StrfR BT- §257 Flashcards

1
Q

Allgemeines zu §257 Begünstigung

A
  1. Zweck: Täter einer Straftat soll in der Weise isoliert werden, dass er die aus seiner Straftat gezogenen Vorteile nicht nutzen kann.
    - nicht nur Verm.vorteile, alle rechtsw erlangten Vorteile
    - soll generalpräventiv wirken
  2. Schutzgut: Einzelner/ Allg.heit/ Rechtspflege
  3. ist Vortat beendet kommt bei einer Hilfeleistung nur noch Begünstigung u nicht mehr Beihilfe in Betracht
    - Begünstigung ist Anschlussdelikt
    - Vorteil muss zum Zeitpunkt der Begünstigungshand-lung beim Vortäter bereits oder noch vorhanden sein
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2
Q

Hilfeleistung in Phase zw Vollendung u Beendigung

= Abgrenzung von sukzessiver Beihilfe zu Begünstigung

A
  1. Rspr: Abgrenzung anhand der Willensrichtung des Unterstützenden
    a. §257: Wille zur Sicherung der Vorteile der Tat (Beute sichern)
    b. §27: Wille ein Beitrag zur Beendigung der Tat zu leisten
    (-) Abgrenzungsschwierigkeiten bei reinem Willen
  2. hL: zw Vollendung u Beendigung stets sukzessive Beihilfe
    (+) §257 III: Beihilfe geht Begünstigung generell vor
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3
Q

Irrtum: Täter glaubt irrtümlich, dass eine Vortat begangen worden ist, und leistet er dem vermeintlichen Vortäter Hilfe

A

Straf-barkeit wegen (untauglichen) Versuchs in Betracht, der aber nicht (Begünstigung ist ein Vergehen) mit Strafe bedroht ist.

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4
Q

“Hilfe leisten” §257

A

= jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter in Hinblick auf die Vorteilssicherung besserzustellen, und die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird

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5
Q

Wesentl Merkmal der sachl Begünstigung

A

= Hemmung der Rechtspflege durch Verhinderung der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
= §257 (-) wenn Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei vernünftiger Betrachtungsweise aber ohnehin kaum mehr möglich ist
- Die Hilfeleistung muss darin bestehen, dem (Vor-)täter die aus der Vortat gewonnenen Vorteile gegen Entziehung zu Gunsten des durch diese Vortat Verletzten zu sichern

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6
Q

Subsidiaritätsklausel §257 III

A

= wegen Begünstigung wird nicht bestraft wird, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist
= dies gilt NICHT für denjenigen der einen anderen für die Begünstigung anstiftet

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7
Q

Sonderproblem: Ankauf illegal erlangter Daten von Steuersündern
-> Stfbkeit der Verantwortlichen der ankaufenden Finanzbehörde zu Gunsten der Lieferanten der Daten

A
  • liegt Hilfe leisten vor?
    (-) die Verfügbarkeit des Vortäters über die illegal erlangten Steu-erdaten wird durch den Ankauf nicht verbessert
  • eig Vorteil des In-formanten entsteht hier erst durch den Ankauf und wird dadurch nicht gesichert (Erlös aus einer Verwertung des durch die Vortat erlangten ist aber nicht mehr Vorteil der Tat)
  • Vorteilssicherungsabsicht seitens der Verantwortlichen der Finanbehörden zweifelhaft, da für den Staat primärer Beweggrund die Strafverfolgung ist
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8
Q

II. Subj TB

2. Vorteilssicherungsabsicht

A
  • für die Vollendung ist nicht erford, dass der angestrebte Begünstigungserfolg auch tatsächlich eintritt
    = Täter glaubt, dass wenn er dem Vortäter nicht hilft, dieser den Vorteil wieder verliert (NICHT wenn nur angenehmer wenn Hilfe geleistet wird)
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9
Q

Verweis des § 257 Abs. 4 S. 2 auf § 248a (Diebstahl geringwertiger Sachen) (str)

A
  1. es kommt darauf an, ob die zu sichernden Vorteile geringwertig sind
    (-) schwierig bei nicht verm.werten Vorteilen
  2. Voraussetzung ist ein geringfügiges Vermögensdelikt als Vortat oder die Be-schränkung der Hilfe auf Sicherung geringwertiger Vermögensvorteile bei Vermögensdelikten von erheblichem Umfang
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