StrfR BT 2: §244 Flashcards
“beisichführen einer Waffe” gem §244 I Nr.1a
- räuml Komponente
- Waffe muss dem Täter zur Verfügung stehen, so dass er jederzeit, ohne Zeitaufwand u bes Schwerigkeiten auf sie zugreifen kann - zeitl Komponente
- zunächst reicht irgendein Zeitpkt während des Tathergangs
- Tathergang beginnt zw Vollendung u Beendigung (BGH)
Unterschied 244 I Nr.1a+b
a) Waffe/ gef. Werkzeug
b) sonst Werkzeug aber mit Subj. Element (durch Gewalt/ Drohung)
Auslegung “anderes gef. Werkzeug” gem 244 I Nr1a
“Beisichführen” fordert gerade kein Verwenden deshalb str wie Begriff genau zu definieren ist
- abstr obj Kriterien
- nach obj Beschaffenheit dazu geeignet dem Opfer erhebl Körperverletzungen zuzufügen
- unerhebl: soz-übliches Mitführen, subj Widmung
- aber bew gebrauchsbereites Beisichführen des GGstandes
(-) zu weit u nicht angemessen für den zur Straferhöhung erforerl Unrechtsgehalt - wenn gesetzl verboten
(-) auch erlaubte GGstände können gef sein (Baseballschl) - Waffenähnl.keit: verletzende Wirkung
- bei soz.übl Alltagsggständen ist konkr Situation zu berücksichtigen
(+) Wortlaut: gef Werkz als Oberbegriff der Waffe
(+) Systematik: Nr1b mit Verw.absicht
(+) abstr Gef.keit des bloßen Beisichführens soll sanktioniert werden - konkr Subj Kriterien
- Verwendungsabsicht (wenn auch nur notfalls)
(-) Abgrenzung zu Nr.1b: allein beisichführen nicht Verwendung
Auslegung “sonst ein Werkzeug” 244 I Nr1b
- AuffangTB
- mit Anwendung v Gewalt/ Drohung
- ohne obj Beschaffenheit/ nach ihrer Art der geplanten Verwendung keine erhebl Körperverletzungen hervorrufen kann (Kabel, Handschellen..)
- auch wenn nur der Schein erzeugt wird
- > SUBJ ABSICHT
Gibt es die Möglichkeit zum Teilrücktritt bei Diebstahl mit Waffe §244 I Nr.1?
- bei sich führen (+)
- BGH: es genügt Waffe bei sich zu haben (-)
- Literatur: wenn nichts passiert ist (+)
Wann “steigt” jmd in die “Whg” ein, §244 I Nr.3?
= hM: enge Auslegung: nur wenn Täter umb in die Whg einsteigt
= NICHT wenn er in eine andere Räumlichkeit eindringt, die vom Wohnbereich völlig getrennt ist -> sonst Analogieverstoß (selbst wenn Täter danach in Wohnbereich vordringt, dann kommt nur Versuch in Betracht!!)
“Bande” iSd §244 I Nr.2 (Bandendiebstahl)
= mind 3 Personen, die sich mit Willen verbunden haben für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen
= keine pers Verabredung od ggs Kennen erforderlich
= NICHT losgelöst im eigenen Interesse (“als Mitglied einer Bande”)
= auch wenn Begehung im Einzelnen noch ungewiss
-> mind 2 Mitglieder müssen sich an einzelner Tat beteiligen (unabh von Beteiligtenform)
Worin liegt bes Gefährlichkeit einer Bande?
- bes Gefährlichkeit zur fortgesetzten Begehung von Straftaten
- enge Bindung, die Mitglieder für die Zukunft eingehen
- ständiger Anreiz zur Fortsetzung (bei 2er Bande eher nicht, da dynamischer Prozess erst in größerer Gruppe entsteht)
Besteht “Bande” auch wenn dritte Person nur Gehilfe ist?
