Strafrecht AT Tut (7) - Entsch. Notstand u Qualifikation Flashcards
Schema: gef KV gem §§223 I, 224I (25 II)
I. TB 1. Obj TB a) Grunddelikt aa) Tathdl (hier ggfs mehrere Mittäter §25 II) bb) Taterfolg cc) Kausalität u obj Zurechnung b) Qualifikation §224 aa) §224 I Nr.2 Var.2 gef Werkzeug 2. Subj TB a) Vorsatz bezügl a + b II. RWK III. Schuld
OS: Qualifikation §224 I Nr.2 gef Werkzeug
A könnte durch die Hdl den QualifikationsTB der KV mittels eines gef Werkzeugs erfüllt haben
“gef Werkzeug”
ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 I Nr. 2
Var. 2 ist jeder bewegliche Gegenstand, der objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen,
aber im Gegensatz zur Waffe
erst im Einzelfall durch seine konkrete Verwendung dazu bestimmt wird.
Unterschied “gef Werkzeug” zu “Waffe”
- Waffe ist von vornherein nach seiner obj Beschaffenheit dazu bestimmt erhebl Verletzung zuzufügen
“mit anderen Beteiligten gemeinschaftl” §224 I Nr.4
- “A u B könnten sich durch Hdl nach §224 I Nr.4 der KV mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftl strafbar gemacht haben”
- keine mittäterschaftl Begehensweise erforderl
- KV durch gemeins Wirken eines Täters mit Gehilfen reicht
§ 224 I Nr. 5 („das Leben gefährdende Behandlung“)
- liegt vor, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
- str ob konkr od abstr Lebensgefahr eingetreten sein muss
(1) Konkrete Betrachtungsweise - das Leben des Opfers muss konkret gefährdet
werden.
(+) nur dieses bes Unrecht werde der Qualifikation und
der hiermit verbundenen hohen Strafandrohung der gefährlichen Körperverletzung gerecht.
(2) Abstrakte Betrachtungsweise (h.M.) - objektivgenerelle (abstrakte) Gefährlichkeit der Handlung genügt
(+) wegen Systematik innerhalb der Norm, da die
anderen Begehungsweisen des § 224 I ebenfalls nicht auf eine konkrete Gefährdung des Opfers abstellen.
(+) keine Probleme zur Abgrenzung zum vers Totschlag
(+) Opferschutz wird konkr Rechnung getragen
In welchem Verhältnis stehen §211 u §212 zueinander?
- Literatur
- Mord ist eine Qualifikation zum Totschlag - Rspr
- beides sind grds untersch TB ohne Bezug zueinander
- Mord u Totschlag sind deshalb getrennt voneinander zu prüfen
Schema: Mord §211
Strafbarkeit §§212 I, 211 I. TB 1. Obj TB a. §212 I (Taterfolg, Hdl, Kausalität) b. §211 (Merkmal?) 2. Subj TB ...
Wann liegt Mordmerkmal Heimtücke vor?
Versch Ansichten
aa. Überwiegende Ansicht
- heimtückisch handelt, wer die auf Arglosigkeit
beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst ausnutzt.
bb. Eine Literaturansicht
- es wird – stattdessen oder zusätzlich – ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch verlangt
(-) Begriff des Vertrauens ist sehr vage
(-) zu erhebliche Verengung des Mordmerkmals, so dass nicht einmal der für heimtückische Vorgehen typische Fall des Meuchelmords nicht erfasst wäre
Mord §§212 I, 211 II, 2.Gruppe Var.3 “gemeingef Mittel”
- Hierunter wird ein Tötungsmittel verstanden, bei dem der Täter nicht ausschließen kann, dass er eine
Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährdet. - Kennzeichnend ist die mangelnde Kontrollierbarkeit der Wirkungsweise des Mittels durch den Täter.
Wann ist eine Sache fremd iSd §242
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie im Eigentum eines anderen steht.
Wegnahme iSd §242
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
Gewahrsam iSd §242
Gewahrsam ist dabei die tatsächliche Sachherschafft über eine Sache getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen, was nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist.