StrfR BT- §257 Flashcards
Allgemeines zu §257 Begünstigung
- Zweck: Täter einer Straftat soll in der Weise isoliert werden, dass er die aus seiner Straftat gezogenen Vorteile nicht nutzen kann.
- nicht nur Verm.vorteile, alle rechtsw erlangten Vorteile
- soll generalpräventiv wirken - Schutzgut: Einzelner/ Allg.heit/ Rechtspflege
- ist Vortat beendet kommt bei einer Hilfeleistung nur noch Begünstigung u nicht mehr Beihilfe in Betracht
- Begünstigung ist Anschlussdelikt
- Vorteil muss zum Zeitpunkt der Begünstigungshand-lung beim Vortäter bereits oder noch vorhanden sein
Hilfeleistung in Phase zw Vollendung u Beendigung
= Abgrenzung von sukzessiver Beihilfe zu Begünstigung
- Rspr: Abgrenzung anhand der Willensrichtung des Unterstützenden
a. §257: Wille zur Sicherung der Vorteile der Tat (Beute sichern)
b. §27: Wille ein Beitrag zur Beendigung der Tat zu leisten
(-) Abgrenzungsschwierigkeiten bei reinem Willen - hL: zw Vollendung u Beendigung stets sukzessive Beihilfe
(+) §257 III: Beihilfe geht Begünstigung generell vor
Irrtum: Täter glaubt irrtümlich, dass eine Vortat begangen worden ist, und leistet er dem vermeintlichen Vortäter Hilfe
Straf-barkeit wegen (untauglichen) Versuchs in Betracht, der aber nicht (Begünstigung ist ein Vergehen) mit Strafe bedroht ist.
“Hilfe leisten” §257
= jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter in Hinblick auf die Vorteilssicherung besserzustellen, und die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird
Wesentl Merkmal der sachl Begünstigung
= Hemmung der Rechtspflege durch Verhinderung der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
= §257 (-) wenn Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei vernünftiger Betrachtungsweise aber ohnehin kaum mehr möglich ist
- Die Hilfeleistung muss darin bestehen, dem (Vor-)täter die aus der Vortat gewonnenen Vorteile gegen Entziehung zu Gunsten des durch diese Vortat Verletzten zu sichern
Subsidiaritätsklausel §257 III
= wegen Begünstigung wird nicht bestraft wird, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist
= dies gilt NICHT für denjenigen der einen anderen für die Begünstigung anstiftet
Sonderproblem: Ankauf illegal erlangter Daten von Steuersündern
-> Stfbkeit der Verantwortlichen der ankaufenden Finanzbehörde zu Gunsten der Lieferanten der Daten
- liegt Hilfe leisten vor?
(-) die Verfügbarkeit des Vortäters über die illegal erlangten Steu-erdaten wird durch den Ankauf nicht verbessert - eig Vorteil des In-formanten entsteht hier erst durch den Ankauf und wird dadurch nicht gesichert (Erlös aus einer Verwertung des durch die Vortat erlangten ist aber nicht mehr Vorteil der Tat)
- Vorteilssicherungsabsicht seitens der Verantwortlichen der Finanbehörden zweifelhaft, da für den Staat primärer Beweggrund die Strafverfolgung ist
II. Subj TB
2. Vorteilssicherungsabsicht
- für die Vollendung ist nicht erford, dass der angestrebte Begünstigungserfolg auch tatsächlich eintritt
= Täter glaubt, dass wenn er dem Vortäter nicht hilft, dieser den Vorteil wieder verliert (NICHT wenn nur angenehmer wenn Hilfe geleistet wird)
Verweis des § 257 Abs. 4 S. 2 auf § 248a (Diebstahl geringwertiger Sachen) (str)
- es kommt darauf an, ob die zu sichernden Vorteile geringwertig sind
(-) schwierig bei nicht verm.werten Vorteilen - Voraussetzung ist ein geringfügiges Vermögensdelikt als Vortat oder die Be-schränkung der Hilfe auf Sicherung geringwertiger Vermögensvorteile bei Vermögensdelikten von erheblichem Umfang