Stfr BT 2- §246 Flashcards

1
Q

Merkmale der Unterschlagung §246

A
  • im Gegensatz zu Diebstahl KEINE Wegnahme
  • AuffangTB “wenn”, subsidiär zu anderen Normen
  • Sache muss zum Teitpkt der Zueignung fremd sein u nicht bereits im eigenen Eigentum
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2
Q

Um was handelt es sich bei Tanken an einer SB-Tankstelle?

A
  1. Diebstahl- wenn Wegnahme durch Gewahrsamsbruch
  2. Betrug- wenn Täuschung mit Kommunikation
  3. Unterschlagung- wenn Eigentum fremd im Augenblick der Zueignung
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3
Q

Wann liegt eine obj Zueignung §246 vor?

A

= bei einem Verhalten, das für einen obj Beobachter den Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen/ einen Dritten einverleiben will
= Täter muss Änderung der Besitzverhältnisse bewirken, weil ansonsten jede verbale Manifestation des Zueign.willens vollendete Unterschlagung wäre

-> eindeutige Manifestation des Zueignungswillens

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4
Q

Drittzueignungen der Unterschlagung

A
  • es genügt allein das Verbringen einer fremden Sache in den Herrschaftsbereich des Dritten, mit dem Ziel diesem die Aneignung zu ermöglichen
  • auf eine Mitwirkung od Einverständnis des Dritten kommt es nicht an
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5
Q

Ist eine Unterschlagung durch Unterlassen mögl?

A

= grds liegt in bloßer Untätigkeit (zB Nichtrückgabe einer Sache) keine eindeutige Manifestation des Zueign.willens (kein An-/Enteignungswille)
= wird aber eine Verfügung u Verwertung einer Sache zum eigenen Vorteil widerspruchslos hingenommen, wird eindeutig erkennbar dass Einverleibung ins eigene Vermögen stattfinden soll

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6
Q

Unterschlagung durch Zweitzueignung

A

(1) Rspr: keine TB-mäßigkeit (TB-Lösung)
= hat sich Täter bereits einmal durch Delikt Eigenbesitz an Sache verschafft, sind nachfolgende Betätigungen des Zueign.willens keine tbmäßigen Zueignungen mehr
= Ausnahme: nach gutgl Erwerb tritt Bösgl.k ein/ Täter hat zunächst durch Betrug Fremdbesitz erlangt u verfügt dann wie ein Eigentümer
(+) Wortlaut “Zueignung” umfasst nur die erstmalige Herstellung der Sachherrschaft, nicht aber das Ausnutzen der Herrsch.stellung

(2) Lit: Konkurrenzlösung
= jede wiederholte Manifestierung des Zueign.willens ist Unterschlagungshdlung
= soweit keine Intensivierung des Schadens, tritt diese ab er als mitbestrafte Nachtat hinter Erstzueignung zurück

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7
Q

Wann ist eine Sache anvertraut §246 II

A

= wenn dem Täter der Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt wurde, dass er die Gewalt nur iSd Eigentümers ausübt u zurückgibt

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8
Q

Wann liegt ausnahmsweise trotz vorheriger Besitzaneignung eine “Erstzueignung” iSd §246 vor?

A
  1. wenn der Täter die Sache zunächst gutgl erlangt hat u aber nachdem er bösgl geworden ist, seinen Herrschaftswillen daran betätigt
  2. wenn der Täter zunächst Fremdbesitzwille hat u später folgend über die Sache wie ein Eigentümer verfügt
    = zB zunächst reiner Fremdbesitzerwille zur Leihe, dann wird Sache weiterverkauft
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