StrfR BT 2- Def 1 Flashcards
Wegnahme §242
Bruch fremden Gewahrsams u die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams
Gewahrsam §242
tats Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen u deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird
Gew.bruch §242
wenn die Sachherrschaft des bisherigen Gew.inhabers gegen seinen Willen od ohne sein Einverständnis aufgehoben wird
Zueignungsabsicht §242
Die Anmaßung einer eigentümerähnl Stellung über die Sache, indem der Täter die Sache dem eigenen Vermögen unter endgültigem Ausschluss des Berechtigten einverleibt
Aneignung §242
das, wenn auch nur vorübergehende, Einverleiben der fremden Sache in das Vermögen des Täters od eines Dritten
Enteignung §242
die endgültige u dauerhafte Ausschließung bzw Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirt Position
Gebrauchsanmaßung §248b
die nur vorübergehende Nutzung einer fremden Sache mit dem Ziel, sie dem Eigentümer nach der Nutzung zurückzugeben
Zueignung §246
die Manifestation des Zueignungswillens
Verhalten des Täters, das für einen das äußere geschehen überblickenden neutralen Beobachter den sicheren Schluss darauf zulässt,
dass der Täter den Eigentümer aus seiner Position dauerhaft verdrängen will u die sachsubstanz od den Sachwert mind vorübergehend seinem eigenen Vermögen einverleiben will
Täuschung §263
Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen
Irrtum §263
jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen
Verm.verfügung §263
= jedes Tun/ Dulden/ Unterlassen des Getäuschten das sich umb vermögensmindernd auswirkt
Urkunde §267
eine verkörperte Gedankenerklärung die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet u bestimmt ist u die ihren Aussteller erkennen lässt
zusammengesetzte Urkunde §267
eine verkörperte Gedankenerklärung, die mit ihrem Bezugsobj räumlich fest (nicht notw.weise unzertrennbar) zu einer Beweiseinheit derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitl Beweisinhalt haben
Aussteller einer Urkunde §267
nicht wer die Urkunde körperl herstellt, sondern derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird u von dem die Erklärung geistig herrührt (Urheber)
Verm.schaden §263
Die neg Differenz beim Vergleich der Vermögenslage des Opfers vor u nach der Vermögensverfügung