StrfR BT- Betrug Subj TB/ Regelbeispiele Flashcards
- Absicht rechtsw Bereicherung
- Absicht den auf Erlangung des Vorteils zielgerichteter Willen
- nicht erforderl dass Vorteil Motiv des Täters ist
- ausreichend wenn Vorteil vom Täter als notw Mittel für einen dahinter stehenden weiteren Zweck erstrebt wird
- nicht wenn Vorteil höchst unerwünschte Nebenfolge ist
a. Stoffgleichheit zw Verm.vorteil u -schaden (Umb-beziehung)
zB str bei betrügerischen Verhalten von Provisionsvertretern
- der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen
- Der Vorteil muss die Kehrseite des Schadens, d. h. umb Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen
- Stoffgleichheit muss nur zw dem Vermögensschaden und dem angestrebten Vermögensvorteil, nicht aber zw dem Vermögensschaden und dem Gegenstand der Täuschung vorliegen.
b. RWK des erstrebten Verm.vorteils
- Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, so wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel (zB Täuschung) zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (dann Mglkeit des versuchten Betrugs)
RWK des erstrebten Verm.vorteils
- Verm.vorteil ist obj rechtswidrig, Täter hält ihn aber fälschlicherweise für rechtmäßig
- TB-Irrtum §16 I 1
- Täter kennt obj vorhandes TB-Merkmal nicht
- wer mit Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will oder einen tatsächlich bestehenden, nach seiner Vorstellung aber unberechtigten Anspruch abwehren will, begeht daher keinen Betrugsversuc
RWK des erstrebten Verm.vorteils
- erstrebte Verm.vorteil ist rechtmäßig, Täter hält ihn aber fälschlicherweise für rechtswidrig
- umgekehrter TB-Irrtum
- Er stellt sich einen nicht vorhandenen Umstand - nämlich die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils -, an dessen Fehlen die Vollendung des vorgestellten Tatbestands zwangsläufig scheitern muß, als gegeben vor.
= strafbaren untauglichen Versuchs - Das Bestehen eines geltend gemachten Anspruchs und damit die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein tatsächlicher Umstand.
- Der Täter glaubt, einen von ihm nach Inhalt und Tragweite richtig beurteilten Straftatbestand zu verwirklichen.
§263 III Nr.1 Alt. 1: Gew.mäß. Betrug
Def “Gewerbsmäßigkeit”
- Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen […]
- Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefaßten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen.“
- mb Vorteile aus Tathdl reichen aus
§263 III Nr.1 Alt.2: Bandenbetrug
Def “Bande”
- ene „Bande“ sind nach h. A. mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer selbstständige, im Einzel-nen noch ungewisse Straftaten zu begehen
§263 III Nr.2 Alt.1: Herbeiführung eines Verm.verlustes großen Ausmaßes
- durchschn Schadenshöhe erhebl überschritten (mind 50.000€)
- nicht bei bloßer Verm.gefährdung
- bei nicht endgültigen Schaden kommt Annahme eines unbenannten bes schweren Falles in Betracht
- bezieht sich nicht auf erlangten Vorteil des Täters sondern NUR auf Verm.einbuße beim Opfer
§263 III Nr.3: eine andere Person in wirt Not bringen
Das Opfer muss einer solchen Mangellage ausgesetzt sein, dass ihm die Mittel für lebenswichtige Aufwendungen fehlen.
§263 III Nr.5: Vortäuschen eines Vers.falles
- oft in Zus.hang mit Brandstiftungsdelikten
- Vortäuschen eines Vers.falles nachdem der Täter od ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt hat (=zweiaktiges Regelbsp)
§263 V: gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Qualifik)
- Kombination der Alternativen aus Abs.3 2 Nr.1
- kumulatives Begehen banden- u gewerbsmäßig qualifiziert Verbrechen