StrfR AT (6)- 127 StPO/ 228/229/904 BGB Flashcards

1
Q

Allg Selbsthilfrecht, §§229, 230 BGB

A
  • Sicherung eines Anspr durch priv Gewalt

- gestattet nur vorläufige Sicherung, nicht eigenmächtige Befriedigung des zivilrechtl Anspr

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2
Q

Selbsthilfelage §§229, 230

A
  • eigener, durchsetzbarer, einredefreier Anspr
  • Anspr richtet sich auf Herausgabe der weggenommenen Sache/ Geldforderung
  • keine Lage wenn Personalien des Schuldners bekannt
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3
Q

Selbsthilfehdl §§229, 230

A
  • nur dann zulässig, wenn zur Gefahrabwendung erforderl
  • erforderl, wenn Selbsthilfehdl das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist, das Gefahr der Ansprverwirklichung beseitigt
  • Festnahme des Schuldners nur zulässig wenn Verdacht auf Flucht (keine Tötung od schwere Verletzung)
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4
Q

Def “Tat” gem §127 StPO

A

jede rechtswidrige Tat, die den TB eines Strafgesetzes verwirklicht. Sollte der Versuch einer solchen Tat strafbar sein, reicht dies aus

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5
Q

Def “Verhältnismäßigkeit” iSd §127 StPO

A
  • rechtfertigt nur die Einschränkung der körperl Bewegungsfreiheit sowie geringfügige KV.
  • Schwerwiegende KV od gar Tötungen können nicht gerechtfertigt werden
  • Recht zur Festnahme unabhängig von Schwere, auch Bagatelldelikte
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6
Q

Verhältnis §§228, 904 zu §34

A

§§ 228, 904 BGB sind nach h.M. lex specialis zu § 34.

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7
Q

Defensivnotstand §228 1 BGB

A

= Schutzinteressen des Bedrohten sind höher zu gewichten als das Interesse des Eigentümers, dessen Sache andere gefährdet.

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8
Q

Aggressivnotstand §904 1 BGB

A

Dem Einzelnen wird in bestimmten Fällen der Not aufgrund der Solidarität der Rechtsgemeinschaft ein Opfer abgefordert.

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9
Q
  1. Setzt § 127 StPO eine tatsächlich begangene Tat voraus?

= zB obj sieht es aus als würde A Zeche prellen, in Wahrheit hat er aber vor zu zahken

A

= (1) Tatlösung (hL): Straftat muss wirklich begangen worden sein
(+) Wortlaut „Tat“
(+) der sich Irrende ist über ErlaubnisTB-Irrtum ausreichend geschützt
(+) Systematik: § 127 II wäre überflüssig

(2) Verdachtslösung (Rspr): dringender Tatverdacht ist ausreichend, wenn evidente Verdachtsmomente vorliegen
(-) Festgenommene dürfte sich trotz objektiv nicht vorliegender Straftat nicht wehren, da Festhaltende gerechtfertigt handeln würde

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10
Q
  1. Kann mittels § 127 StPO präventiv eine geplante Tat verhindert werden?
A

= Tat iSd § 127 StPO ist eine solche, die zum Erlass eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls berechtigen würde, sodass die Verwirklichung eines StrafTB erforderlich ist.
= § 127 StPO hat eine repressive und keine präventive Funktion (kein Unrechtsverhinderungsrecht)

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11
Q

§229 BGB: Gefahr dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt/ wesentl erschwert wird

A

= tats Gefahr ist nicht erforderl

= es genügt die begründete Besorgnis der Erschwerung der Anspr.verwirklichung

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