StrfR BT (3)- §249 Flashcards
b) Nötigungsmittel
“mit Gewalt gegen eine Person”
Gewalt gegen eine Person ist jeder körperlich wirkende Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet und bestimmt ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.
- > rein psychisch wirkender Zwang genügt für §249 nicht
- > Gewaltbegriff ist enger als in §240 (qualifiziertes Nötigungsmittel)
Formen der Gewalt
- vis absoluta (abs Gewalteinwirkung)
- vis compulsiva (Willensausschließend)
Anforderungen an “Gewalt” gem §249
- h.M. für Gewalt im Sinne des § 249 ist eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper nicht erforderlich. Daher reicht eine mittelbare physische Einwirkung (z. B. Einsperren um Sache wegzunehmen) aus.
- Gewalt muss vom Täter nicht eigenhändig ausgeübt werden, denn eines Raubes im mittelbarer Täterschaft macht sich strafbar, wer einen Tatmittler unter Verheimlichung seiner wahren Absichten dazu veranlasst, gegen ein Opfer Gewalt anzuwenden, deren Wirkung er anschließend – wie beabsichtigt – selbst zu einer Wegnahme ausnutzt.
streitige Beispiele ob Gewalt vorliegt
- das bloße Forttragen eines Bewusstlosen von der Straße zum Zwecke des Aus-plünderns,
- das Wegschieben der Hand eines Sterbenden von seiner Gesäßtasche, in der sich die Geldbörse befindet,
- oder das überraschende Zugreifen auf eine Handtasche
-> wird Schwelle der erforderl phys Zwangswirkung beim Opfer überschritten?
NICHT: überraschende, aber mit nicht bes Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Tasche
b. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben §249
= das Inaussichtstellen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, auf die der Täter Einfluss zu haben vorgibt
Mit Gefahr für Leib oder Leben droht der Täter,
wenn er – ausdrücklich oder schlüssig –
ein von seinem Einfluss abhängiges Übel in Aussicht stellt, bei der mindestens die naheliegende Möglichkeit (Gefahr) einer erheblichen Körperverletzung oder des Todes besteht.
-> Es kommt nicht darauf an, ob die Verwirklichung
des angekündigten Übels möglich ist, sondern nur darauf, ob der Bedrohte die Drohung ernst nimmt, sie also nicht durchschaut.
- Finale Verknüpfung zwischen den Raubmitteln und der Wegnahme
- Erforderlich ist, dass zwischen Nötigung und Wegnahme eine finale Beziehung besteht.
- Aus subjektiver Sicht des Täters muss das Nötigungsmittel der Wegnahme dienen und dazu geeignet sein.
- Eine objektive Kausalität zwischen Nötigungsmittel und der Wegnahme muss allerdings nicht vorliegen.
- > Der Finalzusammenhang fehlt, wenn die Wegnahme einer zu einem ganz anderen Zweck vorgenommenen Nötigungshandlung ohne innere Verknüpfung zeitlich nachfolgt.
- > Erforderlich ist daher, dass die Nötigungshandlung bis zur Wegnahme andauern muss
Zwecksetzung der Gewaltanwendung §249
- Raubtatbestand setzt voraus, daß Täter die Gewalt zum Zwecke der Wegnahme anwendet.
- Sie muß – nach der Vorstellung des Täters – ein Mittel sein, um die Entwendung zu ermöglichen, wenn es auch ohne Belang ist, ob die Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Zwecks objektiv erforderlich war
- Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.“
finale Verknüpfung zw Nötigungsmittel u Wegnahme
Bei Motivwechsel nach einer zunächst mit anderer Zielsetzung begangenen Nötigung kommt ein Schuldspruch wegen Raubs nicht in Betracht,
a. wenn es nur gelegentlich der Nötigungshandlung zur Wegnahme kommt
b. die Wegnahme der Nötigung nur zeitlich nachfolgt, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht
- Hingegen ist auch bei zunächst mit anderer Zielrichtung erfolgten Nötigung, die der Täter zur Wegnahme ausnutzt, der Raubtatbestand erfüllt,
a. wenn die Gewalt noch andauert
b. die Gwewalt als aktuelle Drohung erneuter Ge-waltanwendung auf das Opfer einwirkt und dieses dazu veranlaßt, die Wegnahmehandlung zu dulden
Gewalt durch Unterlassen
- dann verwirklicht, wenn körperlich wirkender Zwang aufrechterhalten oder nicht gehindert wird (Nötigungstatbestand)
- Wer einen anderen einschließt/fesselt, übt gegen diesen Gewalt aus (vis absoluta).
- Durch das Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustands, den der Täter zurechenbar bewirkt hat, setzt sich – anders als etwa beim Niederschlagen des Opfers – die Gewalthandlung fort
- Unterlassen u Finalität schließen sich nicht aus
Abgrenzung §249 zu §252/253/255
- Wird das Raubmittel erst nach Vollendung der Wegnahme zur Sicherung der Beute eingesetzt, so kommt räuberischer Diebstahl (§ 252) in Betracht
- Soll es nicht die Wegnahme der Sache ermöglichen, sondern deren Herausgabe erzwingen, dann ist räuberische Erpressung (§ 255) zu diskutieren.
Zueignungsabsicht wenn keine Kenntnis/ klare Vorstellung vom Inhalt der Sache vorliegt
Wirft der Täter die in dem Behältnis befindliche Sache im Anschluss an die Wegnahmehandlung weg, weil er erkannt hat, dass sie nicht seinen ursprünglichen Vorstellungen entspricht, so wird dies regelmäßig als Beweisanzeichen dafür angesehen, dass der Täter auch zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung keine Zueignungsabsicht an der tatsächlich entwendeten Sache hatte,
- > Bestrafung nur wegen eines versuchten Eigentumsdelikts
- > Fehlvorstellungen des Täters bezüglich des weggenommenen Objekts der beabsichtigten Zu-eignung grundsätzlich unbeachtlich
- Tatbeteiligung §249
- nachträgl Billigung des Tatentschlusses
- obj Tatbeitrag zur Förderung der gemeins Tat (egal ob erhebl)
Wer hat Gewahrsam an Sache in Einkaufsladen wenn Kunde Sache in Korb hat
- urspr hat Ladeninhaber Gewahrsam, weil die Sache sich räuml in dessen Herrschaftsbereich befand u genereller Gewahrsamswille besteht
- indem Kunde Sache aus Regal nimmt wird Mitgewahrsam begründet, weil ein Außenstehender diesem die Sache schon zurechnet
- ein Zugriff durch Dritte wäre soz rechtfertigungsbedürftig
Zueignungsabsicht §249
- mind Eventualvorsatz bezüglich einer dauerhaften Enteignung und Absicht einer mind vorübergehenden Aneignung
Enteignungswille einer Sache bei ordnungsgem Bezahlung
- zweifelhaft, ob Vorsatz bezüglich einer Enteignung, d.h., dass der Eigentümer aus dessen
Eigentümerstellung verdrängt werden soll. - durch das Vorhaben zu bezahlen, richtete sich sein Wille weder auf die Entziehung der Sache selbst noch auf die Entziehung des Sachwertes, denn durch die Bezahlung des vorgesehenen Kaufpreis wird das Eigentum an dem iPhone übertragen
- Die Übertragung des Eigentums bedeutet Ausübung der Befugnisse aus der Eigentümerstellung, weil nur der Eigentümer und die von ihm ermächtigten Personen zur Übertragung des Eigentums berechtigt sind
-> keine Zueignungsabsicht