StrfR BT 2- Def 1 Flashcards

1
Q

Wegnahme §242

A

Bruch fremden Gewahrsams u die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams

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2
Q

Gewahrsam §242

A

tats Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen u deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird

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3
Q

Gew.bruch §242

A

wenn die Sachherrschaft des bisherigen Gew.inhabers gegen seinen Willen od ohne sein Einverständnis aufgehoben wird

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4
Q

Zueignungsabsicht §242

A

Die Anmaßung einer eigentümerähnl Stellung über die Sache, indem der Täter die Sache dem eigenen Vermögen unter endgültigem Ausschluss des Berechtigten einverleibt

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5
Q

Aneignung §242

A

das, wenn auch nur vorübergehende, Einverleiben der fremden Sache in das Vermögen des Täters od eines Dritten

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6
Q

Enteignung §242

A

die endgültige u dauerhafte Ausschließung bzw Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirt Position

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7
Q

Gebrauchsanmaßung §248b

A

die nur vorübergehende Nutzung einer fremden Sache mit dem Ziel, sie dem Eigentümer nach der Nutzung zurückzugeben

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8
Q

Zueignung §246

A

die Manifestation des Zueignungswillens

Verhalten des Täters, das für einen das äußere geschehen überblickenden neutralen Beobachter den sicheren Schluss darauf zulässt,
dass der Täter den Eigentümer aus seiner Position dauerhaft verdrängen will u die sachsubstanz od den Sachwert mind vorübergehend seinem eigenen Vermögen einverleiben will

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9
Q

Täuschung §263

A

Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen

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10
Q

Irrtum §263

A

jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen

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11
Q

Verm.verfügung §263

A

= jedes Tun/ Dulden/ Unterlassen des Getäuschten das sich umb vermögensmindernd auswirkt

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12
Q

Urkunde §267

A

eine verkörperte Gedankenerklärung die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet u bestimmt ist u die ihren Aussteller erkennen lässt

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13
Q

zusammengesetzte Urkunde §267

A

eine verkörperte Gedankenerklärung, die mit ihrem Bezugsobj räumlich fest (nicht notw.weise unzertrennbar) zu einer Beweiseinheit derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitl Beweisinhalt haben

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14
Q

Aussteller einer Urkunde §267

A

nicht wer die Urkunde körperl herstellt, sondern derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird u von dem die Erklärung geistig herrührt (Urheber)

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15
Q

Verm.schaden §263

A

Die neg Differenz beim Vergleich der Vermögenslage des Opfers vor u nach der Vermögensverfügung

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16
Q

Vermögen §263

A
  1. wirt Verm.begriff
    = alle geldwerten Güter einer Person
    = nicht Rechtspositionen die im Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung stehen (nichtige Verträge nach §§134, 138)
    = zB Vermög.schaden bei wirt wertlosen Anspr, weil Vertrag wegen Täuschung anfechtbar
  2. jurist.-ökonomischer Begriff
    - alle Güter u Positionen, denen ein wirtschaftlicher Wert zuzumessen ist u die mangels ausdrücklicher rechtl Missbilligung unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen
17
Q

Bereicherungsabsicht §263

A

es kommt dem Täter auf die Erlangung eines rechtswidrigen Verm.vorteils an

18
Q

rechtswidrig (erstrebter Verm.vorteil) §263

A

wenn kein rechtl begründeter Anspruch besteht

19
Q

Stoffgleichheit (der beabsichtigten rw Bereicherung) §263

A

= wenn dieselbe Verm.verfügung, die das Opfer umb schädigt den Täter umb bereichern soll

20
Q

Tatsachen §263

A

Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder zustande der Vergangenheit od Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind

21
Q

Konkludente Täuschung

A

Ein Verhalten, das nach Auslegung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung über Tatsachen zu verstehen ist

22
Q

Täuschung durch unterlassen

A

..ist gegeben, wenn der Täter trotz garantenstellung schlicht nichts sagt

23
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

Wenn der Täter die tatsächliche sachherrschaft in einer Weise erlangt hat, dass er sie ohne wesentliche Hindernisse ausüben kann, während der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr auf die Sache einwirken kann