StrfR BT- §316a Flashcards
Schutzgut §316a
- individuellen Rechtsgütern
2. Schutz der Verkehrssicherheit
Subj TB §316a
- hat Täter neben dem üblichen Vorsatz auch in der Absicht gehandelt, einen Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen.
- Taten müssen also nicht begangen worden sein; es genügt vielmehr, dass sein Angriff von dieser Absicht geleitet war.
- Bezugstaten §§249, 250, 255 vor §316a
Merkmale des Führers/ Mitfahreres eines Kfz §316a
Fzg-führereigenschaft
- Angriff muss sich gegen F/MF richten
- zeitl während des Führens (nicht nur wenn Fahrzeug tatsächlich in Bewegung, sondern auch die nach den Umständen des Straßenverkehrs erforderlichen Standphasen)
- Eigenschaft muss bei Verüben des Angriffs vorliegen (Fzg darf nicht geparkt sein)
Angriff auf Geschädigten nach dem Anhalten durch Gewalthdl im Auto §316a
(Fzg-führereigenschaft)
- Gesch. nicht mehr Führer iSd §316a
- Opfer soll durch §316a gerade wegen Teilnahme am Verkehr leichter Opfer von Angriffen werden (eingeschränkte Verteidig.mögl.k)
Wie wird abgegrenzt ob jmd Führer ist od nicht?
Fzg-führereigenschaft
- wenn sich Fzg zum Tatzeitpkt nicht in Bewegung befindet, muss Fahrer mit Bewältigung von Betriebs- od Verkehrsvorgängen befasst sein
- auch bei verkehrsbed Halt wenn Fahrer aufmerksam weiter Verkerhsgeschehen beobachtet u daher leichter zum Angriffsobj wird
- NICHT wenn Opfer das Fzg aus anderen Gründen anhält u Motor ausstellt
§316a wenn Angriff außerhalb des Fzgs begonnen hat?
Fzg-führereigenschaft
= wenn weitere Angriffe während der Fahrt folgen
= Tatopfer muss nicht bereits bei Beginn des Angriffs Führer des Kfz sein sondern auch wenn mit begonnenen Angriff zur Fahrt gezwungen u Angriff während Fahrt weitergeführt wird
= NICHT wenn Opfer bereits vor der Fahrt unter Kontrolle gebracht u die geschaffene Nötigungslage während der Fahrt nur aufrechterhalten wird (dann nur Beförderungszweck)
Merkmale der Ausnutzung der bes Verhältnisse im Straßenverkehr
- objektiv der Fall, wenn der Führer eines Kfz im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann
- in subj Hinsicht genügt es dass Täter in tats Hinsicht sich der Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist
- immer bei Angriff während fließendem Verkehr
- auch wenn Kfz verkehrsbedingt mit laufenden Motor angehalten wird u Fahrer darauf wartet seine Fahrt fortsetzen zu können
- NICHT wenn Motor noch läuft, Handbremse gezogen zB bei kassieren im Taxi (nicht mehr mit Verkehrsvorgang beschäftigt)
Def “Ausnutzung der bes Verhältnisse im Straßenverkehr”
Zur Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs muss sich der Täter eine Gefahrenlage zunutze machen, die dem “fließenden” Verkehr eigentümlich ist
- Gefahrenlage bei Steuerung des Fzgs im Verkehr u beengte Raumverhältnisse für Führer die eine wirks Abwehr erschweren/ leichteres Angriffsopfer eines Überfalls