StrfR BT: §263 (3) Flashcards
Abgrenzung zw Diebstahl u Sachbetrug- Freiwilligkeit
- die innere Willensentschließung des Verletzten ist entscheidend
- Betrug
= Duldung/ Einverständnis der Wegnahme, die durch Irrtum erzeugt wurde, erfolgt durch innerl freien Willensentschluss
= Verfügungsbewusstsein über den freiw Gewahrsamswechsel erforderl (sonst Diebstahl) - Diebstahl
= Gewahrsam wird ohne den Willen, d. h. ohne Einverständnis aufgehoben (Einverständnis für Gewahrsamsübergang unwirksam)
= wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern
Problem: Abgrenzung Sachbetrug Trickdiebstahl wenn Einverständnis zwar vorliegt, aber durch Täuschung erlangt wurde?
= Einverständnis in Gewahrsamswechsel ist faktische Zustimmung, für die ein Irrtum unbeachtl ist, sodass grds kein Gewahrs.bruch vorliegen würde
= ABER an Einverständnis sind Mindestanforderungen zu stellen um Abgrenzung zu ermöglichen:
- Verf.bewusstsein bezieht sich auf die konkr Sache
- Verfügungsbewusstsein bezieht sich auf Gewahrs.verlust (nicht nur Gewahrs.lockerung)
- freiwillig: Opfer darf nicht glauben, es stehe so unter Zwang, dass er Gewahrsam sowieso verlieren wird (dann kein Einverständnis mangels Freiwilligkeit) -> sonstige Irrtümer unbeachtl da Gewahrsam faktische Rechtsposition
Problem: Wann ist ein Irrtum für das Einverständnis in Gewahrsamsverlust beachtl, sodass trotz Einverständnis eine Wegnahme vorliegt?
= wenn Opfer durch Täuschung in eine Zwangslage gebracht wird, in der es keine Alternative zum Gewahrs.verlust an der Sache sieht
-> mangels Freiwilligkeit ist Einverständnis unwirks
= zB bei behördl Beschlagnahmefällen
Abgrenzung Diebstahl und Betrag bei SelbstbedienungsKaufladen
- Notwendigkeit des Verfügungsbewusstseins
- Diebstahl
- zB Ware unter Prospekt versteckt
- hier fehlt es an einem auf die Übertragung des Gewahrsams an den verborgenen und nicht zur Bezahlung vorgelegten Waren gerichteten Willen des Kassierers -> keine bewusste Vermögensverfügung - Betrug
- zB Ware wird im Laden zusätzl in andere Verpackung dazu gepackt
- Täuschungshandlung besteht in der Vorlage des Kar-tons mit dem Winkelschleifer an der Kasse
- konkludente Erklärung des Angekl., in ihm befänden sich nur das original verpackte Gerät und keine anderen
- Gewahrsam wurde aufgrund der Täuschung bewusst u gewollt übertragen
Vermög.verfügung: Besitzen nichtige Verbindlichkeiten einen Vermögenswert, sodass bei einer Vb-Eingehung das Vermögen gemindert wird?
(1) wirt Vermögensbegriff (-)
= wenn Vb aufgrund geschäftl/ freundschaftl/ sonstiger gesellschaftl Beziehungen des Schuldners u seiner Zahlungsbereitschaft faktisch realisierbar sind
= außer Betracht bleiben Erpressungsmittel
-> wirtsch Vermög.begriff wird mittlerweile durch normative Kriterien ergänzt, sodass Forderungen, die wg gesetzl Verbots/ Sittenwidrigkeit nichtig sind, keinen Vermög.wert haben
(2) jur-ökonom Vermögensbegriff (Rspr)
= nichtige Forderungen wg Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß haben keinen Vermögenswert
= nur bei Verstoß gg Formvorschriften/ fehlender Gesch.fhk ausnahmsw faktisch-wirt Wert
Vermög.verfügung: IS wird durch Betrug zu Verm.verfügung veranlasst
= Problem: ist Vermögen des IS strafrechtl geschützt, wenn es durch Straftaten erwirtschaftet wurde u zu terroristischen Zwecken eingesetzt wird
(1) wirt Begriff (+) (Rspr)
= Rechtsordnung kennt im Bereich der Verm.delikte kein wegen seiner Herkunft/ Entstehung/ Verwendung schutzunwürdiges Vermögen
(2) jur.ökon Begriff (-)
Vermögensverfügung: Liegt eine Vermögensminderung vor, wenn die Erfüllung der Vb in einem verbotenen Zweck steht
(durch Einsatz “guten Geldes”) (Bestechung eines Polizeibeamten, der am Ende nicht erfüllt)
(1) wirt Begriff (+)
= allein der wirtsch Wert des Geldes ist entscheidend ungeachtet der Zwecksetzung
(2) jur.ökon Begriff
(+) wer zur Erfüllung eines verbotenen/ sittenwidrigen Geschäfts Verm.werte einsetzt, verliert den Schutz der Rechtsordnung u leistet auf eigene Gefahr
(-) sonst würde Schädiger einen Freibrief erhalten sich ungestraft Verm.werte zu verschaffen
(-) §817 2 BGB versagt nur zivilrechtl Rückabwicklung verbotener Geschäfte, aber keine Wertung im StrafR wegen untersch Schutzrichtung
(-) Betroffene wird durch die täuschungsbedingte Weggabe ungeachtet der Zwecksetzung ärmer
Vermögensverfügung: Hat eine verbotene/ strafbare Leistung einen Vermögenswert (zB Auftragsmord)
(1) wirt Begriff (+)
= Vermögenswert, wenn üblicherweise eine Gegenleistung gezahlt wird, auch bei gesetzl Verbot der Tätigkeit
(2) jur.ökon Begriff (-) (Rspr)
= auch dann wenn kriminelle Tätigkeit in Wirkl.k kommerzialisiert ist (Auftragstäter) kein strafrechtl Verm.schutz
(+) Wahrung der Rechtseinheit
(+) sonst wäre die Arb.kraft eines Auftragmörders/ Drogendealers notwehrfähiges Gut
Liegt ein Vermög.schaden vor, wenn man den Besitz an Drogen verliert?
= da kein rg Eigentum an Drogen begründet werden kann, kommt nur Besitz in Betracht
(1) jur.ökon Vermög.begriff
= da nicht von der Rechtsordnung anerkannt,kein Vermög.schaden bei Besitzverlust
(+) Widerspruch strafrechtl missbiligte Vermög.position mit Mitteln des Vermög.strafrechts zu schützen
(2) wirtsch Vermög.begriff
= auch Drogen gehören als geldwerte Position zum Vermögen
(+) sonst rechtsfreier Raum im Drogenmilieu
Wird der Besitz an Geld, das aus Drogengeschäften resultiert über §263 geschützt, bzw liegt ein Vermög.schaden bei Verlust vor?
= da keine Eig.erlangung an Drogengeld wg Nichtigkeit des dingl Vertrags §134 iVm BtmG mögl ist, nur Besitz
(1) jur.ökon Vermög.begriff
= Besitzpositionen aus Drogengeschäften werden nicht geschützt, da diese ohnehin der Einziehung unterliegen u nicht beim Täter verbleiben sollen
(2) wirt Vermög.begriff
= keine Differenzierung zw rm u unrm Besitz
(+) auch ZivilR erkennt Besitzschutz von unrm Besitz an, soweit nicht durch verbotene EM erlangt