StrfR BT (5)- § 263 Flashcards
“konkl Täuschung”
=Verhalten, das nach Auslegung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung als stillschweigende (= schlüssige) Erklärung über eine Tatsache zu verstehen ist.
= häufigste Fallgruppe: konkludente Täuschung über Leistungsfhk bei Vertragsschluss
Täuschung durch Unterlassen
= wenn der Täter trotz Garantenstellung schlicht nichts sagt.
= Problem: oft fehlt Garantenstellung
b) Bereicherungsabsicht
=Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
Es muss dem Täter gerade auf die Erlangung des Vorteils ankommen, auch dann, wenn dieser von ihm nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt wird.
- hM: Verfügung des Getäuschten muss direkt u umb zur Bereicherung führen (Stoffgleichheit)
Garantenstellung aus Vertrag?
= wenn der Vertrag seiner Eigenart nach bereits die Aufklärungspflicht entstehen lässt (z.B. Anwalts- und Notarvertrag), oder eine Offenbarungspflicht
von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist, sich diese aus der Natur des Vertrages ergibt oder bei auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen.
- Aus diesem Vertrag müssen also besondere Aufklärungspflichten erwachsen, die den Vertragspartner als besonders schutzwürdig erscheinen lassen.
Garantenstellung aus bes Vertrauensverhältnis
Ein solches kann zwischen den Parteien im Rahmen eines Vertrages bestehen, wenn dies der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet. Voraussetzung für ein solches Vertrauensverhältnis
ist:
- besonders hoher Schaden des Opfers
- besondere Unerfahrenheit des Opfers
- besonderes (sonstiges) Vertrauensverhältnis
Täuschung über Zahlungsfhgkeit
- es kommt stets auf den Zeitpkt des Vertragsschlusses an
- Tritt später Zahlungsunfähigkeit ein, täuscht der Empfänger nicht konkludent über seine Zahlungsfähigkeit, sofern er nur die ursprünglich versprochenen Leistungen weiter entgegennimmt.
- bloße Inanspruchnahme einer Leistung enthält nach Verkehrsauffassung noch nicht die Aussage dass Entgegennehmende zahlungsbereit ist
- NICHT bei Sonderleistungen, die über das urspr Vereinbarte hinausgehen
Vermögensschaden bei bew Selbstschädigung?
= grds liegt obj ein Vermögensschaden vor, aber ggf Einschränkung bei Selbstschädigung?
(1) eA: keine Betrugsstrfbk bei bew Selbstschädigung
= obj zurechenbarer Verm.schaden liegt nur bei unbew Selbstschädigung vor
(-) §253 schützt das Vermögen gerade vor bew Selbstschädigungen, die durch Gewalt od Drohung herbeigeführt werden. Daher ist auch derj schützenswürdig der sich täuschungsbed selbst schädigt
(2) aA: für Betrugsstrfbk ist es unerhebl ob Opfer sich bew selbst schädigt od welchen Zweck er verfolgt
= entscheidend ist allein, dass Opfer aufgrund des Irrtums eine schädigende Verfügung vornimmt
(3) hL: Zweckverfehlungslehre
= bei bew Selbstschädigung liegt Vermögensschaden nur dann vor, wenn Opfer mit Verfügung einen soz od wirt Zweck verfehlt (zB Zweck hohe Mieteinnahmen zu tätigen)
- Zweck müsse aber sozial und sittlich gebilligt sein
Täuschung über Kaufpreis
Grds:
- Verlangen eines bestimmten Preises oder einer Vergütung enthält nicht die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit (h.M.)
- da: in einer Marktwirtschaft richtet sich Preis nach Angebot und Nachfrage und jeder Marktteilnehmer darf seine bessere Information oder überlegene Sachkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzen
- Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen unterliegen der Vertragsfreiheit
Ausnahme:
- Wert der Ware/ Leistung ist listenmäßig festgelegt
- es fehlt an einer individuellen Preisvereinbarung und der Geschäftspartner darf nach allgemeinen Marktgepflogenheiten darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner nur den listen-, tax- und handelsüblichen Preis verlangen wird
- Wahrheitswidrige Angabe über Grundlagen der Preisgestaltung
Vermögensschaden bei Austauschverträgen
- Schaden i.d.R. (-) wenn sich Leistung und Gegenleistung im Wert entsprechen
- Auch dann kein Schaden, wenn die infolge der Täuschung hervorgerufene Erwartung eines besonders günstigen Geschäfts sich nicht erfüllt
- § 263 StGB schützt grundsätzlich das Vermögen und nicht die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit
- Ausnahme: in Fällen, in denen der Täter seinem Opfer eine Leistung verschafft, die objektiv ihr Geld wert ist, aber subjektiv für das Opfer völlig unbrauchbar ist (Lehre vom individuellen Schadenseinschlag)
Lehre vom individuellen Schadenseinschlag
- Leistung kann nicht/ nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise genutzt werden
- Getäuschter wird zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zu vermögensschädigenden Folgemaßnahmen veranlasst
- Getäuschter verfügt infolge der Verpflichtung nicht mehr über Mittel, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine den persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind
- Leistung kann nicht/ nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise genutzt werden
- Maßg.: kann der Getäuschte die Gegenleistung sinnvoll nutzen, oder sind seine Aufwendungen vollständig unnütz?
a. Bestimmung anhand der Sicht eines neutralen Dritten unter Berücksichtigung der pers Verhältnisse, Bedürfnisse und Zwecke des Getäuschten
b. Schaden (+) wenn Getäuschter bereits einen entsprechenden Gegenstand besitzt
c. Schaden (-) wenn Getäuschter die Sache ohne erheblichen Aufwand weiterveräußern kann (Produkt des tägl Bedarfs?)
Vermögensschaden bei anfechtbaren Vertrag
= Vertrag ist anfechtbar wegen Täuschung §123, sodass ein Gefährdungsschaden vorliegt (Zufall ob Täuschung überhaupt erkannt wird/ Getäuschte trägt Beweislast)
= ex tunc Wirkung der Anfechtung spielen bei Vermög.delikten keine Rolle, weil es auf Zeit der Tathdl ankommt -> nur nachträgl Schadenswiedergutmachung (irrelevant für Stfbk)
Auf was kommt es beim Versuchsbeginn der Täuschung an?
bei mehreren Täuschungshandlungen kommt es auf „diejenige Täuschungshandlung maßgeblich [an], die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und den Vermögensschaden herbeiführen soll
Woraus ergibt sich der Erklärungswert eines Verhaltens bei konkl Täuschung
- aus den Gesamtumständen der konkreten Situation
- wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekannten Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten bestimmt
- wird unter Bezugnahme auf die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmt, von denen ersichtlich die Erwartungen der Kommunikationspartner geprägt sind.
- Bei der Ermittlung des Erklärungswertes eines konkreten Verhaltens sind daher sowohl faktische als auch normative Gesichtspunkte zu beachten
Geschütztes RG des Betrugs
= Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff allelr wirt Güter (umfassenderer Schutz als bei Diebstahl)
= NICHT Willensfreiheit!!