StrfR- (3) Vorsatz Flashcards
- Eventualvorsatz
= muss ein kognitives Element („für möglich halten des Erfolgseintritts“) enthalten. Streitig, ob auch ein Willenselement erforderlich ist (zur Abgrenzung von bewusster FL erforderlich)
- Ist zusätzlich zum Wissenselement auch ein Willenselement beim Eventualvorsatz erforderlich?
= nach hL und Rspr bestehen alle Vorsatzformen aus Wissens- und Willenselement
(1) Gleichgültigkeitstheorie (2) Billigungstheorie (3) Möglichkeitstheorie
- Abgrenzung bew FL zu Eventualvorsatz
= bei Eventualvorsatz reicht es aus, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt. Bei bew FL ist der Täter mit der als möglich erkannten TB-Verwirklichung nicht einverstanden und vertraut ernsthaft darauf, dass der Erfolg nicht eintritt
- Sind Handlungen im Vorbereitungsstadium strafbar?
= nicht strafbar, da kein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Feststellung des Tatbestandsvorsatzes -> irrelevanter dolus antecedens. Ein Tatbestandsvorsatz wird erst relevant, wenn die Versuchsschwelle überschritten wurde § 22
- dolus subsequens
= Täter erkennt erst nach der erfolgsverursachenden Handlung, welche Folgen drohen (unbeachtlich)
- Ab wann kann Tatbestandsvorsatz bei einer Handlung vorliegen?
= Handlungen im Vorbereitungsstadium sind grds straflos. Tatbestandsvorsatz liegt erst ab Versuchsbeginn vor! Ein deliktischer Wille, der vor Überschreitung der Versuchsschwelle vorliegt, ist kein Tatbestandsvorsatz
- verfrühter Erfolgseintritt
= Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, bewirkt diesen tatsächlich durch eine frühere Handlung. Ein Vorsatz kann aufgrund unerheblicher Abweichung vom Kausalverlauf nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Täter bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat. Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt nur eine fahrlässige Verursachung in Betracht
- verspäteter Erfolgseintritt
= (1) dolus generalis: wegen Einheitlichkeit des Ablaufs kann der Vorsatz aus dem ersten Handlungsakt sich auch auf den zweiten Handlungsakt beziehen
(-) Verstoß gegen Koinzidenzprinzip aus § 8 StGB, wonach „bei Begehung der Tat“ und nicht „beim Erfolgseintritt“ Vorsatz vorliegen muss
(2) unwesentliche Kausalabweichung
(-) nicht anwendbar, da nur bei Tatbegehung vorhandener Vorsatz einem nur unerheblich abweichenden Kausalverlauf zugewiesen werden kann
Def Vorsatz
Vorsatz ist der bei der Tathdl vorliegende Wille zur Verwirklichung eines StrafTBs in Kenntnis aller seiner obj Tatumstände
Indizien für billigendes Inkaufnehmen des Taterfolgs
- Manifestation eines Vermeidewillens (Gegenvorkehrungen? Erfolg dem Zufall überlassen?)
- hätte Täter auch bei sicherer Gewissheit des Erfolgseintritts gehandelt?
- war Geschehensablauf beherrschbar durch Täter?
- Wie hoch war Erfolgswahrscheinlichkeit/ Gefahr?
- Emotionale Nähe zw Täter u Opfer (je näher desto weniger Vorsatz)
- Nachtatverhalten (Wiederbelebung?)
- Indizwirkung höchstgefährl Gewalthdl für Tötungsvorsatz
Hemmschwellentheorie
- vor einem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmschwelle als vor KV-Vorsatz
- Überwinden dieser Hemmschwelle durch den Täter müsse in der Folge in jedem Einzelfall bes geprüft werden, da Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennen könnte od darauf vertraut dass Erfolg nicht eintritt
- erhebl Alkoholeinfluss sei bes geeignet Hemmschwelle auch für äußerst gef Taten herabzusetzen
dolus generalis
- mehrere Vorgänge bilden ein einheitl Gesamtgeschehen, so dass Vorsatz, den Täter in einem der Teilakte hatte auf das Gesamtgeschehen (als allg Vorsatz) ausgedehnt wird um ein gerechtes Ergebnis zu erhalten
- zB A will B töten, was ihm nicht gelingt, dies aber nicht merkt. Während Leichenbeseitigung stirbt B dann doch.
dolus eventualis vs Simultanitätsprinzip §16 I 1
- gem Simultanitätsprinzip muss Täter “bei Begehung der Tat” vorsätzl gehandelt haben
- Verbot der Ausdehnung eines erloschenen od noch nicht vorliegenden Vorsatz
- dolus antecedens u dolus subsequens ist zwingend unbeachtlich
Irrtum über Kausalverlauf
= Abweichungen vom Kausalverlauf sind dann unwesentlich, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen -> dann Vorsatz bezüglich Kausalverlauf
Abgrenzungstheorien zw Dolus eventualis u bewusste Fahrlässigkeit
= für Ermittlung ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator
= bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung eines anderen angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat
- Billigungstheorie (hM)
- Wahrscheinlichkeitstheorie
- Möglichkeitstheorie
- Gleichgültigkeitstheorie