StrfR AT (6)- 127 StPO/ 228/229/904 BGB Flashcards
Allg Selbsthilfrecht, §§229, 230 BGB
- Sicherung eines Anspr durch priv Gewalt
- gestattet nur vorläufige Sicherung, nicht eigenmächtige Befriedigung des zivilrechtl Anspr
Selbsthilfelage §§229, 230
- eigener, durchsetzbarer, einredefreier Anspr
- Anspr richtet sich auf Herausgabe der weggenommenen Sache/ Geldforderung
- keine Lage wenn Personalien des Schuldners bekannt
Selbsthilfehdl §§229, 230
- nur dann zulässig, wenn zur Gefahrabwendung erforderl
- erforderl, wenn Selbsthilfehdl das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist, das Gefahr der Ansprverwirklichung beseitigt
- Festnahme des Schuldners nur zulässig wenn Verdacht auf Flucht (keine Tötung od schwere Verletzung)
Def “Tat” gem §127 StPO
jede rechtswidrige Tat, die den TB eines Strafgesetzes verwirklicht. Sollte der Versuch einer solchen Tat strafbar sein, reicht dies aus
Def “Verhältnismäßigkeit” iSd §127 StPO
- rechtfertigt nur die Einschränkung der körperl Bewegungsfreiheit sowie geringfügige KV.
- Schwerwiegende KV od gar Tötungen können nicht gerechtfertigt werden
- Recht zur Festnahme unabhängig von Schwere, auch Bagatelldelikte
Verhältnis §§228, 904 zu §34
§§ 228, 904 BGB sind nach h.M. lex specialis zu § 34.
Defensivnotstand §228 1 BGB
= Schutzinteressen des Bedrohten sind höher zu gewichten als das Interesse des Eigentümers, dessen Sache andere gefährdet.
Aggressivnotstand §904 1 BGB
Dem Einzelnen wird in bestimmten Fällen der Not aufgrund der Solidarität der Rechtsgemeinschaft ein Opfer abgefordert.
- Setzt § 127 StPO eine tatsächlich begangene Tat voraus?
= zB obj sieht es aus als würde A Zeche prellen, in Wahrheit hat er aber vor zu zahken
= (1) Tatlösung (hL): Straftat muss wirklich begangen worden sein
(+) Wortlaut „Tat“
(+) der sich Irrende ist über ErlaubnisTB-Irrtum ausreichend geschützt
(+) Systematik: § 127 II wäre überflüssig
(2) Verdachtslösung (Rspr): dringender Tatverdacht ist ausreichend, wenn evidente Verdachtsmomente vorliegen
(-) Festgenommene dürfte sich trotz objektiv nicht vorliegender Straftat nicht wehren, da Festhaltende gerechtfertigt handeln würde
- Kann mittels § 127 StPO präventiv eine geplante Tat verhindert werden?
= Tat iSd § 127 StPO ist eine solche, die zum Erlass eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls berechtigen würde, sodass die Verwirklichung eines StrafTB erforderlich ist.
= § 127 StPO hat eine repressive und keine präventive Funktion (kein Unrechtsverhinderungsrecht)
§229 BGB: Gefahr dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt/ wesentl erschwert wird
= tats Gefahr ist nicht erforderl
= es genügt die begründete Besorgnis der Erschwerung der Anspr.verwirklichung