Getäuschte stand vor der Tat aufgrund seiner Sachherrschaft der Sache faktisch näher als der der Täter: Dreiecksbetrug
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2
Q

Prozessbetrug §§263 I, 25 I Alt.2 in mb Täterschaft zulasten eines Dritten

A

= gutgl Sachverständiger wird als vorsatzlos handelndes Werkzeug verwendet um bei dem Richter eine Täuschung zu bewirken
= Richter trifft durch Urteil eine Vermögensverfügung zu Lasten der verurteilten Partei u schädigt hierdurch ihr Vermögen (Dreiecksbetrug)

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3
Q

Prozessbetrug §263 I zulasten eines Dritten

A

= Richter wird von einer Partei getäuscht u trifft als Folge eine vermögensnachteilige Verfügung zulasten der gegnerischen Partei
= Näheverhältnis folgt aus hoheitl Stellung des Richters u seiner Entscheidungsbefugnis über Vermögen der Partei

I. obj TB

  1. Täuschungshdl (durch Falschaussage)
  2. Irrtum bei Richter
  3. Verm.verfügung durch Urteil
  4. Vermögensschaden zulasten der gegn Partei

II. subj TB
1. Vorsatz
2. rw Bereicherungsabsicht
= RWK wenn kein begründeter Anspr auf erstrebten Verm.vorteil gegeben ist

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4
Q

Dreiecksbetrug ggü gutgl Erwerber zulasten des urspr Eigentümers

= Begründen die Gutglaubensvorschriften ein ausreichendes Näheverhältnis zw gutgl Erwerber u urspr Eigentümer?

A

(1) eA: entscheidend ist allein, ob aufgrund von rechtl Regeln die Mögl.k besteht, Rechtspositionen eines anderen zu verändern, ohne dass eine sonstige Beziehung erforderl ist
= §§932ff ermöglichen gutgl Erwerb u Änderung der Rechtsposition
-> gutgl Erwerb begründet Näheverhältnis

(2) aA: gutgl Erwerber steht weder im Lager des urspr Eigentümers, noch verschaffen ihm die §§932ff eine Rolle, die mit einem Verf.befugten vergleichbar sind
(+) gutgl Erwerber steht nicht näher im Lager des geschädigten Eigentümers als irgendein beliebiger Dritter
(+) “Nähe” bedeutet auch Schutzposition für Dritten, die nicht ohne Kenntnis von Existenz des urspr Eigentümers begründet werden kann
-> §§932ff schaffen keine Nähebeziehung, sondern dienen nur dem Rechtsfrieden

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5
Q

Abgrenzung von Diebstahl in mb Täterschaft zu Dreiecksbetrug

A

= innerhalb eines 3-Personen-Verhältnis verfügt ein Dritter über Vermögen zulasten des Opfers
= ob eine Wegnahme/ Verm.verfüg vorliegt, hängt davon ab, ob das Einverständnis des Dritten dem Opfer zugerechnet werden kann
-> wann der Willensentschluss eines Dritten dem Opfer zugerechnet werden kann ist umstritten

  1. Befugnistheorie: Zurechnung soweit Befugnis
  2. Lagertheorie: Zurechnung soweit Dritter auf Seite des Opfers stand
  3. Nähetheorie: Zurechnung soweit Dritter vor Tat der Sache faktisch näher stand als Täter
  4. Schutzfkt: Zurechnung soweit Dritter eine Schutzfkt ggü Vermögen des Opfers hatte
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6
Q

Dreipersonenverhältnis:

Abgrenzung Raub zu Dreieckserpressung

A
  1. Lit: Hdlung des Dritten ist dem Geschädigten zurechenbar, wenn diese eine Opfergemeinschaft bilden
    = Zurechnung wenn Näheverhältnis zw Dritten u Geschädigten: Befugnis-/ Lager-/ Nähetheorie
    = soweit eine Zurechnung der Hdlung des Dritten erfolgt, ist abzugrenzen ob Wegnahme/ Verm.verfüg
  2. Rspr: handelt es sich bei Dritten um eine schutzbereite Person? (setzt sich für Vermögen ein)
    = ähnlich wie Lagertheorie
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7
Q

Dreipersonenverhältnis:

Abgrenzung Diebstahl in mb Täterschaft zu Raub

A
  1. §249
    = Genötigter u Geschädigter sind untersch Personen
    = bei Nötigungsdreieck ist es unerhebl, ob zw dem Geschädigten u Genötigten eine Nähebeziehung besteht
    = entscheidend ist, dass durchschn Erkl.empfänger die Ankündigung als Übel empfindet, weil das Wohl des Opfers für ihn irgendeine Bedeutung hat
    = richtet sich Nötigungsmittel nicht gg Gewahrsinhaber selbst, muss es sich bei Genötigten bzgl bestehenden Gewahrsams um eine schutzbereite Person handeln
  2. §§242, 25 I Alt.2
    = soweit Täter eine völlig unbeteiligte Person zur Wegnahme zwingt, liegt mb Täterschaft vor
    = Nötigungsnotstand
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