StrfR BT (3)- §§248b, 303 Flashcards
Unbefugte Gebrauch eines Fzgs §248b
- bloßer Gebrauchsdiebstahl (furtum usus) wird unter Strafe gestellt
- Tatobjekte sind Kfz od Rahrräder (Def in §248b IV)
- Tathdl “in Gebrauch nehmen” gegen den Willen des Berechtigten
- Ingebrauchnahme zum Zwecke der Rückführung ist regelmäßig von mutmaßl Willen gedeckt u daher nicht TBmäßig
“in Gebrauch nehmen” gem §248b
BGH
- in Gang setzen zum Zwecke der Fortbewegung
- Benutzung zu dem bestimmungsgem Zweck des Fzgs
- Ingangsetzen u Inganghalten (str)
aA
- Wortsinn “in Gebrauch nehmen”
Wer ist Berechtigter gem §248b
- derjenige, dem das Recht zur Verfügung über den Gebrauch des Fzg od Fahrrads zusteht, idR aber nicht notwendigerweise der Eigentümer
Entziehung elektr Energie §248c
- §248c I: ZueignungsTB (vergleichbar §242)
- §248c IV: SchädigungsTB (vergleichbar §303)
- nicht zur ordnungsgem Entnahme
“fremde Sache” gem §303 I
- wie bei Diebstahl §242
- jedoch muss es keine bewegl Sache sein
- “jeder körperl Gegenstand, der Objekt einer selbständigen umb Herrschaft des Menschen sein kann”
- auch Tiere
- wirt Wert ist unerheblich
“Beschädigen” gem §303 I
nach hM jede umb körperl Einwirkung auf eine Sache,:
a) durch die ihre stoffl Unversehrtheit verletzt od ihre stoffl Zusammensetzung verändert wird (Substanzverletzung)
b) sonst ihre bestimmungsgem Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung)
- keine Beschädigung nach hM bei bestimmungsgem Verbrauch einer Sache (Verzehr von fremden Essen)/ bei einer bloßen nachteiligen Veränderung des äußeren Zustands (Zustandsveränderung)
“Zerstören” gem §303 I
- stärkerer Grad des Beschädigens, als eine Einwirkung mit der Folge, dass ihre bestimmungsgem Brauchbarkeit völlig aufgehoben wird
TB des §303 II: Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache
- umb Einwirken auf Oberfläche des zu verunstaltenden Objekts
- Erscheinungsbild muss sich nicht nur unerheblich verändern (zB wenn völlig unauffällig) u nicht nur vorübergehend (nicht ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst weg)
- Tathdl muss unbefugt erfolgen (ohne Einwilligung)
Liegt bei einer unbefugten Nutzung eines Fzgs nach §248b ein zusätzl Diebstahl am verbrauchten Benzin vor?
(1) hM: soweit §248b (+) entfällt selbständige Strf.b.k für Benzin aus §242
(+) sonst liefe §248b wg Subsidiaritätsklausel leer
§248b: wie wirkt sich Irrtum über tb-ausschließendes Einverständnis aus? (“gegen den Willen”)
(1) eA: es kommt nur auf den nat Willen des Fzg-inhabers an (wie bei §242)
= geschützt wird das Nutzungsrecht am Fzg, jedoch nicht die Dispositionsfreiheit über das Recht, anderen die Nutzung zu gestatten
(2) aA: Regeln der rfg Einwilligung sind anzuwenden
= täuschungsbed Willensmangel ist beachtl, wenn dieser erhebl für die Entscheidung des RG-Trägers war (ohne Irrtum keine Gebrauchsüberlassung)
= Irrtum ist soweit er sich auf rechtl Position bezieht beachtlich (Gebrauchsrecht) in Abgrenzung zu faktischer Rechtsposition §242: Gewahrsam