StrfR AT Tut (8) - Mittäterschaft Flashcards

1
Q

Abgrenzung Täterschaft u Teilnahme

1. nach der Eigenart des jeweiligen StrafTB (eindeutige Fälle)

A
  • Anknüpfung an bes Subjektqualität des Täters
    1. echte Sonderdelikte
  • Täter kann nur sein, wer die entspr Subjektqualität hat
  • zB bei Bestechung nur Amtsträger
  1. eigenhändige Delikte
    - Täter kann nur sein, TBHdl selbst vornimmt
    - zB Meineid, Trunkenheitsfahrt
  2. Pflichtdelikte
    - wer die entspr Pflichtstellung hat
    - zB Untreue eines Vermögensbetreuungspflichtigen

-> Nur derjenige, der das besondere Merkmal verwirklicht, kann Täter sein; alle anderen sind Teilnehmer.

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2
Q

Abgrenzung Täterschaft u Teilnahme

2. Problematische Fälle versch Theorien

A
  1. Subj Theorie (Rspr)
    - Täter ist, wer mit Täterwillen handelt u die Tat als eigene will
    - Teilnehmer ist wer mit Teilnehmerwillen handelt u die Tat als fremde veranlassen will
    - Indizien: Interesse am Taterfolg, Umfang der Beteiligung, Wille der Tatherrschaft
  2. Tatherrschaftslehre (hM)
    - Täter ist wer Tatherrschaft besitzt
    - wer Zentralgestalt des Geschehens ist, planvoll lenkende TH besitzt u TBVerwirklichung nach seinem Willen ablaufen lässt
    = Täter kann den Tatablauf auch nur durch Planung u Organisation mitgestalten
  3. Strenge Tatherrschaftslehre
    - derjenige der während der eigentl Tatausführung wesentl Tatbeiträge erbringt u auf diese Weise die Tat selbst mitbeherrscht (NICHT: Bandenchef)
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3
Q

“Tatherrschaft”

A

Tatherrschaft hat derjenige inne, der den vom Vorsatz umfassten tatbestandsmäßigen Geschehensablauf in den Händen hält.

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4
Q

“umb Täter” §25 I 1.Var

A

wer die Tat selbst begeht, dh die zur TBErfüllung notwendigen Hdlen in seiner Person vornimmt

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5
Q

Merkmale der Mittäterschaft §25 II

A
  • Zurechnungsnorm
  • gemeinschaftl Tatbegehen bei dem nicht alle Täter jedes TBMerkmal selbst verwirklichen
  • gemeinsame Arbeitsteilung (einvernehmliches Vorgehen u gemeinsame Tatausführung) u gleichberechtigte Partner
  • Tatbeitrag während Vorbereitungsphase (str): “Plus” im Vorbereitungsstadium kompensiert “Minus” im Ausführungsstadium
  • bei FL keine Mittäterschaft möglich weil ein gemeinsamer tatentschluss verlangt wird
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6
Q

Streitentscheid: Abgrenzung Theorien zur TuT

A
  1. Animustheorie/ Subj Theorie
    (-) Täter kann hier sein, wer überhaupt kein TB verwirklicht hat u Gehilfe, wer sämtl TBMerkmale alleine verwirklicht hat
    -> Unterscheidung TuT ist willkürlich
  2. funktionale Tatherrschaftslehre
    (+) konsequent, dass Beitrag des Beteiligten im Ausführungsstadium verlangt wird, denn nur der der an Tatausführung mitwirkt kann Geschehen beherrschen
    (-) oft ist es aber nur Hintermann, der durch vorbereitende Hdlen die Tat ermöglicht u Rollen zuteilt
    (-) Schuldspruch des Hintermanns als Anstifter nicht ausreichend
    -> Plus in der Planung gleicht ein Minus in der Tatausführung aus
    (-) Bezugspkt der Betrachtung kann nicht nur Hdlzeitpkt sein, sondern welche Bedeutung der Beitrag jeweils für die Tat hat
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7
Q

Allgemeines zu Täterschaft u Teilnahme

A
  1. Vorsatzdelikte
    - Unterschied zw Täterschaft u Teilnahme
    - Bestrafung nach Anteil
  2. FL-Delikte
    - Einheitstäterprinzip
    - jeder ist Täter, der einen ursächl Beitrag leistet
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8
Q
  1. Gemeinsamer Tatplan/-entschluss bei Mittäterschaft: sukzessive Mittäterschaft
A
  1. Tatentschluss ist auf gemeins Verwirklichung eines best Delikts gerichtet
    - > sukzessive Mittäterschaft (hM) ist möglich, so dass Einvernehmen zw Mittätern auch während der Tatausführung erfolgen kann u Beteiligung zw Vollendung u Beendigung grds mögl ist (zB zw Wegnahme u Beutesicherung)
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9
Q

Exzess bei Mittäterschaft

A
  • Exzess eines Mittäters wird anderen nicht zugerechnet
  • kleinere Abweichungen gelten vom Tatplan gedeckt, soweit mit ihnen bei Tatausführung gerechnet werden muss (zB Tritt anstatt Schlag)
  • Tatplan kann auch noch während Tatausführung in allseitigem Einverständnis geändert werden
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10
Q

Umb Ansetzen bei Mittäterschaft §25 II

A
  1. hM “Gesamtlösung”
    - umb Ansetzen für alle, wenn nur ein Mittäter ansetzt
  2. MM “Einzellösung”
    - jeder ist getrennt zu prüfen
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