SrtfR BT (2)- §243 Flashcards
§243 I Nr 1 “umschlossener Raum”
= jedes Raumgebilde, das zum Betreten von Menschen bestimmt u mit mind tlw künstl Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist
- Bsp Friedhof, umzäuntes Grundstück, Innenraum PKW
“Einbrechen” gem §243 I Nr.1
- gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Bereich entgegen stehen
- nicht erforderlich: bes Kraftanstrengung/ Substanzverletzung, ABER eine nicht ganz unerhebl Kraftanstrengung
= Betreten ist NICHT erforderl
“Einsteigen” gem §243 I Nr.1/ 244 I Nr.3
= Eindringen in einen umschlossenen Raum auf einem nicht ordn.gem Weg unter Überwindung nicht ganz unerhebl Hindernisse, die sich aus der Eigenart des Gebäudes ergeben
“Eindringen mit einem falschen Schlüssel od einem anderen nicht zur ordnungsgem Öffnung bestimmten Werkzeug” gem §243 I Nr.1
= Schlüssel ist nur dann falsch, wenn ihn der Berechtigte überhaupt nicht/ nicht mehr/ noch nicht als Zubehör zum Schloss betrachtet
- nicht ausreichend: Benutzung ohne Befugnis
“zur Ausführung der Tat” gem §243 I Nr.1
- Täter muss bei Vornahme des Hdlmerkmals Diebstahlsvorsatz haben
- > subj Merkmal
“verschlossenes Behältnis” gem §243 I Nr.2
- ein Behältnis ist ein Raumgebilde, das nur zur Aufnahme von Sachen bestimmt ist
- Art u Weise der Tathdl spielt keine Rolle, deshalb auch dann wenn Täter verschlossenes Behältnis unbefugterweise mit passendem Schlüssel geöffnet hat
- da ein erhöhtes Maß an Rücksichtslosigkeit ggü fremden Eigentums, indem er sich über bes Sicherung hinwegsetzt
- auch wenn Täter unbefugt durch Täuschung Kenntnis von Code erlangt
” gegen Wegnahme bes gesichert” gem §243 I Nr.2
str. :
- geschützte Ware durch Sicherungsetikett (Schutzvorrichtung wird erst wirksam wenn Gewahrsam bereits gebrochen)
- eine Überwindung der Sicherungseinrichtung kommt regelm erst dann in Betracht, wenn dies durch Eingriffe in das Behältnis von außen geschieht
“gewerbsmäßig stiehlt” gem §243 I Nr.3
- “gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte”
- > Täter muss die Absicht haben, sich die erstrebte Einnahmequelle durch wiederholte Begehung der Straftat zu verschaffen
- wichtig ist eigennütziges Handeln mit Vermögensvorteilen für sich selbst, nicht wenn Einnahmequelle allein für Dritte
Geringwertigkeitsklausel §243 II
- “geringwertig”: Tendenz bis zu 50€
- “beziehen”
- str. wenn Sach obj geringwertig aber Täter hält sie für wertvoll/ Sache obj wertvoll aber Täter hält sie für geringwertig
- > zum Ausschluss muss Sache obj geringwertig sein u Täter dies auch erkennen
Problematik des Versuchs bei Regelbeispielen §243
- Diebstahl vollendet, Regelbsp vollendet
- Einbruch und Mitnahme von Sache - Diebstahl versucht, Regelbsp vollendet
- A wird nachdem er Fenster aufgebrochen hat von Polizei gefasst - Diebstahl vollendet, Regelbsp beabsichtigt
- während Fenster aufgebrochen werden soll, merkt A dass die Tüt offen ist
- kein §243 da Regelbsp vollendet sein muss - Diebstahl versucht, Regelbsp beabsichtigt
- auch Versuch wird bestraft (BGH) wenn es umb zur Wegnahme führen sollte
Wann ist ein Behältnis geschlossen gem §243 I 2 Nr.2
Verschlossen ist ein Behältnis, wenn es durch Schloss oder Schließvorrichtung gegen ordnungswidrige Zugriffe gesichert ist.
Problem: ist Versuch an einem Regelbeispiel aus §243 mögl?
= zB Stehlen einer Sache, die durch verschlossenes Behältnis gesichert ist -> tats befindet sich Sache gar nicht in Behältnis
(1) eA: kein Versuch an Regelbsp mögl
= entweder Strafzumessungsbsp ist verwirklicht od nicht
(+) Regelbsp sind Strafzumessungsvorschriften u zählen nicht zum TB
(+) Fehlen einer Versuchsstrafbark.regelung
(+) Wortlaut erfasst nur vollendetes Regelbsp
(2) aA: Versuch an Regelbsp mögl
(+) ähnl zu selbständigen Qualifik.TB, weil sie ggü TB einen erhöhten Unrechts- u Schuldgehalt typisieren (TB-Ähnlichkeit)
(+) Versuchsstrafb.k ergibt sich aus §242 II
-> Anw der allg Versuchsregeln, sodass auch untaugl Versuch an bes schweren Fall mögl ist
(-) Analogieverbot einer versuchten Strfb soweit Wortlaut des Regelbsp nicht Strfbk der bloßen Absicht umfasst
Handelt es sich bei dem Regelbsp des §243 I 2 Nr.3 (gewerbsmäßig) um ein pers Merkmal des §28 II?
(+) §28 II analog
= entscheidend ist allein, ob in der Person des jeweils Beteiligten das Regebsp erfüllt ist od nicht
Technik der Regelbsp §243 I 1, 2 Nr. 1-7
- Strafzumessungsvorschrift nach Schuld
- §243 I 1: Generalklausel, die besonders zu begründen ist
- Quasi-TB §243 I 2
a. Verbot täterbelastender Analogie
b. §16 analog bei Irrtum
c. §28 II als pers Merkmal
d. quasi-Versuch abzulehnen (str) - Gesamtabwägung erforderl
a. liegt Regelbsp vor, kann bes schwerer Fall trotzdem entfallen
b. liegt Regelbsp nicht vor, kann bes schw Fall trotzdem zu bejahen sein
Wohnung iSd §244 I Nr.3
= unter Whg fallen alle abgeschlossenen u überdachten Räume, die Menschen zumind vorübergehend als Unterkunft dienen u die damit umb verbundenen Nebenräume (Keller…)
= NICHT solche Räume, an denen keine Privatsphäre besteht (Garage..)
= ACHTUNG: Aufwertung zum Verbrechen wenn dauerhaft genutzte Privatwhg betroffen, §244 IV