StrfR AT Tut (9) TuT Anstiftung Beihilfe Flashcards
Wie ist zu beurteilen wann ein Exzess von Anstiftung umfasst ist?
- war die verwirklichte Tat eine wesentl od unwesentl Abweichung der Tat vom Anstiftervorsatz
- Allerdings muss sich der Anstifter das zurechnen lassen, womit im Rahmen des hervorgerufenen Tatentschlusses noch zu rechnen ist.
- je geringer die Tat konkretisiert wurde, desto größer ist die Bandbreite, was vom Anstiftervorsatz erfasst ist
Schema: Aufstiftung
I. TB
- Obj TB
a) vorsätzl u rechtswidrige Haupttat
b) Anstiftungshdl: Bestimmen
- > Täter war bereits zur Tat fest entschlossen
- > handelt es sich um ein “weniger” (Abstiftung), “mehr” (Aufstiftung) od ein “aliud” (Umstiftung)
Theorien zur Aufstiftung
- omnimodo facturus
- Anstiftung nur wenn es sich um einen neuen, selbständigen TB handelt, zu welcher Täter noch nicht entschlossen war
- Anstiftung nur zum qualifizierenden Tatteil soweit dieser für sich genommen ein strafbares Delikt ist - Rspr (hM)
- Anstiftung zum Tatganzen, sofern Unrecht der Tat erhebl erhöht wird
- Qualifikationen sollen gerade den gesteigerten Unrechtsgehalt bestrafen
- Anstiftung zur qualifizierten Tat ist in vollem Umfang anzunehmen
Wie wird Gehilfe bei Verbrechensverabredung bestraft?
- Gehilfe wird erst dann bestraft, wenn die Haupttat ins Versuchsstadium gelangt ist
- die Verbredung eines Gehilfenbeitrags u die versuchte Beihilfe sind straflos
Was ist bei der Rücktrittshdl eines Anstifters zu beachten?
- Wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, setzt damit in jedem Falle Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung,
über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält […]. - Will der Anstifter den Erfolg verhindern, muss er alle Kräfte anspannen, um die Tat abzuwenden […].
- Er muss das aus seiner Sicht Notwendige und
Mögliche vollständig tun; es reicht nicht aus, dass er nur die Wirkung seiner Beeinflussung zeitweise unschädlich macht
Akzessorietät der Teilnahme
- Anstiftung und Beihilfe sind nur denkbar, wenn es eine (fremde) vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gibt, zu der angestiftet oder Hilfe geleistet wurde (§§ 26, 27 I)
- Teilnahme ist damit akzessorisch zur Haupttat (Haupttäter muss also zuerst geprüft werden)
- fehlt es an Strafbarkeit des Haupttäters kommt keine Teilnahme in Betracht
Akzessorietätslockerung
- bei besonderen persönlichen Merkmalen (auch tä-terbezogene Merkmale genannt), § 28;
- insb. im Zusammenhang mit Mordmerkmalen relevant
Def “Bestimmen” (zu einer Haupttat)
- weiter Ansatz -> niedrige Anforderungen
- irgendeine Verursachung ist ausreichend - enger Ansatz (hM) -> erhöhte Anforderungen
- “Willensbeeinflussung im Wege eines geistigen Kontakts, der sodann zum Tatentschluss führt”
- Anstifter wird als einem dem Täter vergleichbaren angesehen, weswegen Willensbeeinflussung notwendig ist, die mind eine Anregung zur Begehung der Haupttat aufweist
- Tatentschluss wird bezügl einer konkr Tat hervorgerufen
Anstiftung: Bestimmen zu einer Tatänderung
- Ein bereits fest zur Tat Entschlossener (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden
- jedoch kann Person derart beeinflusst werden, dass sie doch anders handelt, als urspr geplant
- > Um- (Veränderung einer Tatmodalität (Zeit, Ort))/Auf-/Abstiftung/ Tatplanänderung (andere Begehungsform desselben TB
Problemkreise der Anstiftung
- Obj: “Bestimmen”
a) Qualität des Bestimmens
b) Bestimmen eines bereits fest zur Tat Entschlossenen (omnimodo facturus)
c) Bestimmen einer Tatänderung (Ab-/Auf-/Umstiftung) - Subj: Doppelter Anstiftervorsatz
a) Exzess des Haupttäters
b) Auswirkung des error in persona beim Haupttäter auf den Anstifter
Def “Hilfe leisten” §27 I
= Hilfeleisten ist jeder Beitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die vom Haupttäter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt.
= Hilfeleistung muss nicht kausal für Erfolgseintritt geworden sein
= es genügt eine Verstärker-/ Förderkausalität
Problemkreise der Beihilfe §27 I
- Kausalität zw Taterfolg u Hilfeleistenden?
- Qualität der Hdl (neutrales Verhalten)
- Beihilfe durch Unterlassen
- Zeitpkt der Beihilfe (sukzessive Beihilfe)
Abstiftung
- Tatentschluss wird in seiner Schwere gemindert
- meist weder Anstiftung noch Beihilfe (Risikoverringerung daher keine obj Zurechnung)
- wird aber leichtere Tatverwirklichung nicht notgedrungen in Kauf genommen sondern Täter unterstützt liegt Beihilfe vor
Umstiftung
- Hervorrufen des Tatentschlusses zu einer ganz anderen Tat (aliud)
- > dann Anstiftung zur neuen Tat (zB erst Raub dann Brandstiftung)
Hilfeleistung einer erlaubten zu einer berufl Tätigkeit gehörenden Hdl (Beihilfe durch neutrales Handeln) §27
= uneingeschränkte Haftung aus Beihilferegeln in vielen Dienstleistungsbereichen würde zur Erschwerung der beruflichen Tätigkeit führen (Apotheker/ Waffenhändler/ Anwälte…), da diese ihre Leistung immer dann schon verweigern müssten, wenn nur der Verdacht einer Straftat bestünde
(1) Einschränkung nach objektiven Kriterien:
= bei berufstypischen Handlungen wird kein rechtlich missbilligtes Risiko aus dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz (professionelle Adäquanz) geschaffen
-> keine objektive Zurechnung
(2) gemischt objektiv-subjektive Kriterien:
=hat Gesetzgeber bestimmte berustyp Hdlungen, die die Gefahr der Ausnutzung von Straftaten bergen, reglementiert, ist Beihilfe dann möglich, wenn sie den Reglementierungen widersprechen.
= Soweit Sonderregelungen fehlen, ist die berufliche Tätigkeit nach Art. 12 legitimiert und die Grenze zur Strafbarkeit wird erst bei positivem Wissen überschritten
(3) rein subjektive Abgrenzung:
= positive Kenntnis oder hohe Erkennbarkeit des strafbaren Verhaltens