- Ausführungsgefahr
- besteht unabhängig davon ob dem einzelnen Mitglied eine täterschaftl Beteiligung zufällt
- soweit nicht nur untergeordnete Natur, sondern dauerhafte Gehilfentätigkeit - Organisationsgefahr
- auch bei Zusammenwirken mind 2er Mitglieder bei Planung u Vorbereitung u wenn Dritter nicht in konkr Tat eingebunden ist (“unter Mitwirkung eines anderen”)
§244 I Nr.1b erfordert aber keine Verwendung sondern nur Beisichführen- Wie wird eingeschränkt?
aa) Eingrenzungen mittels objektiver Kriterien
(1) Ausschluss von Ggständen, die bei Begehung eines Diebstahls typischerweise verwendet werden
(2) ist das Beisichführen des jeweiligen Gegenstandes sozialtypisch
(3) Waffenähnlichkeit“ des jeweiligen Gegenstandes,
(4) Gegenstand muss für den Täter allein den Zweck haben, Gefahr für Leib oder Leben eines anderen zu begründen
(5) Gegenstände, die nach dem Gesetz nicht für jedermann frei verfügbar sind.
bb) Eingrenzungen anhand subjektiver Kriterien
(1) Täter sei „notfalls“ bereit, von dem Werkzeug Gebrauch zu machen.
(2) gleiche Verwendungsabsicht wie bei § 244
Abs. 1 Nr. 1 b
Teleolog Reduktion der §244 I Nr.1a/ 250 I Nr.1a bei Berufswaffenträger?
(1) eA: als ungeschr TB-Merkmal ist “eine bes Beziehung” zw der Bewaffnung u der Tat erforderl (funktionaler Zusammenhang)
(-) Gebrauchswille nicht erforderl
(2) aA: Beschränkung des “beisichführens” auf Fälle, in denen der Täter regelwidrig bewaffnet ist
(3) aA: Gefährdung ist obj u nach dem Wissen des Täters absolut ausgeschlossen
(4) hM: keine teleolog Reduktion
(+) Gesetz sieht keine Ausnahmen vor, sodass teleolog Reduktion nur mögl ist, wenn kein Bew.sein über Verfügbark der Waffe u damit Vorsatz fehlen
Handelt es sich bei den QualifikationsTB des §244 um pers Merkmale des §28 II?
=zB Teilnehmer führt eine Waffe bei sich (§§242, 244), der Täter nicht (§244)
(-) tatbezogene Qualifikationen, für die das Vorsatzerfordernis u strenge Akzessorietät gilt!
= Beteiligte können sich nur einer Qualifikation strafbar machen, wenn Haupttäter selbst Waffe bei sich führt/ Teilnehmer Waffe bei sich führte u Haupttäter dies wusste
Wohnung iSd §244 I Nr.3
= unter Whg fallen alle abgeschlossenen u überdachten Räume, die Menschen zumind vorübergehend als Unterkunft dienen u die damit umb verbundenen Nebenräume (Keller…)
= NICHT solche Räume, an denen keine Privatsphäre besteht (Garage..)
= ACHTUNG: Aufwertung zum Verbrechen wenn dauerhaft genutzte Privatwhg betroffen, §244 IV
Konkurrenzverhältnis Wohnungseinbruch §244 I Nr.3/ 243 I Nr.1 zu Hausfriedensbruch §123?
(1) eA: §123 tritt hinter §243 als Begleittat zurück
(2) hM: Tateinheit §52, weil ein Regelbsp als Strafzumessungsvorschrift keinen TB verdrängen kann
Wie müssen die Bandenmitglieder bei einer Tat zusammenwirken dass eine Bandentat nach §244 I Nr.2 vorliegt?
= die Tat muss “unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds” begangen werden
= ausreichend, wenn ein Bandenmitglied Täter u ein anderes Mitglied in irgendeiner Weise zusammenwirken