StrfR BT (7)- §263 (2) Flashcards
Finder findet Sache u gibt sie fälschlich vorgegebenen Eigentümer zurück
- innere Willensrichtung des Verletzten ist maßgebend
- Wird Gewahrsam an einer Sache gegen den wirklichen Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben, so liegt nicht Betrug, sondern Diebstahl vor
- anders ist es dagegen, wenn die Aushändigung auf einem freien, aber durch Irrtum beeinflussten Wil-lensentschluss beruht; dann ist Betrugstatbestand erfüllt.
- > auch dann, wenn derjenige, der die Sache dem Täter aushändigt, nicht zugleich ihr Eigentümer, sondern nur Gewahrsams- oder Mitgewahrsamsinhaber ist
Geschütztes Vermögen- Vermögensbegriffe des Betrugs
-> bei “Vermögensverfügung” zu diskutieren, ob strafrechtl geschütztes Vermögen betroffen ist, das gemindert wird (soweit erforderl)
- rein wirt Vermögensbegriff (hM)
= jede wirt vermög.werte Position, unabh ihres rechtl Billigung (unsittlichen, gesetzwidrigen oder gar strafbaren Handlungen)
= ABER Einzelfälle, die zu krassen Wertungswidersprüchen führen würden, werden normativ durch Argumente des jur.ökonom Begriffs korrigiert
(+) sonst gäbe es im Verbrechermillieu einen rechtsfreien Raum - juristisch-ökonomische Vermögensbegriff
= Vermögen ist alles, was wirt Geldwert hat u von der Rechtsordnung nicht missbilligt wird
(+) sonst würde Rechtsordnung sich in Widerspruch zu sich selbst setzen, wenn Verbotenes/ Sittenwidriges mit Mitteln des Strafrechts durchgesetzt würde
Führt die Abwehr einer Geldstrafe zu einem Vermögensvorteil iSd §263? (zB Überkleben der Parkmarke/ Ordnungswidrigkeiten)
- Abwehr einer Geldstrafe führt nicht zu einem Vermögensvorteil, bzw -nachteil iSd Betrugs, da sie nicht zu dem durch §263 geschützten Vermögen des Staates gerechnet werden kann u es bei dem Täter an dem subjektiven Merkmal einer auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gerichteten Absicht fehlt
- Strafe wird um ihrer selbst willen verhängt u ist daher ihrem Wesen nach nicht vermögensrechtl Natur
Schadensberechnung: Prinzip der Gesamtsaldierung
- vor Leistungsaustausch (Eingehungsschaden)
= Bewertung der Anprüche vor u nach Verm.verfügung - nach Leistungsaustausch (Realschaden)
= Berwertung der tats Leistungen vor u nach Verm.verfügung
- bei geringeren Wert liegt Vermögensschaden vor
- entscheidend ist die Bestimmung des Werts der Sache anhand des Verkaufspreises
- nicht bei Zusicherung falscher Eigenschaft (zB besonderes Schnäppchen), wenn Ware trotzdem tats ihren Preis wert ist (kein Minus im Vermögen)
Welcher Zeitpkt ist maßgeblich für Vermögensverlust
der Zeitpkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts umb vor u umb nach der Verfügung
Lehre vom indiv/ pers Schadenseinschlag
subj Korrektur des obj Vermög.begriffs
- obj liegt nach wirt Verm.begriff kein Schaden vor, weil Sache dem obj Marktwert entspricht
- subj Korrektur: ABER trotzdem Verm.schaden, wenn Opfer Sache weder für vertragl noch anderen zumutb Zweck nutzen kann/ zu Folgeinvestitionen gezwungen ist
- Fallgruppe: Unbrauchbarkeit
= Erwerber kann angebotene Leistung nicht/ nicht in vollem Umfang zu den vertagl vorausgesetzten Zweck/ in anderer zumutbarer Weise verwenden - Fallgruppe: Zwang zu Folgeinvestitionen
= Nötigung durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen - Fallgruppe: Mittellosigkeit
= infolge der Verpflichtung kann nicht mehr über die Mittel verfügt werden, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten od sonst pers Verhältnisse angemessene Wirt.- od Lebensführung unerlässlich sind
Betrug bei Spenden/ Betteln/ Schenkung
= Zweckverfehlungslehre (soz anerkannter/ wirtsch Zweck)
- obj liegt Schaden vor
- subj Korrektur: kein Schaden bei freiw Selbstschädigung
- erneute Korrektur: trotzdem Schaden bei Zweckverfehlung
“Eingehungsbetrug”
= Fälle, in denen bereits Vertragsabschluss zu einem Vermögensschaden führt
= zb Abschluss eines Vertrags durch argl Täuschung
= Vertragsschluss ist Vollendung u Leistungsaustausch ist Beendigung des Betrugs (Vertiefung)
- zB Eingehung betrügerischer Lebensversicherung/ Kauf eines überteuerten Grundstücks
“Erfüllungsbetrug”
= Fälle in denen erst der Leistungsaustausch/ die Erfüllung des Vertrags zu einem Vermögensschaden führt
- es wird iRe bereits bestehenden Vertragsverhältnisses über den Umfang einer nach dem Vertrag zu erbringende Leistung getäuscht u daraufhin von dem Geschädigten eine vertragl vereinbarte Leistung erbracht, auf die der Täuschende gar keinen Anspruch hatte, so erleidet der Getäuschte in dieser Höhe einen Vermögensschaden (Vergleich zw vertragl geschuldeter u tats erbrachter Leistung)
- zB jmd erwirbt einen Goldbarren zum Marktpreis. Geliefert wird dann aber nur ein minderwertiger vergoldeter Barren.
