StrfR BT (5)- §§253, 255 Flashcards
Abgrenzung Erpressung §253 zu Betrug §263
- Erpressung
= Vermögensschaden basiert auf einer durch Nötigung erzwungenen Handlung, Duldung oder Unterlassung
-> unfreiwillige Verm.verschiebung - Betrug
= Vermögensschaden als umb Folge einer durch Täuschung erlangten Vermögensverfügung
-> freiwillige Verm.verschiebung
§253 Nötigungsmittel- Drohen mit dem Verhalten eines Dritten
- Androhende muss das in Aussicht gestellte Übel nicht selbst verwirklichen
- Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muß in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden, daß der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (NICHT Vortäuschung einer eventuellen Hilfe -> dann Betrug)
§253 Nötigungsmittel- Drohen mit Unterlassen
- Drohung einer Unterlassung einer Hdl, zu der Täter verpflichtet ist
- NICHT Drohung mit einer Unterlassung einer Hdl, zu der Täter nicht verpflichtet ist -> Wucher/ Bestechlichkeit
- NICHT wenn Drohung einer Unterlassung, die angebotene Hdl eine Chance darstellt
Verhältnis Räub Erpressung §§253, 255 zu Raub §249
-> Abgrenzung mittels Vorliegen einer Wegnahme
(1) Lit: Exklusivitätsverhältnis
=ob Wegnahme vorliegt ist mithilfe der INNEREREN Willensrichtung des Genötigten zu bestimmen
a. wirkt der Genötigte an der Vermög.verschiebung in einer Weise mit, die zur Herbeiführung des Verlusts zwingend ist, liegt ein Einverständnis vor: Vermög.verfüg (+)
b. glaubt Genötigte dass er Vermög.verfüg nicht verhindern kann, egal wie er sich verhält: Wegnahme mangels Einverständnis (+)
(-) Abgrenzung nach innerer Willensrichtung des Opfers ist kaum durchführbar
(2) Rspr: Spezialitätsverhältnis
= Raub ist ggü räub Erpressung lex specialis, sodass mit jedem Raub auch räub Erpressung erfüllt ist
= ob Wegnahme vorliegt, erfolgt nach ÄUßEREM Erscheinungsbild
a. bei Wegnahme durch Täter §249 u die ebenfalls verwirklichten §§253, 255 treten wg Spezialität zurück
b. bei Übergabe der Sache durch Opfer §§253, 255
Dreieckserpressung
= A nötigt B, was umb zu einem Verm.schaden bei C führt
= Problem: wann liegt ein Näheverhältnis zw B u C vor?
(1) BGH: Näheverhältnis zw Nötig.opfer u Verm.geschädigtem erforderlich
= Unrechtsgehalt besteht dass der Täter die von einem Dritten im Interesse des Verm.inhabers wahrgenommene Schutzfkt mit Nötig.mitteln aufhebt
- es genüge, dass das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers stehe
- Umkehrschluss: geforderte Näheverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn eine faktische Sonderbeziehung des Genötigten zu den fremden Vermögensgegenständen im Sinne einer Gewahrsamsinhaber oder -dienerschaft oder einer sonstigen Obhutsfunktion besteht
- demnach muss Nötigungsopfer spätestens im Zeitpkt der Tatbegehung auf Seite des Verm.inhabers stehen
- NICHT wenn bei ledigl kausaler Verknüpfung/ wenn Dritte den Verm.interessen des Geschädigten gleichgültig ggü steht
Konkrete Verm.gefährdung §253
- mit wirtschaftlichen Nachteilen muss ernstlich zu rechnen sein. Dies ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist.
- NICHT bei Preisgabe des Verstecks von Vermögen
- NICHT wenn mit Durchsetzung einer tats nicht bestehenden Ford nicht ernstl zu rechnen war
Wie unterscheidet sich ErpressungsTB genau vom Betrug
- Täuschung Gewalt als Mittel, das die Schädigung des Opfers bewirkt
Subj TB bei §253
- eine Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vorteil und dem vom Opfer erlittenen Schaden muss bestehen (Verm.nachteil als Schaden im Vermögen des anderen)
- Eine Strafbarkeit nach § 253 StGB setzt voraus, dass die Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen einredefreien Anspruch besitzt oder irrtümlich davon ausgeht, ein entsprechender Anspruch bestehe
Muss Vermögensverfügung bei räub Erpressung §§253, 255 vorliegen? (str) Versch Ansichten
- Literatur (+)
(+) §§253, 255 ist wie §263 Selbstschädigungsdelikt, deshalb Exklusivitätsverhältnis (freiw u unfreiw Wegnahme schließen sich aus) - Rspr (-)
= als Nötig.erfolg genügt jede Hdlung/ Duldung/ Unterlassen, sodass keine Vermög.verf erforderl ist
(+) Wortlaut erfordert keine Verm.verfüg: Duldung der Wegnahme ist taugl Opferhdl des §§253, 255
(+) sonst Strafbk.lücken: liegen Vorauss des §249 nicht vor, kommt immer noch Bestrafung nach §§ 253, 255 in Betracht (Auffangtatbestand).
