StrfR AT Tut (8) - Mittäterschaft Flashcards
Abgrenzung Täterschaft u Teilnahme
1. nach der Eigenart des jeweiligen StrafTB (eindeutige Fälle)
- Anknüpfung an bes Subjektqualität des Täters
1. echte Sonderdelikte - Täter kann nur sein, wer die entspr Subjektqualität hat
- zB bei Bestechung nur Amtsträger
- eigenhändige Delikte
- Täter kann nur sein, TBHdl selbst vornimmt
- zB Meineid, Trunkenheitsfahrt - Pflichtdelikte
- wer die entspr Pflichtstellung hat
- zB Untreue eines Vermögensbetreuungspflichtigen
-> Nur derjenige, der das besondere Merkmal verwirklicht, kann Täter sein; alle anderen sind Teilnehmer.
Abgrenzung Täterschaft u Teilnahme
2. Problematische Fälle versch Theorien
- Subj Theorie (Rspr)
- Täter ist, wer mit Täterwillen handelt u die Tat als eigene will
- Teilnehmer ist wer mit Teilnehmerwillen handelt u die Tat als fremde veranlassen will
- Indizien: Interesse am Taterfolg, Umfang der Beteiligung, Wille der Tatherrschaft - Tatherrschaftslehre (hM)
- Täter ist wer Tatherrschaft besitzt
- wer Zentralgestalt des Geschehens ist, planvoll lenkende TH besitzt u TBVerwirklichung nach seinem Willen ablaufen lässt
= Täter kann den Tatablauf auch nur durch Planung u Organisation mitgestalten - Strenge Tatherrschaftslehre
- derjenige der während der eigentl Tatausführung wesentl Tatbeiträge erbringt u auf diese Weise die Tat selbst mitbeherrscht (NICHT: Bandenchef)
“Tatherrschaft”
Tatherrschaft hat derjenige inne, der den vom Vorsatz umfassten tatbestandsmäßigen Geschehensablauf in den Händen hält.
“umb Täter” §25 I 1.Var
wer die Tat selbst begeht, dh die zur TBErfüllung notwendigen Hdlen in seiner Person vornimmt
Merkmale der Mittäterschaft §25 II
- Zurechnungsnorm
- gemeinschaftl Tatbegehen bei dem nicht alle Täter jedes TBMerkmal selbst verwirklichen
- gemeinsame Arbeitsteilung (einvernehmliches Vorgehen u gemeinsame Tatausführung) u gleichberechtigte Partner
- Tatbeitrag während Vorbereitungsphase (str): “Plus” im Vorbereitungsstadium kompensiert “Minus” im Ausführungsstadium
- bei FL keine Mittäterschaft möglich weil ein gemeinsamer tatentschluss verlangt wird
Streitentscheid: Abgrenzung Theorien zur TuT
- Animustheorie/ Subj Theorie
(-) Täter kann hier sein, wer überhaupt kein TB verwirklicht hat u Gehilfe, wer sämtl TBMerkmale alleine verwirklicht hat
-> Unterscheidung TuT ist willkürlich - funktionale Tatherrschaftslehre
(+) konsequent, dass Beitrag des Beteiligten im Ausführungsstadium verlangt wird, denn nur der der an Tatausführung mitwirkt kann Geschehen beherrschen
(-) oft ist es aber nur Hintermann, der durch vorbereitende Hdlen die Tat ermöglicht u Rollen zuteilt
(-) Schuldspruch des Hintermanns als Anstifter nicht ausreichend
-> Plus in der Planung gleicht ein Minus in der Tatausführung aus
(-) Bezugspkt der Betrachtung kann nicht nur Hdlzeitpkt sein, sondern welche Bedeutung der Beitrag jeweils für die Tat hat
Allgemeines zu Täterschaft u Teilnahme
- Vorsatzdelikte
- Unterschied zw Täterschaft u Teilnahme
- Bestrafung nach Anteil - FL-Delikte
- Einheitstäterprinzip
- jeder ist Täter, der einen ursächl Beitrag leistet
- Gemeinsamer Tatplan/-entschluss bei Mittäterschaft: sukzessive Mittäterschaft
- Tatentschluss ist auf gemeins Verwirklichung eines best Delikts gerichtet
- > sukzessive Mittäterschaft (hM) ist möglich, so dass Einvernehmen zw Mittätern auch während der Tatausführung erfolgen kann u Beteiligung zw Vollendung u Beendigung grds mögl ist (zB zw Wegnahme u Beutesicherung)
Exzess bei Mittäterschaft
- Exzess eines Mittäters wird anderen nicht zugerechnet
- kleinere Abweichungen gelten vom Tatplan gedeckt, soweit mit ihnen bei Tatausführung gerechnet werden muss (zB Tritt anstatt Schlag)
- Tatplan kann auch noch während Tatausführung in allseitigem Einverständnis geändert werden
Umb Ansetzen bei Mittäterschaft §25 II
- hM “Gesamtlösung”
- umb Ansetzen für alle, wenn nur ein Mittäter ansetzt - MM “Einzellösung”
- jeder ist getrennt zu prüfen