Anforderungen an den Vermögensschaden
- wenn das Vermögen konkr gefährdet ist
- bloße Möglichkeit eines Schadens reicht nicht aus
- Schaden muss der Höhe nach beziffert u in wirt nachvollziehbarer Weise dargelegt werden
- Vermögensschaden wird grds obj bestimmt
- ausnahmsw subj Korrektur, obwohl obj Schaden vorliegt
a. kein Schaden, bei freiw Selbstschädigung (Rückausnahme)
b. ABER trotz freiw Selbstschädigung, doch wieder Schaden bei Zweckverfehlung
= ein vom Opfer soz anerkannter/ wirtsch Zweck wurde verfehlt (erneute Rückausnahme)
a. echter (typischer) Erfüllungsbetrug
- Vertragspartner entschließt sich erst nach Vertragsschluss, nicht vertragsgemäß zu leisten u hierüber zu täuschen
- entscheidend ist Vergleich zw vertragl geschuldeter u tats erbrachter Leistung
- bei nachteiliger Differenz zulasten des Getäuschten liegt Vermögensschaden vor
Gutglaubenserwerb von abhanden u nicht abhanden gekommenen Sachen
- abhanden gekommene Sache: gutgl Erwerb (-)
- Betrug (+) wenn Dieb gutgläubigen Erwerber über illegale Herkunft täuscht - nicht abhanden gekommene Sache: gutgl Erwerb (+)
- Betrug (-) mangels Vermögensschaden
(+) gutgl Verm.position ist grds nicht schwächer als Eigentum
= wirt Entwertung nur, wenn erhöhtes Prozessrisiko besteht/ Erwerber mit Schwierigkeiten bei der Verwertung zu rechnen hat/ die Sache durch Strafanzeige im Wege einer Beschlagnahme wieder entzogen wird
Kann eine vermögensschädigende Verfügung nur bei einer umb Vermögensminderung od bereits auch bei einer konkr Verm.gefährdung vorliegen?
zB durch Täuschung Erlangung des PINs
(1) Rspr: konkr Gefährdung liegt schon bei naher Mögl.k des endgültigen Verlusts vor
(2) hL: zusätzl zu naher Mögl.k des endgültigen Verlusts ist, dass der Täter ohne Schwierigkeiten die Verm.minderung realisieren können muss, ohne dass Getäuschte noch weitere Hdlen vornehmen muss
Kann ein Prozessrisiko einen Betrugsschaden begründen?
- ein nicht unerhebliches Prozessrisiko kann unter Gesichtspkt der schadensgleichen Verm.gefährdung einen Betrugsschaden begründen
- wegen Best.heits.gebot nach Art.103 ii ist es erforderl, eigenständige Feststellungen zum Vorliegen des Vermögensschadens zu treffen
- wirt bezifferbarer Verm.Schaden erforderl
Anstellungsbetrug
zB angestellte Person trotz z.B. der Täuschung über eine Einstellungsvoraussetzung (etwa das Abitur) die geforder-ten Leistungen tadellos, gegebenenfalls über Jahre erbringt. Liegt dann dennoch ein Vermögensschaden vor?
- Anstellungsbetrug ist Unterfall des Eingehungsbetrugs
- zu vergleichen sind danach die beiderseitigen Vertrags-verpflichtungen
a. fehlende fachliche Qualifikation - es fehlt regelmäßig an der Gleichwertigkeit von Leistung und Ge-genleistung. Der Beamte gilt als für sein Amt untauglich, selbst wenn er sonst »zufriedenstellende« dienstliche Leistungen erbringt.
- Hätte er wegen des Fehlens solcher fachlicher Voraussetzun-gen nicht angestellt werden dürfen, liegt ein Vermögens-schaden vor.
b. fehlende pers Eignung - zB Mfs Vergangenheit
- str bei Vorstrafen