Wann liegt eine Vermögensverfügung vor §§253,255 (Lit)
= aus Sicht der Literatur ist eine Vermög.verfüg zur Abgrenzung zu §249 erforderl
= Vermög.verfügung ist nach innere Willensrichtung zu beurteilen
a. glaubt Genötigte dass die vom Täter erstrebte Verm.verschiebung seiner zwingenden Mitwirkung bedarf u wirkt entspr mit: Vermög.verfüg (+)
b. glaubt Genötigte dass er Vermög.verfüg sowieso nicht verhindern kann: Wegnahme (+)
= Verlust der Sache unabh von eigener Mitwirkung (zB nach Abstechen wird Geld ohnehin abgenommen)
Argumente dafür dass Vermög.verfüg bei §§253, 255 vorliegen muss (Lit)
(+) Wortlaut: auch der Wortlaut des § 263 fordert keine Vermögensverfügung, eine solche ist aber anerkannt
(+) Systematik: § 249 I kann als Spezialfall nicht vor §§ 253, 255 stehen
(+) § 249 I wäre eine weitgehend überflüssige Vorschrift, wenn ohnehin im Zweifel der Auffangtatbestand des §§ 253, 255 greifen soll
(+) Selbstschädigungsdelikt wie §263
(-) Abgrenzungskriterium der inneren Willensrichtung ist unscharf u verursacht Abgrenzungsschwierigkeiten
Argumente dafür dass keine Vermög.verfüg bei §§253, 255 vorliegen muss (Rspr)
(+) Wortlaut: § 253 erfordert keine Vermög.verfüg, sondern nur irgendein Handeln, Dulden oder Unterlassen, unabhängig davon, ob dieses willensgetragen ist oder nicht
(+) keine Vergleichbarkeit mit Selbstschädigungsdelikt §263, da Opfer bei Androhung von qualif Nötigungsmitteln grds NIE freiwillig handelt -> Zwangssituation nicht mit freiw Hergabe wg Irrtum vergl.bar
(+) durch Vermögensverfügung wären §§ 253, 255 in Fällen der vis absoluta – mangels willensgetragenen Verhaltens – nicht anwendbar und somit unerträgliche gäbe es Strafbarkeitslücken
(+) Abgrenzungskriterium des äußeren Erscheinungsbildes ist schärfer als innere Willensrichtung
> Rspr ist zu folgen, da dadurch Strafbarkeitslücken vermieden werden können und der Wortlaut dem nicht entgegensteht!!!
Scheidet bei Anwendung von vis absoluta (willensausschließende Gewalt) eine Vermög.verfügung aus? (Lit)
= freie Willensbetätigung/ -bildung wird unmöglich gemacht -> Verm.verfügung scheidet aus
= entscheidend ist innere Willensrichtung des Opfers (bei vis absoluta keine Willensbildung mehr mögl)
= Opfer verliert jede Mögl.keit zu Handeln, sodass nach innerem Willen nicht freiw
= zB Zusammenschlagen zur Bewusstlosigkeit um Sache wegzunehmen/ Einsperren in Raum
Scheidet bei Anwendung von vis compulsiva (willensbeugende Gewalt) eine Verm.verfügung aus? (Lit)
= willensbeugende Gewalt um die Willensbetätigung/ -entschluss des Opfers in eine best Richtung zu lenken
= zB Schwitzkasten um Code zu erfahren/ vorgehaltene Waffe
= innere Willensrichtung des Opfers ist maßgeblich
- > es kommt darauf an, (1) ob das Opfer glaubt, der Täter benötige seine Mitwirkungshandlung um Gewahrsam zu erlangen (=freiw Vermög.verfüg) od
(2) ob es glaubt, der Täter bekomme die Sache so oder so (keine freiw Verm.verfüg)
Wann kommt es NICHT auf den Meinungsstreit der Vermög.verfügung §§253, 255 an?
= wenn beide Ansichten zum gleichen Ergebnis gelangen
a. bei Wegnahme mit Zueign.absicht nach beiden Ansichten §249 (+)/ Wegnahme einer fremden Sache