StrfR BT- §259 Hehlerei Flashcards
Allgemeines zu §259 Hehlerei
= geschütztes RG ist Vermögen
= Strafgrund ist Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rw Verm.lage durch einvernehml Zus.wirken mit Vortäter (Perpetuierungstheorie= Verfestigung einer rw Verm.lage)
= Hehler kann entweder auf Seiten des Vortäters (Absetzen/ Absatzhilfe) od auf Seiten des Erwerbers (Ankaufen/ Sichverschaffen/ einem Dritten verschaffen) tätig werden
Irrtum: Täter glaubt irrtümlich dass eine Vortat begangen wurde
= Stfbkeit wegen untaugl Versuchs
Abgrenzung der Hehlerei und bloßer Beteiligung
= schwierig wenn Vortat in umb zeitl Nähe zur Hehlerei steht
- Rspr u hL
- Hehlerei wenn die Vortat sowohl in zeitlicher als auch in rechtlicher Hinsicht abgeschlossen, also vollendet ist
- > deshalb kein Zusammenfallen eines Teils der Beihilfehandlung mit einem Teil der Hehlereihandlung
- Nicht erforderlich, dass – bes bei den Zueignungsdelikten Raub und Diebstahl – die Tat auch materiell beendet ist, so dass Hehlerei auch wäh-rend der Beendigungsphase stattfinden kann.
- rechtl Spanne kann so kurz sein, dass Spanne zw Abschluss der Vortat u Hehlerei ohne Zäsur aufeinander folgen u fast ineinander übergehen können - aA
- Vortat und Hehlerei können in einem Akt zusammenfallen
- Tathdl der Hehlerei : einverständl Zusammenwirken
- alle Tatmodalitäten setzen ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Täter voraus (= Hilfeleisten zugunsten des Täters nach der Tat)
- Tathdl der Hehlerei
a. „Ankaufen oder sonst sich oder einem Dritten verschaffen“
- einverständlicher, abgeleiteter Erwerb vom Vortäter
- durch den der Vortäter sich der Sache entäußert u Verf.gewalt auf Erwerber überträgt
- damit dieser zu eigenen Zwecken damit verfahren kann
= NICHT bei Diebstahl von Vortäter/ bei Verwahrung mangels eigenständiger Verfüg.gewalt
= Ankaufen als Unterfall des Sichverschaffens
- Tathdl der Hehlerei
b. „Absetzen“
= wirtsch Verwertung im Interesse des Vortäters mit seinem Einverständnis durch selbständige u entgeltl Übertragung an Dritte
= Absatzerfolg erforderl (hM)
= NICHT bei unentgeltl Weitergabe wg Wortlaut
- Tathdl der Hehlerei
b. Absatzhilfe
= unselbständige (weisungsabhängige) Unterstützungshdlung, die dem Vortäter mit dessen Einverständnis u in seinem Interesse beim Verschieben der Beute geleistet wird
= Absatzerfolg für Tatvollendung erforderl
a. steht Hehler im Lager des Erwerbers liegt nur Beihilfe zum Sichverschaffen vor
= versuchte Beihilfe zum Sichverschaffen ist straflos
b. steht Hehler im Lager des Vortäters liegt Absatzhilfe (Beihilfe zum Absatz) vor
= versuchte Absatzhilfe ist strafbar
- Tathdl der Hehlerei
b. „Absetzen“/ Absatzhilfe: Muss der Absatz gelungen sein od reicht eine darauf gerichtete (ggf erfolglose) Tätigkeit zur Vollendung aus?
- BGH
- Absatzerfolg notwendig (=Erfolgsdelikt)
(+) Wortlaut
(+) system.: durch Erfolg klare Grenze zwischen Stadien vor u nach Vollendung
(+) teleolog: Wesen der Hehlerei besteht in Aufrechterhaltung der geschaffenen rw Verm.lage -> Annahme der Vollendung fernliegend wenn diese Weiterverschiebung noch nicht abgeschlossen ist - früherer Rspr
- obj geeignete Hdl ohne Absatzerfolg ausreichend
(+) fehlende Stfbkeit des Versuchs
- Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz §259
- Teil des Vorsatzes ist daher insbesondere das Bewusstsein des Täters, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt und diese rechtswid-rige Vermögenslage fortbesteht.
- Welche Tat dies im Einzelnen war, braucht der Täter aber nicht zu wissen.
- Subj TB
b. Drittbereicherungsabsicht §259
= Kann Vortäter Dritter sein?
- “um sich od einen Dritten zu bereichern”
(-) Wortlaut: Vortäter ist “anderer” u nicht “Dritter”
(-) Sinn u Zweck: typische Gefährlichkeit liegt nicht nur in Vertiefung der rw Besitzlage, sondern auch im Bereicherungsbestreben Dritter
(-) §257 ist für Hdlen zugunsten des Vortäters die einschlägige Norm
Das Verhältnis der Hehlers zur Vortat
- Täter der Vortat können keine Hehler an den von ihnen aus der Straftat erlangten Sachen sein (Wortlaut)
- Teilnehmer (Anstifter und Gehilfen) der Vortat können dagegen nach h. M. Hehler sein.
Ein Dieb übergibt eine gestohlene Sache an einen Hehler zum Absatz. Nachdem dieser keinen Abnehmer findet, gibt er die Sache dem Dieb wieder zurück. Kann der Dieb nun auch als Hehler bestraft werden?
- Wahlfeststellung
- Eine Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei auf wahldeutiger Tatsachen-grdl ist zulässig - Postpendenz
- Hehlerei ist zweifelsfrei feststellbar, aber offen, ob der Betreffende nicht auch (Mit-)täter des vorangegangenen Diebstahls gewesen ist
Verhältnis Hehlerei u Begünstigung
- zw Hehlerei und Begünstigung sind Überschneidungen möglich (Absatzhilfe)
- Begünstigung:
= wenn es dem Täter nur auf die Vorteilssicherung an-kommt, er also nicht bezweckt, sich oder einen anderen mittels der Tat zu bereichern - Hehlerei:
= wenn der Täter in Bereicherungsabsicht handelt, nicht jedoch eine Vorteilssicherung ins Auge gefasst hat. - Sind sowohl die Voraussetzungen des § 257 als auch die des § 259 gegeben, dann Idealkonkurrenz
Geschütztes RG der Geldwäsche §261
- Rechtspflege
2. Restitutionsinteressen der durch die Vortat Geschädigten
Geldwäsche §261
3. Tatobjekt: Gegenstand, der aus rw Vortat herrührt
= nur aus einer in §261 genannten Katalogtat!
= erfasst auch Ersatzgegenstände (mehrfache Austausch- und Umwandlungsprozesse): stammt mb od umb aus rw Vortat