Unbefugte Gebrauch eines Fzgs §248b
“in Gebrauch nehmen” gem §248b
BGH
- in Gang setzen zum Zwecke der Fortbewegung
- Benutzung zu dem bestimmungsgem Zweck des Fzgs
- Ingangsetzen u Inganghalten (str)
aA
- Wortsinn “in Gebrauch nehmen”
Wer ist Berechtigter gem §248b
Entziehung elektr Energie §248c
“fremde Sache” gem §303 I
“Beschädigen” gem §303 I
nach hM jede umb körperl Einwirkung auf eine Sache,:
a) durch die ihre stoffl Unversehrtheit verletzt od ihre stoffl Zusammensetzung verändert wird (Substanzverletzung)
b) sonst ihre bestimmungsgem Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung)
“Zerstören” gem §303 I
TB des §303 II: Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache
Liegt bei einer unbefugten Nutzung eines Fzgs nach §248b ein zusätzl Diebstahl am verbrauchten Benzin vor?
(1) hM: soweit §248b (+) entfällt selbständige Strf.b.k für Benzin aus §242
(+) sonst liefe §248b wg Subsidiaritätsklausel leer
§248b: wie wirkt sich Irrtum über tb-ausschließendes Einverständnis aus? (“gegen den Willen”)
(1) eA: es kommt nur auf den nat Willen des Fzg-inhabers an (wie bei §242)
= geschützt wird das Nutzungsrecht am Fzg, jedoch nicht die Dispositionsfreiheit über das Recht, anderen die Nutzung zu gestatten
(2) aA: Regeln der rfg Einwilligung sind anzuwenden
= täuschungsbed Willensmangel ist beachtl, wenn dieser erhebl für die Entscheidung des RG-Trägers war (ohne Irrtum keine Gebrauchsüberlassung)
= Irrtum ist soweit er sich auf rechtl Position bezieht beachtlich (Gebrauchsrecht) in Abgrenzung zu faktischer Rechtsposition §242: Gewahrsam