StrfR BT (1)- § 242 Flashcards

1
Q

Voraussetzungen “Wegnahme”

A

aa) Aufhebung fremden Allein- od Mitgewahrsams
bb) Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams
cc) durch Bruch gegen od ohne Willen des Berechtigten

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2
Q

“Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung”

A
  • a.A. eigenständiger Prüfungspunkt nach dem subj TB

- h.M. prüft die Rechtswidrigkeit der Zueignung i.R.d. spezifischen Absicht

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3
Q

“fremd”(e) (Sache)

A
  • kein Einfluss hat es, wenn Eigentum/ Besitz an der Sache strafbar sind
  • “fremd ist eine Sache, wenn sie verkehrsfähig ist u überhaupt in jemandes Eigentum stehen kann, nicht herrenlos ist u nicht im Alleineigentum des Täters steht”
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4
Q
  1. Beobachtung eines Diebstahls
A

(1) BGH:
- eine etwaige Beobachtung ändert an der Vollziehung des Gewahrsamwechsels nichts, denn Diebstahl muss keine heimliche Tat sein
- Beobachtung der Tat verbessert lediglich die Möglichkeit zur Rückerlangung der Sache
- kein tatbestandsausschließendes Einverständnis

(2) MM: Gewahrsam wird nur gelockert, wenn wegen Beobachtung der Berechtigte nicht
wirklich gefährdet sei, die Sache zu verlieren.
- kein Gew.bruch wenn Eingriffsbereiter die Wegnahme geschehen lässt

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5
Q
  1. Stellen einer Diebesfalle als Einverständnis
A
  • durch Diebesfalle soll Täter durch Zugreifen identifiziert werden
  • Rechtspr nimmt Einverständnis in Gewahrsamswechsel an, so dass nur versuchter Diebstahl in Frage kommt, ggf mit Unterschlagung
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6
Q

“Begründung neuen Gewahrsams”

A

= Vollendung des Diebstahls
= Entscheidend ist, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihre Ausübung keine wesentl Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahsamsinhaber ausüben kann u dieser ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann

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7
Q

Wann ist Wegnahme vollendet?

A

= wenn der fremde Gewahrsam gebrochen u neuer Gewahrsam begründet ist”

  • dafür genügt gem der Ergreifungstheorie grds das bloße Ergreifen des Gegenstandes, jedoch ist die Möglichkeit des Wegschaffens der Sache für die Vollendung der Wegnahme bedeutsam
  • > für die Frage der Sachherrschaft kommt es auf die Anschauung des tägl Lebens an
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8
Q

Gewahrsamslockerung

A

= kurzzeitiger vorübergehender Verlust der Einwirkungsmöglichkeit
= WICHTIG zur Abgrenzung ob Wegnahme vorliegt
= Abgrenzung nach der Verkehrsanschauung

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9
Q

Beendigung des Diebstahls (4 Stadien)

A
  • wichtig ist Unterscheidung zw Vollendung u Beendigung für die Anwendung §252 (räuberischer Diebstahl) u Abgrenzung zu Raub
  • gem hM ist zw Vollendung u Beendigung noch Platz für Beihilfehdl
  1. Vorbereitung (tlw schon strafbar)
  2. Versuch
  3. Vollendung
  4. Beendigung
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10
Q

Teilentwertung- Was ist Gegenstand der Zueignung?
Enteignungsvorsatz bei Sparbüchern?
Theorien?

A
  1. Strenge Sachsubstanztheorie
    - nur Ggstand selbst ist Bezugspkt der beabsichtigten Zueignung (bei Rückgabe kein Enteignungsvorsatz)
  2. Sachwerttheorie
    - der in der Sache verkörperte Wert ist Ggstand der Zueignung
    - verkörperte Wert wird dauerhaft entzogen u Sparbuch nur als leere Hülse zurückgegeben
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11
Q

Konkretisierung des Vorsatzes

A
  • zB wollte jmd erst 5€ klauen, hat dann aber 700€ geklaut
  • Diebstahlvorsatz bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitl Tat hinsichtlich des Diebstahlgegenstands verengt, erweitert od sonst ändert
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12
Q

Fallgruppen der Zueignungsabsicht

A
  1. Sache soll nicht an Berechtigten zurück u der Täter/ Dritter soll Sache haben/ gebrauchen/ behalten
    a. Enteignung der Sachsubstanz (+)
    b. Aneignung der Sachsubstanz (+)
  2. Sache soll zwar an Berechtigten zurück, aber Täter/ Dritter soll Sache vorher verbrauchen/ übermäßig lange gebrauchen/ ihren fkt.spezif Wert entziehen
    a. Enteignung der Sachsubstanz (-)
    b. Aneignung u Enteignung des Sachwerts (+)
  3. Sache soll zwar völlig unverändert an Berechtigten zurück, aber Täter/ Dritter lässt Sache unter Leugnung fremden Eigentums an Eigentümer zurückgelangen um sich hieraus einen Vorteil zu verschaffen (Rückverkaufsfall)
    a. An- u Enteignung des Sachwerts (+) (str)
    b. An- u Enteignung der Sachsubstanz (-) (str)
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13
Q

Wann liegt keine Zueignungsabsicht vor?

