SrtfR BT (2)- §243 Flashcards

1
Q

§243 I Nr 1 “umschlossener Raum”

A

= jedes Raumgebilde, das zum Betreten von Menschen bestimmt u mit mind tlw künstl Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist
- Bsp Friedhof, umzäuntes Grundstück, Innenraum PKW

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2
Q

“Einbrechen” gem §243 I Nr.1

A
  • gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Bereich entgegen stehen
  • nicht erforderlich: bes Kraftanstrengung/ Substanzverletzung, ABER eine nicht ganz unerhebl Kraftanstrengung
    = Betreten ist NICHT erforderl
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3
Q

“Einsteigen” gem §243 I Nr.1/ 244 I Nr.3

A

= Eindringen in einen umschlossenen Raum auf einem nicht ordn.gem Weg unter Überwindung nicht ganz unerhebl Hindernisse, die sich aus der Eigenart des Gebäudes ergeben

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4
Q

“Eindringen mit einem falschen Schlüssel od einem anderen nicht zur ordnungsgem Öffnung bestimmten Werkzeug” gem §243 I Nr.1

A

= Schlüssel ist nur dann falsch, wenn ihn der Berechtigte überhaupt nicht/ nicht mehr/ noch nicht als Zubehör zum Schloss betrachtet
- nicht ausreichend: Benutzung ohne Befugnis

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5
Q

“zur Ausführung der Tat” gem §243 I Nr.1

A
  • Täter muss bei Vornahme des Hdlmerkmals Diebstahlsvorsatz haben
  • > subj Merkmal
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6
Q

“verschlossenes Behältnis” gem §243 I Nr.2

A
  • ein Behältnis ist ein Raumgebilde, das nur zur Aufnahme von Sachen bestimmt ist
  • Art u Weise der Tathdl spielt keine Rolle, deshalb auch dann wenn Täter verschlossenes Behältnis unbefugterweise mit passendem Schlüssel geöffnet hat
  • da ein erhöhtes Maß an Rücksichtslosigkeit ggü fremden Eigentums, indem er sich über bes Sicherung hinwegsetzt
  • auch wenn Täter unbefugt durch Täuschung Kenntnis von Code erlangt
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7
Q

” gegen Wegnahme bes gesichert” gem §243 I Nr.2

A

str. :
- geschützte Ware durch Sicherungsetikett (Schutzvorrichtung wird erst wirksam wenn Gewahrsam bereits gebrochen)
- eine Überwindung der Sicherungseinrichtung kommt regelm erst dann in Betracht, wenn dies durch Eingriffe in das Behältnis von außen geschieht

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8
Q

“gewerbsmäßig stiehlt” gem §243 I Nr.3

A
  • “gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte”
  • > Täter muss die Absicht haben, sich die erstrebte Einnahmequelle durch wiederholte Begehung der Straftat zu verschaffen
  • wichtig ist eigennütziges Handeln mit Vermögensvorteilen für sich selbst, nicht wenn Einnahmequelle allein für Dritte
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9
Q

Geringwertigkeitsklausel §243 II

A
  • “geringwertig”: Tendenz bis zu 50€
  • “beziehen”
  • str. wenn Sach obj geringwertig aber Täter hält sie für wertvoll/ Sache obj wertvoll aber Täter hält sie für geringwertig
  • > zum Ausschluss muss Sache obj geringwertig sein u Täter dies auch erkennen
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10
Q

Problematik des Versuchs bei Regelbeispielen §243

A
  1. Diebstahl vollendet, Regelbsp vollendet
    - Einbruch und Mitnahme von Sache
  2. Diebstahl versucht, Regelbsp vollendet
    - A wird nachdem er Fenster aufgebrochen hat von Polizei gefasst
  3. Diebstahl vollendet, Regelbsp beabsichtigt
    - während Fenster aufgebrochen werden soll, merkt A dass die Tüt offen ist
    - kein §243 da Regelbsp vollendet sein muss
  4. Diebstahl versucht, Regelbsp beabsichtigt
    - auch Versuch wird bestraft (BGH) wenn es umb zur Wegnahme führen sollte
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11
Q

Wann ist ein Behältnis geschlossen gem §243 I 2 Nr.2

A

Verschlossen ist ein Behältnis, wenn es durch Schloss oder Schließvorrichtung gegen ordnungswidrige Zugriffe gesichert ist.

