StrfR BT- §263a, 265, 265a Flashcards
Besonderheit des §263a
- Auffangfkt
- bloß techn Vorgang der Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen indem keine irrtumsbedingte Verm.verfügung (keine Täuschungshdl u Irrtumserregung einer nat Person) liegt
- Täuschungshdl §263= Manipulation von Daten §263a
- Irrtumserregung §263= Beeinfl des Ergebnisses einer Datenverarbeitung §263a
Allg zur Tathdl des §263a
- erfordert , dass die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs UMB eine vermögensrelevante Disposition des Computers verursacht (zB nicht bei Einscannen von falschen Strichcode an Kasse, da dadurch nur Anzeige ohne Verf.vorgang)
- unbefugte Verwendung von Daten, die ggü einer nat Person Täuschungscharakter hätte
- betrugsspezifisch auszulegen
§263a Alt.3: Unbefugte Verwendung von Daten
“unbefugt” (str)
- Subjektivierte Auffassung:
=unbefugt wenn sie dem wirklichen od mutmaßl Willen des über die Daten Verf.berechtigten widerspricht (zB unbefugte Abhebung im Widerspruch zu AGB der Bank)
(-) Überdehnung des Anw.bereichs, da §263 nur Ergänzungskft zu §263 haben soll - Betrugsspezif Auslegung (hM)
=unbefugte Verwendung, wenn bei einem gedachten Menschen mit dem GLEICHEN Prüfungsumfang eines Computers dieser auch getäuscht werden würde
(+) Ergänzungsfkt zu §263 um Regelungslücken zu füllen, da §263 Betrug menschl Entsch.prozesse voraussetzt, die bei techn Einsatz fehlen
Bankautomatenmissbrauch durch den nichtberechtigten Karteninhaber (1. Fallgruppe)….
a. durch Täuschung erlangte PIN
b. durch gefälschte/ manipulierte/ mittels verbotene Eigenmacht erlangter Bankkarte
a. Nichtberechtigter hebt mit durch Täuschung erlangte PIN Geld ab
= für Automat sind Identität u Berechtigung des Abhebenden mit echter Bankkarte u korrektem PIN hinr festgestellt, wohingegen Bankangesteller nur mit PIN nicht getäuscht werden könnte, §263a (-)
b. Nichtberechtigter hebt durch gefälschte/ mittels verbotene Eigenmacht erlangter Bankkarte Geld ab
= mit Fälschung/ Manipulation würde auch Bankangestellter getäuscht werden, §263a (+)
Bankautomatenmissbrauch durch den berechtigten Karteninhaber (2. Fallgruppe)
- Fallgruppe 2: Abheben am institutsfremden Automaten unter Überschreiten der Kreditlinie (z. B. bei geduldeter Überziehung eines Dispokredits):
- subjektivierende Auslegung (+)
= Widerspruch zum Willen der Bank, da Verstoß gg AGB bei vertragswidriger Verwendung durch Berechtigten - betrugsspezif Auslegung (-)
= Verwendung wird nicht schon dann unbefugt, wenn nur eine im Innenverhältnis zw Bank u Karteninhaber betreffende Befugnis überschritten wird
(+) Bankangestellter der sich (wie Computer) nur mit der Frage befasst, ob Kunde der Berechtigte ist u sich innerhalb des Verfüg.rahmens hält, wäre bei Geldabhebung durch nicht solventen Kunden NICHT getäuscht
-> mangels täuschungsäquivalenz keine unbefugte Verwendung
Ausnutzen eines Automatendefekts strafbar als Computerbetrug?
OLG: §263a Var.4 (+)
- unbefugtes Einwirken auf dessen Ablauf, wenn jemand mit rechtswidrig erlang-tem Wissen den Programmablauf zulasten des Automatenbetreibers (Rechtsinhabers), dessen Willen eine maßgebliche Bedeutung zukommt, beeinflusst. (vorhandene PC-Programm wurde nicht verändert)
Lit: §263a Var.4 (-), wenn..
- bestehende technische Unzulänglichkeiten eines Spielautomaten im Rahmen einer formell ordnungsgemäßen Bedienung ausgenutzt werden, die dem Automatenhersteller bekannt sind. -> kein erforderl Täuschungsäquivalent u entgegenstehende und damit schützenswerten Willen des Automatenbetreibers
Konkurrenzen §263a
- bei gleichzeitiger Täuschung einer Person subsidiär ggü §263
- bei Bankautomatenmissbrauch verdrängt §263a die §§242, 246
- bei mehrmaliger Einsetzung fremder Karte in denselben Geldautomaten liegt einheitl Tat nach §263a vor
Wann ist §265a I 2.Alt. vollendet? (Schwarzfahren)
- Die Vollendung setzt einen Vermögensschaden voraus, der in dem Entgehen des Entgelts liegt und regel-mäßig mit der Verwirklichung des „Erschleichens“ gegeben ist.
- Taterfolg ist nicht das Stattfinden des Leistungsereignisses, sondern seine Nutzung durch den Täter unter Vorenthalten des Entgelts
- Vollendet ist die Tat mit dem Beginn der Beförderungsleistung
- Zutrittserschleichung (§ 265a Abs. 1 Alt. 3 StGB)
- erforderl ist Absicht, das Entgelt nicht oder nicht in voller Höhe zu entrichten.
- ausdrückliche Subsidiaritätsklausel
Unterschiedl Verwendungsmögl.k der Girokarte bei Lastschrift durch Unterschrift od mit PIN
- Lastschriftauftrag durch Unterschrift: KEINE Zahlungsgarantie, Einlösungsrisiko trägt Gläubiger
= KEIN 3-Personen-Verhältnis, sondern Direktbeziehung
a. durch Berechtigten Inhaber
-> §266b, 263a scheidet aus
-> §263 Betrug über Zahlungsfhk ggü V
b. durch Unberechtigten
-> §267, §263 (Dreiecksbetrug: ggü V zulasten B) - Lastschriftauftrag durch PIN: Zahlungsgarantie, kein Einlösungsgarantie
- > durch Berechtigten §262a, 266b
- > durch Nichtberechtigten §263a - kontaktlos
= Zahlungsgarantie, kein Einlösungsrisiko
-> durch Berechtigten §266b
-> durch Nichtberechtigten §263a
Liegt in der unbefugten Abhebung von fremden Bankkonto ein Diebstahl §242?
- fremde bew Sache
= Problem: findet mit Auszahlung Übereignung statt, sodass Nichtberechtigter Eigentümer wird?
(-) aus Sicht eines obj Empfängers will Bank das Geld nur an denjenigen übereignen, der berechtigter Inhaber der Bankkarte ist u nicht an beliebigen Dritten - Wegnahme (-)
= Problem: liegt ein Einverständnis zum Gewahrsamswechsel durch Bank mit der Auszahlung vor?
= modifiziertes Einverständnis: nur an Bedingungen anknüpfbar, die nach außen erkennbar sind
(+) Bank ist mit Gewahrs.übertragung an denjenigen einverstanden, der den Automaten techn ordn.gem mit Bankkarte u PIN bedient unabhängig von Identität des Abhebenden
-> mangels Gewahrs.bruchs liegt keine Wegnahme u kein Diebstahl vor