StrfR BT - §266 Flashcards
“Missbrauch” §266
= Der Täter gebraucht sein rechtliches Können im Außenverhältnis und geht dabei missbräuchlich über sein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis hinaus.
= Täter missbraucht seine Machtposition wenn er intern pflichtwidrig, extern aber rechtswirksam handelt
a. Außenverhältnis: wirksames Handeln nötig
b. Innenverhältnis: Überschreiten der im Rechtsverhältnis bestehenden Befugnisse
c) Vermögensbetreuungspflicht
- Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt
- Nötig ist Handeln in Funktion als Vermögensbetreuungspflichtiger
- Nötig ist, dass spezifischen Treuepflichten zuwidergehandelt wird
- Verletzung allgemeiner Schuldnerpflichten genügt nicht
- für beide Varianten des §266 gleich
d) Vermögensnachteil
= infolge der Pflichtverletzung tritt eine Minderung des zu betreuenden Vermögens ein, ohne dass diese durch zufließende Vermögensvorteile unmittelbar ausgeglichen wird
- selbständiges Merkmal neben Pflichtverletzung
- für Beurteilung des Nachteils ist nur Zeitpkt der pflichtwidrigen Hdl maßgeblich (Vergleich des ges Vermögens vor u nach der beanstandenden Verfügung unter wirt Aspekten)
Allgemeines zur Untreue §266
- Schutzgut ist Vermögen (ähnl wie §303 Eigentum)
- zum Formenkreis der Untreue gehören Vorenthalten/ Veruntreuen von Arbeitsentgelt §266a u Missbrauch von Scheck- u Kreditkarten
- §266 enthält 2 streng zu trennende Varianten: MissbrauchsTB u TreubruchTB
Liegt Verm.nachteil vor wenn ein Täter Gelder – die sich bereits in schwarzen Kassen befinden – vor dem Konzern weiter verbirgt, anstatt sie herauszugeben?
(-) unzulässige Analogie, da Gelder bereits wirt verloren gewesen waren u sich deshalb kein Verm.vorteil verschafft wurde
(+) im Verhalten ist eigenständiger Nachteil zu sehen
(+) Nachteil auch dann wenn Handeln des Täter dazu führt dass sich konkr Aussichten auf Verm.mehrung nicht realisieren
(+) in Endgültigkeit u Dauerhaftigkeit der Aufrechterhaltung ist Element der Vereitelung zu sehen
(+) abzustellen ist auch auf Vergleich der resultierenden Verm.lage der AG mit der im Falle pflichtgem Offenlegung u Rückführung bestehenden Lage
Umfasst der Begriff des Verm.nachteils iSd §266 auch die schadensgleiche Verm.gefährdung?
(+) nach allg Sprachgebrauch ist bei Bestehen der konkreten Gefahr eines künftigen Verlusts bereits einen gegenwärtigen Nachteil anzunehmen.
(-) Gefahr einer Überdehnung des ohnehin weiten TB auf ein bloßes Gef.delikt
- Gef.schaden muss in wirt nachvollziehbarer Weise feststellbar sein
Der Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1) 1. Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch Gesetz
a. Vermögenssorgerecht der Eltern (§§ 1626 ff. BGB) gegenüber ihren Kindern/ Vormund ggü Mündel
b. Befugnisse als Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 78 AktG) oder die eines Bürgermeisters
Der Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1) 1. Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch RG
a. Vollmacht §§164ff
b. Ermächtgung §185
Ein Mieter einer Sache verkauft und übereignet sie an einen gutgläubigen Dritten. Ist der Missbrauchstatbestand erfüllt?
- aufgrund Besitz in der Lage gutgl Erwerber Eigentum zu verschaffen
- zwar Rechtsschein des Eigentums aus Besitz
- aber keine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
- Zweck des Mißbrauchstatbestandes besteht in dem Schutze von Rechtsbeziehungen, durch die einem Beteiligten ein rechtliches Können gewährt wird, das über das rechtliche Dürfen hinausgeht
Bsp für Verletzung der Verm.betreuungspflicht
a. Eine in angemaßter Zuständigkeit getr eigenmächtige Gehaltserhöhung eines Verbandsvorstehers, wenn die Entscheidung im freien Ermessen eines übergangenen Dritten oder eines nicht beteiligten Gremiums gestanden hätte
b. Eine Begleichung einer Forderung aus einem für beide Vertragsparteien gesetzeswidrigen und daher nichtigen Vertrag
c. Ein Vorstandsvorsitzender eines Konzerns verletzt die ihm gegenüber dem Konzernvermögen als gesetzlicher Vertreter obliegenden Treuepflichten, wenn er Betriebsmittel des Konzerns für Zwecke nutzt, die nicht dienstlich veranlasst sind
d. Verwendung einer Mietkaution durch den Vermieter
Woraus können sich Treuepflichten ergeben?
a. nicht Personen, die unselbstständige, untergeordnete, mechanische und festen Vorgaben folgende Tätigkeiten ausüben wie etwa Boten, Arbeiter, Sekretärinnen, Auslieferungs- und Verkaufspersonal
b. Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht (Eltern, Vormund etc.)
c. typische Berufe mit Vermögensbetreuungspflichten (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, aber auch Spediteure, Kommissionäre und Architekte)
- > Mit der „Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen“, sind nur inhaltlich besonders qualifizierte Pflichten gemeint. Hinzu kommen muss ferner, dass dem Täter die übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist (deshalb nicht bei vertragl Erfüllung)
- Zum pflichtenbegründenden Treueverhältnis
- Eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, greift dann, wenn das Rechtsgeschäft, das der Beziehung zum Treugeber zugrunde liegt, wegen Gesetzes- oder Sittenverstoßes nichtig ist, so daß die verbleibenden Pflichten beider Teile nunmehr einem andern, notwendigerweise allgemeinen Maßstab unterliegen müssen.
- Der notwendige allgemeinverbindliche Maßstab liegt in dem überragenden Allgemeininteresse an der Ungestörtheit der öffentlichen Ordnung. Dieses Interesse gebietet es, daß sich die Beziehungen zwischen dem »Treugeber« und seinem Partner auch in solchen Fällen noch im Rahmen der Strafgesetze halten.
Erfordernis eines Verstoßes gegen Normen, die zumindest mittelbar das zu betreuende Vermögen schützen
- eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht kann nur dann angenommen werden, wenn die vom Täter verletzte Verhaltensnorm gerade dem Vermögensschutz des Geschädigten dient.
Ausschluss des Tatbestandes durch das Einverständnis des Vermögensinhabers (zur Verm.schädigung)
- Wirksamkeit des Einverständnisses richtet sich nach Regeln für rechtfertigende Einwilligung
- zu berücksichtigen sind Einwilligungsfähigkeit, Willensmängel und uU eine fehlende Aufklärung über außergewöhnlich hohe Risiken eines beabsichtigten Geschäfts.
- kein wirksames Einverständnis, wenn es selbst rechtswidrig ist oder eine Pflichtverletzung darstellt.
Vermögensnachteil wenn eine obj Gleichwertigkeit von Leistung u Gegenleistung vorliegt?
- Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags kann zur Bejahung eines Vermögensnachteils führen