Stfr BT 2- §246 Flashcards
Merkmale der Unterschlagung §246
- im Gegensatz zu Diebstahl KEINE Wegnahme
- AuffangTB “wenn”, subsidiär zu anderen Normen
- Sache muss zum Teitpkt der Zueignung fremd sein u nicht bereits im eigenen Eigentum
Um was handelt es sich bei Tanken an einer SB-Tankstelle?
- Diebstahl- wenn Wegnahme durch Gewahrsamsbruch
- Betrug- wenn Täuschung mit Kommunikation
- Unterschlagung- wenn Eigentum fremd im Augenblick der Zueignung
Wann liegt eine obj Zueignung §246 vor?
= bei einem Verhalten, das für einen obj Beobachter den Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen/ einen Dritten einverleiben will
= Täter muss Änderung der Besitzverhältnisse bewirken, weil ansonsten jede verbale Manifestation des Zueign.willens vollendete Unterschlagung wäre
-> eindeutige Manifestation des Zueignungswillens
Drittzueignungen der Unterschlagung
- es genügt allein das Verbringen einer fremden Sache in den Herrschaftsbereich des Dritten, mit dem Ziel diesem die Aneignung zu ermöglichen
- auf eine Mitwirkung od Einverständnis des Dritten kommt es nicht an
Ist eine Unterschlagung durch Unterlassen mögl?
= grds liegt in bloßer Untätigkeit (zB Nichtrückgabe einer Sache) keine eindeutige Manifestation des Zueign.willens (kein An-/Enteignungswille)
= wird aber eine Verfügung u Verwertung einer Sache zum eigenen Vorteil widerspruchslos hingenommen, wird eindeutig erkennbar dass Einverleibung ins eigene Vermögen stattfinden soll
Unterschlagung durch Zweitzueignung
(1) Rspr: keine TB-mäßigkeit (TB-Lösung)
= hat sich Täter bereits einmal durch Delikt Eigenbesitz an Sache verschafft, sind nachfolgende Betätigungen des Zueign.willens keine tbmäßigen Zueignungen mehr
= Ausnahme: nach gutgl Erwerb tritt Bösgl.k ein/ Täter hat zunächst durch Betrug Fremdbesitz erlangt u verfügt dann wie ein Eigentümer
(+) Wortlaut “Zueignung” umfasst nur die erstmalige Herstellung der Sachherrschaft, nicht aber das Ausnutzen der Herrsch.stellung
(2) Lit: Konkurrenzlösung
= jede wiederholte Manifestierung des Zueign.willens ist Unterschlagungshdlung
= soweit keine Intensivierung des Schadens, tritt diese ab er als mitbestrafte Nachtat hinter Erstzueignung zurück
Wann ist eine Sache anvertraut §246 II
= wenn dem Täter der Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt wurde, dass er die Gewalt nur iSd Eigentümers ausübt u zurückgibt
Wann liegt ausnahmsweise trotz vorheriger Besitzaneignung eine “Erstzueignung” iSd §246 vor?
- wenn der Täter die Sache zunächst gutgl erlangt hat u aber nachdem er bösgl geworden ist, seinen Herrschaftswillen daran betätigt
- wenn der Täter zunächst Fremdbesitzwille hat u später folgend über die Sache wie ein Eigentümer verfügt
= zB zunächst reiner Fremdbesitzerwille zur Leihe, dann wird Sache weiterverkauft