A
  1. Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören od sonst beseitigen will
    - > dann Sachbeschädigung
  2. wenn nur Besitz an Sache ohne irgendein Interesse daran gewollt ist (zB Ärgern des Opfers/ Mittel zum Zweck)
  3. wenn Täter fremdes Eigentum anerkennt
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14
Q

Enteignung bei langandauernden Gebrauch

A
  • bei dauernden Gebrauch kann der Wert einer Sache so gemindert sein, dass tats doch eine Enteignung vorliegt
  • wenn ein obj Betrachter den Verlust der Sache als endgültig ansehen u eine Ersatzbeschaffung für unumgänglich halten würde
  • wenn die Sache ihren Neuwert verliert (zB Buch)
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15
Q

Eselsbrücke für Absichtsbegriff

A

Für die Aneignung muss beim Täter Absicht vorliegen, für die Enteignung genügt dolus eventualis

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16
Q

Problem: Liegt Aneign.absicht vor, wenn Täter die Sache von vornherein einem Dritten schenken will?

A

(1) eA: bei unentgeltl Verfügung gleichzeitig Eigen- u Drittzueignungsabsicht
(-) Wortlaut: sich “oder” einem Dritten zueignen

(2) hM: Eigenzueignung
(+) Täter maßt sich durch Schenkung Befugnisse über die Sache an, die nur Eigentümer zustehen (Durchgangsstadium)

17
Q

Sonderkonstellation: Entwendung von Ausweispapieren

A
  • Ausweis im Eigentum der BRD

- hier bloße Gebrauchsanmaßung, wenn Ausweis ohne Wertminderung zurückgegeben wird (Rückführungswille)

18
Q

Sonderkonstellation: Finderlohn Fälle

A
  • Sache wird geklaut um sie zurückzugeben

- kein Diebstahl da Sache zurück an Eigentümer geht, deshalb Betrug

19
Q

Theorien zur neuen Gewahrsamsbegründung innerhalb fremder Raumsphäre (Enklaventheorie)

A
  • Apprehensionstheorie: es kommt dabei auf die
    Größe des jeweiligen Gegenstandes an.
  1. sehr kleine Gegenstände (zB Ring)
    - es reicht ergreifen/festhalten mit dauernden Herrsch.willen
  2. mittelgr Ggstände (zB Buch)
    a. Täter muss Sache in seine Kleidung/ Transportbehältnis verbringen (Gewahrsamsenklave)
    b. bei Verstecken der Sache im Einkaufswagen mit Verlassen des Supermarktes, da innerhalb des Ladens weiterhin Zugriffsmögl.k besteht
  3. gr Ggstände
    - Täter muss Sache aus dem Herrsch.bereich des bisherigen Gew.inhabers entfernen
20
Q

Wann ist Rückführungswille abzulehnen?

A

= wenn der Täter die Sache nach unbefugtem Gebrauch so zurücklässt, dass sie dem Zugriff Dritter ausgesetzt wird und es dem Zufall überlassen ist, ob der Berechtigte die Sache zurückerlangt oder nicht

21
Q

Theorien der Rückverkaufs-Fälle (Sache wird gestohlen u dann zurückgegeben um Kaufpreis zu erlangen)

A

(1) eA: Strenge Sachsubstanztheorie
= Eigentümer wird weder Nutzung der Substanz noch der Sachwert entzogen
= in Wegnahme liegt bloße Gebrauchsanmaßung u Vorbereitungshdl zum Betrug

(2) hM: Sachwerttheorie
= Anmaßung einer Eigentümerstellung, weil Sache nur zum Neuerwerb an urspr Eigentümer angeboten wird u gerade keine Wiederherstellung der Eig.position vorliegt

(a) in Eigentumsanmaßung durch Verfüg.geschäft liegt bereits eine Aneignung der Sachsubstanz u in NIchtanerkennung der Eig.stellung die Enteign
(b) bei Sache die zur Weiterveräußerung erworben wurde, ist der Veräußerungswert ausnahmsw fkt.spezif Sachwert

22
Q

Wegnahme wenn Kassierer Täter mit versteckter Ware passieren lässt?

A

= Problem: kein Bruch fremden Gewahrsams durch TB-ausschl Einverständnis des Kassierers?

(1) eA: Einverständnis trotz fehlendem Übertragungswillen mögl
(+) wg Kontroll- u Abrechnungspflicht bezieht sich Erlaubnis auf gesamten Inhalt des Wagens
(+) Irrtum über Vollst.keit der zu präsentierenden Ware ist unbeachtl

(2) hM: Einverständnis nur mit Willen u Kenntnis mögl
(+) keine Verfügung, da kein Wille zur Eig.übertragung
-> Wegnahme