StrfR BT (3)- §§248b, 303 Flashcards

1
Q

Unbefugte Gebrauch eines Fzgs §248b

A
  • bloßer Gebrauchsdiebstahl (furtum usus) wird unter Strafe gestellt
  • Tatobjekte sind Kfz od Rahrräder (Def in §248b IV)
  • Tathdl “in Gebrauch nehmen” gegen den Willen des Berechtigten
  • Ingebrauchnahme zum Zwecke der Rückführung ist regelmäßig von mutmaßl Willen gedeckt u daher nicht TBmäßig
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2
Q

“in Gebrauch nehmen” gem §248b

A

BGH
- in Gang setzen zum Zwecke der Fortbewegung
- Benutzung zu dem bestimmungsgem Zweck des Fzgs
- Ingangsetzen u Inganghalten (str)
aA
- Wortsinn “in Gebrauch nehmen”

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3
Q

Wer ist Berechtigter gem §248b

A
  • derjenige, dem das Recht zur Verfügung über den Gebrauch des Fzg od Fahrrads zusteht, idR aber nicht notwendigerweise der Eigentümer
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4
Q

Entziehung elektr Energie §248c

A
  1. §248c I: ZueignungsTB (vergleichbar §242)
  2. §248c IV: SchädigungsTB (vergleichbar §303)
    - nicht zur ordnungsgem Entnahme
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5
Q

“fremde Sache” gem §303 I

A
  • wie bei Diebstahl §242
  • jedoch muss es keine bewegl Sache sein
  • “jeder körperl Gegenstand, der Objekt einer selbständigen umb Herrschaft des Menschen sein kann”
  • auch Tiere
  • wirt Wert ist unerheblich
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6
Q

“Beschädigen” gem §303 I

A

nach hM jede umb körperl Einwirkung auf eine Sache,:

a) durch die ihre stoffl Unversehrtheit verletzt od ihre stoffl Zusammensetzung verändert wird (Substanzverletzung)
b) sonst ihre bestimmungsgem Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung)

  • keine Beschädigung nach hM bei bestimmungsgem Verbrauch einer Sache (Verzehr von fremden Essen)/ bei einer bloßen nachteiligen Veränderung des äußeren Zustands (Zustandsveränderung)
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7
Q

“Zerstören” gem §303 I

A
  • stärkerer Grad des Beschädigens, als eine Einwirkung mit der Folge, dass ihre bestimmungsgem Brauchbarkeit völlig aufgehoben wird
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8
Q

TB des §303 II: Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache

A
  • umb Einwirken auf Oberfläche des zu verunstaltenden Objekts
  • Erscheinungsbild muss sich nicht nur unerheblich verändern (zB wenn völlig unauffällig) u nicht nur vorübergehend (nicht ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst weg)
  • Tathdl muss unbefugt erfolgen (ohne Einwilligung)
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9
Q

Liegt bei einer unbefugten Nutzung eines Fzgs nach §248b ein zusätzl Diebstahl am verbrauchten Benzin vor?

A

(1) hM: soweit §248b (+) entfällt selbständige Strf.b.k für Benzin aus §242
(+) sonst liefe §248b wg Subsidiaritätsklausel leer

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10
Q

§248b: wie wirkt sich Irrtum über tb-ausschließendes Einverständnis aus? (“gegen den Willen”)

A

(1) eA: es kommt nur auf den nat Willen des Fzg-inhabers an (wie bei §242)
= geschützt wird das Nutzungsrecht am Fzg, jedoch nicht die Dispositionsfreiheit über das Recht, anderen die Nutzung zu gestatten

(2) aA: Regeln der rfg Einwilligung sind anzuwenden
= täuschungsbed Willensmangel ist beachtl, wenn dieser erhebl für die Entscheidung des RG-Trägers war (ohne Irrtum keine Gebrauchsüberlassung)
= Irrtum ist soweit er sich auf rechtl Position bezieht beachtlich (Gebrauchsrecht) in Abgrenzung zu faktischer Rechtsposition §242: Gewahrsam

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