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12
Q

Problem: ist Versuch an einem Regelbeispiel aus §243 mögl?

= zB Stehlen einer Sache, die durch verschlossenes Behältnis gesichert ist -> tats befindet sich Sache gar nicht in Behältnis

A

(1) eA: kein Versuch an Regelbsp mögl
= entweder Strafzumessungsbsp ist verwirklicht od nicht
(+) Regelbsp sind Strafzumessungsvorschriften u zählen nicht zum TB
(+) Fehlen einer Versuchsstrafbark.regelung
(+) Wortlaut erfasst nur vollendetes Regelbsp

(2) aA: Versuch an Regelbsp mögl
(+) ähnl zu selbständigen Qualifik.TB, weil sie ggü TB einen erhöhten Unrechts- u Schuldgehalt typisieren (TB-Ähnlichkeit)
(+) Versuchsstrafb.k ergibt sich aus §242 II
-> Anw der allg Versuchsregeln, sodass auch untaugl Versuch an bes schweren Fall mögl ist
(-) Analogieverbot einer versuchten Strfb soweit Wortlaut des Regelbsp nicht Strfbk der bloßen Absicht umfasst

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13
Q

Handelt es sich bei dem Regelbsp des §243 I 2 Nr.3 (gewerbsmäßig) um ein pers Merkmal des §28 II?

A

(+) §28 II analog

= entscheidend ist allein, ob in der Person des jeweils Beteiligten das Regebsp erfüllt ist od nicht

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14
Q

Technik der Regelbsp §243 I 1, 2 Nr. 1-7

A
  1. Strafzumessungsvorschrift nach Schuld
  2. §243 I 1: Generalklausel, die besonders zu begründen ist
  3. Quasi-TB §243 I 2
    a. Verbot täterbelastender Analogie
    b. §16 analog bei Irrtum
    c. §28 II als pers Merkmal
    d. quasi-Versuch abzulehnen (str)
  4. Gesamtabwägung erforderl
    a. liegt Regelbsp vor, kann bes schwerer Fall trotzdem entfallen
    b. liegt Regelbsp nicht vor, kann bes schw Fall trotzdem zu bejahen sein
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15
Q

Wohnung iSd §244 I Nr.3

A

= unter Whg fallen alle abgeschlossenen u überdachten Räume, die Menschen zumind vorübergehend als Unterkunft dienen u die damit umb verbundenen Nebenräume (Keller…)
= NICHT solche Räume, an denen keine Privatsphäre besteht (Garage..)
= ACHTUNG: Aufwertung zum Verbrechen wenn dauerhaft genutzte Privatwhg betroffen, §244 IV

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16
Q

Problem: während Ausführung des Diebstahls erfolgt ein bewusster Wechsel des Tatobjekts
(zB anstatt Bargeld werden Zigaretten mitgenommen)

A
  1. Beibehaltung des Diebstahlwillens: dieselbe Tat
    = für Diebstahlsvorsatz ist Konkretisierung auf best Objekte unerhebl, soweit es sich um eine einheitl Tat handelt
  2. Zwischenzeitl Aufgabe des Diebstahlwillens u Wille wird neu gefasst: getrennte Taten
    = soweit urspr Diebesabsicht vollst aufgegeben wurde u ein erneuter Entschluss gefasst wird, liegt Zäsur vor
    = Versuch an urspr Sache
17
Q

Ausschlussklausel §243 II: wenn sich Tat auf eine geringw Tat “bezieht”

A
  1. Merkmal der Geringfügigkeit ist nur dann erfüllt, wenn sich die Tat sowohl obj als auch subj auf einen geringwertigen Ggst bezog
  2. wenn Täter urspr hochwertige Sache stehlen wollte, dann bezog sich subj die Tat schon NICHT auf geringwertige Sache
  3. NICHT wenn Täter urspr geringwertige Sache stehlen wollte, dann aber hochwertige stiehlt
18
Q

Wann kann einem Mittäter ein Regelbsp das durch Haupttäter verwirklicht wird, über §25 II zugerechnet werden?

A

= Zurechnung über §25 II analog (kein TB), soweit Tatbeteiligte Kenntnis von der Verwirklichung des Regelbsps hat §16 I analog
= Ausnahme §243 I Nr.3: gewerbsmäßig als pers Merkmal §28 II, da nicht TAT-/ sondern TÄTERbezogenes Regelbsp -> keine Zurechnung über §25 II