StrfR BT- §316a Flashcards

1
Q

Schutzgut §316a

A
  1. individuellen Rechtsgütern

2. Schutz der Verkehrssicherheit

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2
Q

Subj TB §316a

A
  • hat Täter neben dem üblichen Vorsatz auch in der Absicht gehandelt, einen Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen.
  • Taten müssen also nicht begangen worden sein; es genügt vielmehr, dass sein Angriff von dieser Absicht geleitet war.
  • Bezugstaten §§249, 250, 255 vor §316a
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3
Q

Merkmale des Führers/ Mitfahreres eines Kfz §316a

Fzg-führereigenschaft

A
  • Angriff muss sich gegen F/MF richten
  • zeitl während des Führens (nicht nur wenn Fahrzeug tatsächlich in Bewegung, sondern auch die nach den Umständen des Straßenverkehrs erforderlichen Standphasen)
  • Eigenschaft muss bei Verüben des Angriffs vorliegen (Fzg darf nicht geparkt sein)
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4
Q

Angriff auf Geschädigten nach dem Anhalten durch Gewalthdl im Auto §316a
(Fzg-führereigenschaft)

A
  • Gesch. nicht mehr Führer iSd §316a
  • Opfer soll durch §316a gerade wegen Teilnahme am Verkehr leichter Opfer von Angriffen werden (eingeschränkte Verteidig.mögl.k)
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5
Q

Wie wird abgegrenzt ob jmd Führer ist od nicht?

Fzg-führereigenschaft

A
  • wenn sich Fzg zum Tatzeitpkt nicht in Bewegung befindet, muss Fahrer mit Bewältigung von Betriebs- od Verkehrsvorgängen befasst sein
  • auch bei verkehrsbed Halt wenn Fahrer aufmerksam weiter Verkerhsgeschehen beobachtet u daher leichter zum Angriffsobj wird
  • NICHT wenn Opfer das Fzg aus anderen Gründen anhält u Motor ausstellt
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6
Q

§316a wenn Angriff außerhalb des Fzgs begonnen hat?

Fzg-führereigenschaft

A

= wenn weitere Angriffe während der Fahrt folgen
= Tatopfer muss nicht bereits bei Beginn des Angriffs Führer des Kfz sein sondern auch wenn mit begonnenen Angriff zur Fahrt gezwungen u Angriff während Fahrt weitergeführt wird
= NICHT wenn Opfer bereits vor der Fahrt unter Kontrolle gebracht u die geschaffene Nötigungslage während der Fahrt nur aufrechterhalten wird (dann nur Beförderungszweck)

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7
Q

Merkmale der Ausnutzung der bes Verhältnisse im Straßenverkehr

A
  • objektiv der Fall, wenn der Führer eines Kfz im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann
  • in subj Hinsicht genügt es dass Täter in tats Hinsicht sich der Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist
  • immer bei Angriff während fließendem Verkehr
  • auch wenn Kfz verkehrsbedingt mit laufenden Motor angehalten wird u Fahrer darauf wartet seine Fahrt fortsetzen zu können
  • NICHT wenn Motor noch läuft, Handbremse gezogen zB bei kassieren im Taxi (nicht mehr mit Verkehrsvorgang beschäftigt)
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8
Q

Def “Ausnutzung der bes Verhältnisse im Straßenverkehr”

A

Zur Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs muss sich der Täter eine Gefahrenlage zunutze machen, die dem “fließenden” Verkehr eigentümlich ist
- Gefahrenlage bei Steuerung des Fzgs im Verkehr u beengte Raumverhältnisse für Führer die eine wirks Abwehr erschweren/ leichteres Angriffsopfer eines Überfalls

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