StrfR BT (1)- § 242 Flashcards
Voraussetzungen “Wegnahme”
aa) Aufhebung fremden Allein- od Mitgewahrsams
bb) Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams
cc) durch Bruch gegen od ohne Willen des Berechtigten
“Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung”
- a.A. eigenständiger Prüfungspunkt nach dem subj TB
- h.M. prüft die Rechtswidrigkeit der Zueignung i.R.d. spezifischen Absicht
“fremd”(e) (Sache)
- kein Einfluss hat es, wenn Eigentum/ Besitz an der Sache strafbar sind
- “fremd ist eine Sache, wenn sie verkehrsfähig ist u überhaupt in jemandes Eigentum stehen kann, nicht herrenlos ist u nicht im Alleineigentum des Täters steht”
- Beobachtung eines Diebstahls
(1) BGH:
- eine etwaige Beobachtung ändert an der Vollziehung des Gewahrsamwechsels nichts, denn Diebstahl muss keine heimliche Tat sein
- Beobachtung der Tat verbessert lediglich die Möglichkeit zur Rückerlangung der Sache
- kein tatbestandsausschließendes Einverständnis
(2) MM: Gewahrsam wird nur gelockert, wenn wegen Beobachtung der Berechtigte nicht
wirklich gefährdet sei, die Sache zu verlieren.
- kein Gew.bruch wenn Eingriffsbereiter die Wegnahme geschehen lässt
- Stellen einer Diebesfalle als Einverständnis
- durch Diebesfalle soll Täter durch Zugreifen identifiziert werden
- Rechtspr nimmt Einverständnis in Gewahrsamswechsel an, so dass nur versuchter Diebstahl in Frage kommt, ggf mit Unterschlagung
“Begründung neuen Gewahrsams”
= Vollendung des Diebstahls
= Entscheidend ist, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihre Ausübung keine wesentl Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahsamsinhaber ausüben kann u dieser ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann
Wann ist Wegnahme vollendet?
= wenn der fremde Gewahrsam gebrochen u neuer Gewahrsam begründet ist”
- dafür genügt gem der Ergreifungstheorie grds das bloße Ergreifen des Gegenstandes, jedoch ist die Möglichkeit des Wegschaffens der Sache für die Vollendung der Wegnahme bedeutsam
- > für die Frage der Sachherrschaft kommt es auf die Anschauung des tägl Lebens an
Gewahrsamslockerung
= kurzzeitiger vorübergehender Verlust der Einwirkungsmöglichkeit
= WICHTIG zur Abgrenzung ob Wegnahme vorliegt
= Abgrenzung nach der Verkehrsanschauung
Beendigung des Diebstahls (4 Stadien)
- wichtig ist Unterscheidung zw Vollendung u Beendigung für die Anwendung §252 (räuberischer Diebstahl) u Abgrenzung zu Raub
- gem hM ist zw Vollendung u Beendigung noch Platz für Beihilfehdl
- Vorbereitung (tlw schon strafbar)
- Versuch
- Vollendung
- Beendigung
Teilentwertung- Was ist Gegenstand der Zueignung?
Enteignungsvorsatz bei Sparbüchern?
Theorien?
- Strenge Sachsubstanztheorie
- nur Ggstand selbst ist Bezugspkt der beabsichtigten Zueignung (bei Rückgabe kein Enteignungsvorsatz) - Sachwerttheorie
- der in der Sache verkörperte Wert ist Ggstand der Zueignung
- verkörperte Wert wird dauerhaft entzogen u Sparbuch nur als leere Hülse zurückgegeben
Konkretisierung des Vorsatzes
- zB wollte jmd erst 5€ klauen, hat dann aber 700€ geklaut
- Diebstahlvorsatz bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitl Tat hinsichtlich des Diebstahlgegenstands verengt, erweitert od sonst ändert
Fallgruppen der Zueignungsabsicht
- Sache soll nicht an Berechtigten zurück u der Täter/ Dritter soll Sache haben/ gebrauchen/ behalten
a. Enteignung der Sachsubstanz (+)
b. Aneignung der Sachsubstanz (+) - Sache soll zwar an Berechtigten zurück, aber Täter/ Dritter soll Sache vorher verbrauchen/ übermäßig lange gebrauchen/ ihren fkt.spezif Wert entziehen
a. Enteignung der Sachsubstanz (-)
b. Aneignung u Enteignung des Sachwerts (+) - Sache soll zwar völlig unverändert an Berechtigten zurück, aber Täter/ Dritter lässt Sache unter Leugnung fremden Eigentums an Eigentümer zurückgelangen um sich hieraus einen Vorteil zu verschaffen (Rückverkaufsfall)
a. An- u Enteignung des Sachwerts (+) (str)
b. An- u Enteignung der Sachsubstanz (-) (str)
Wann liegt keine Zueignungsabsicht vor?
- Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören od sonst beseitigen will
- > dann Sachbeschädigung - wenn nur Besitz an Sache ohne irgendein Interesse daran gewollt ist (zB Ärgern des Opfers/ Mittel zum Zweck)
- wenn Täter fremdes Eigentum anerkennt
Enteignung bei langandauernden Gebrauch
- bei dauernden Gebrauch kann der Wert einer Sache so gemindert sein, dass tats doch eine Enteignung vorliegt
- wenn ein obj Betrachter den Verlust der Sache als endgültig ansehen u eine Ersatzbeschaffung für unumgänglich halten würde
- wenn die Sache ihren Neuwert verliert (zB Buch)
Eselsbrücke für Absichtsbegriff
Für die Aneignung muss beim Täter Absicht vorliegen, für die Enteignung genügt dolus eventualis