StrfR BT (4) - §250-252 Flashcards
Was gilt als “gef Werkzeug” §250
= Ggst muss nach seiner Beschaffenheit geeign sein als Gewalt-/ Drohmittel eingesetzt zu werden
= Problem: Alltagsggstände
- obj. abstr. Theorie: Waffenähnlichkeit
= Waffenähnlichkeit in obj Beschaffenheit u bei missbräuchl Verwendung dasselbe Verletzungspotential
= zB Taschenmesser mit längerer Klinge
(-) Überdehnung der Qualifikation auf alle Alltagsggstände ohne vernünftige Einschränkungsmögl.keit - obj. konkr Theorie: Waffenersatzfunktion od aus obj Sicht besteht Annahme, dass Täter den Ggst zweckentfremdet in gef Weise verwendet
(-) Überdehnung der Qualifikation ohne vernünftige Einschränkungsmögl.keit - subj Theorien
a. Täter hat Willen den Ggst als Gewalt-/ Drohmittel einzusetzen
b. Täter hat Verwendungsvorbehalt
Anforderungen an “Verwenden” eines gef Werkzeugs §250
= als Raubmittel alternativ Gewalt od Drohung, sodass Verwendung bereits mit Drohung durch gef Werkzeug vorliegt (Drohungsmittel)
= Opfer muss angedrohten Einsatz realisieren u wahrnehmen
§250 I Nr.1b “Beisichführen eines Werkzeugs um den Widerstand zu verhindern/ zu überwinden”
- AuffangTB
- NICHT nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährliche Gegenstände bei welchen Drohungswirkung auf täuschender Erklärung des Täters beruht (Täuschungselement im Vordegrund)
- NICHT wenn Opfer Ungefährlichkeit der Scheinwaffe erkennt
- dann wenn für „einen objektiven Beobachter die Gefährlichkeit der vom Täter verwendeten Gegenstände überhaupt nicht einzuschätzen“ sei
- zB ungeladene Waffe
Geschützte RG des §252
- Eigentum
- Freiheit der Willensentschließung/-betätigung
“auf frischer Tat betroffen” iSd §252
= wenn Täter am Tatort oder in dessen Nähe bei oder kurz nach der Tatbegehung wahrgenommen wird (tatsächlich als Täter entdeckt)
- das bewußte oder unbewußte, geplante oder zufällige, raumzeitliche Zusammentreffen einer Person mit dem Dieb alsbald nach der Vollendung des Diebstahls.
- Jemand kann im reinen Wortsinn einen Dieb betreffen, ohne daß ihm dessen Anwesenheit bewußt wird.
- Tatfrische wenn enger zeitl/ räuml Zusammenhang zum Diebstahl
Subj TB des §252
- Absicht Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die - sei es in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme - gegenwärtig ist/ unmittelbar bevorsteht
- nicht nur Besitzerhaltungsabsicht sondern auch, wer sich der Strafverfolgung entziehen, gleichzeitig aber auch das Diebesgut verteidigen will
- NICHT wenn Beute bei Verfolgung weggeworfen wird
Täterschaft u Teilnahme iSd §252
Problem: Dritter übt Gewalt aus um Besitz an Beute des Täters zu sichern: Kann Täter des §252 nur derjenige sein, der Besitz an Beute hat?
- eA: keine Teilnahme mögl, Täter kann nur sein wer Besitz an Beute u Nötigungsmittel verwirklicht hat
(+) Wortlaut §252: “um sich” im Besitz zu erhalten - aA: Teilnahme mögl
(+) Wortlaut des §252 erfordert nicht dass Dieb bei “seinem” Diebstahl betroffen wird, sondern nur bei “einem” Diebstahl
(+) hinreichende Begrenzung des Täterkreises durch Beuteerhaltungsabsicht im subj TB (Drittzueignungsabsicht NICHT erfasst!!) -> Beachte aber §§252, 25 I Alt.2 bei absichtslos dolosem Werkzeug!!
Abgrenzung Raub §249 u Räub Diebstahl §252
- §249
= Gewalt/ Drohung ermöglicht Wegnahme - §252
= Wegnahme vollendet, dann Raubmittel
- > Gesetzeseinheit: §249 verdrängt §252
- wenn Nötigungshdl in Beendigungsphase schwerer, verdrängt der zur Beutesicherung begangene schwere räub Diebstahl/ mit Todesfolge den Raub
Was passiert wenn bei Raub nicht Opfer sondern unschuldiger Zeuge bedroht wird?
- Zeuge nicht durch Raubhdl betroffen
- bei Einsatz von Nötigungsmitteln gegen einen weiteren, bisher nicht geschädigten Verurteilung nach §§240, 22, 23
Taugliche Vortat: „bei einem Diebstahl“ §252
- setzt vollendeten Diebstahl oder vollendeten Raub voraus (KEINE Beendigung mit gesicherter Sachherrschaft)
c) Nötigungsteil: Gewalt gegen eine Person §252
Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um
geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
Beuteerhaltungsabsicht §252
= Täter hat umb Gewahrsam an der Sache und will den Besitz an der Sache verteidigen und nicht nur seine Flucht sichern
Verhältnis §252 u §242
§ 252 verdrängt §§ 242 ff. im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität).
Muss Eintritt der schweren Folge “durch den Raub” eintreten od ist auch die Anwendung erneuter Gewalt erfasst? §251
- e.A: Erfolg muss durch Nötig.hdl bewirkt worden sein, die der Wegnahme diente
(+) Schutzzweck §251
(+) Tatgeschehen des §249, an das der §251 anknüpft, ist mit Wegnahme abgeschlossen, sodass nachträgl Gewaltanwendung nicht für §249 ausreicht, da sie nicht einmal der Wegnahme diene sondern der Beutesicherung (dann §252) - a.A: auch Anwendung erneuter Gewalt, die nicht der Wegnahme diente, ist umfasst
- gerade bei einer Gewaltanwendung bei Flucht realisiert sich die für einen Raub typische Gefahr, da Tat mit der Wegnahme noch keinen materiellen Abschluss hat
- Opferschutz gebietet dass die Gewaltanwendung in der Beendigungsphase unter §251 gefasst wird
- Strafbarkeitslücken werden vermieden, die entstehen wenn Täter ohne die für §252 erforderl Besitzerhaltungsabsicht handelt
Qualifikationen §250 “bei der Tat”
= sukzessive Qualifikation mögl?
zb wenn Tat bereits vollendet u Opfer danach noch verprügelt wird
(1) eA: wenn Raubdelikt zum Zeitpkt des Einsatzes des Qualifikationsmittels bereits vollendet, keine sukzessive Qualifikation mögl
(+) Analogieverbot “bei der Tat”
(+) Verstoß gg Bestimmth.grds Art.103 II
(2) BGH: sukzessive Qualifikation zw Vollendung u Beendigung des Grunddelikts grds mögl, aber Hdlung muss wenigstens zu einer Intensivierung der RGV, bzw zur Sicherung des Erlangten gedient haben u von einer weiteren Verwirklichung der Bereicherungsabsicht getragen sein
= Qualif.mermal muss von einer weiteren Verwirklichung der Bereich.absicht getragen sein
(+) hoher Strafrahmen ist durch KV bei Gelegenheit nicht rechtzufertigen