StrfR AT Tut (3) - §32 Flashcards
2 Prinzipien der Notwehr/ Nothilfe §32
- Schutzprinzip
- individual-rechtl Aspekt in Form eines Schutzes des Angegriffenen
- jeder ist befugt sich u Dritte gg rechtswidrige Angriffe zu schützen - Rechtsbewährungsprinzip
- sozial-rechtl Aspekt in Form des Schutzes der Rechtsordnung
- Angegriffene verteidigt sich nicht nur selbst, sondern auch die Rechtsordnung
Was ist nicht notwehrfähig?
- Allgemeingüter
- die Rechtsordnung im Ganzen
- die öffentliche Ordnung
- > Sie zu verteidigen fällt in den Aufgabenbereich der staatlichen Gefahrabwehr.
“Angriff” iSd §32
- jede umb Bedrohung rechtl geschützter Güter durch menschl Verhalten
- Angriff muss nicht gezielt/ vors/ schuldhaft sein, mind eine Hdl im strafrechtl Sinne
“gegenwärtig” iSd §32
~ ist jeder Angriff der unmittelbar bevorsteht, bereits
begonnen hat oder noch andauert.
- Bei Dauerdelikten (z.B. Freiheitsberaubung, § 239 StGB) ist der Angriff über den gesamten
Zeitraum des rechtswidrig aufrechterhaltenen Zustandes gegenwärtig.
“rechtswidrig” iSd §32
~ ist jedes Verhalten, das obj im Widerspruch zur Rechtsordnung steht
- Verhalten, das durch RfG gedeckt ist, ist nicht rechtswidrig, sondern mit Eingriffsrecht korrespondiert Duldungspflicht (keine Notwehr gg berechtigte Notwehr)
“Verteidigung” iSd §32
- liegt nur dann vor wenn in die Rechtsgüter des
Angreifers eingegriffen wird - wenn sie die sofortige u endgültige Beseitigung des Angriffs erwarten lässt od wenigstens zu einer Abschwächung des Angriffs führt
“Erforderlichkeit” iSd §32
= jede Verteidigungshandlung, die
geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig zu beenden.
- Stehen dem Verteidigenden mehrere, gleich wirksame Mittel zur Verfügung, so muss er das relativ mildeste Mittel wählen.
- Entscheidend für die Bewertung ist die objektive Ex-ante-Sicht.
= grds keine Güterproportionalität der RG; Angegriffene ist berechtigt das für ihn erreichbare Abwehrmittel zu wählen, das objektiv geeignet ist den Angriff sofort und endgültig zu beseitigen
“Gebotenheit” iSd §32
- Die Verteidigungshandlung darf keinen Rechtsmissbrauch darstellen.
- normative Einschränkung des Notwehrrechts in eng begrenzten Ausnahmefällen gem dem Schutzprinzip u Rechtsbewährungsprinzps (hM)
1. Gebotenheit bei Angriff von erkennbar schuldlos Handelnden
2. Gebotenheit bei Bagatellangriffen
3. Krasses Missverhältnis zw RG
4. Enge pers Beziehung zw Angreifer u Angegriffenen
5. Provokationsfälle
“Notwehrwille” iSd §32
Der Handelnde hat Kenntnis von der Notwehrlage und will durch sein Handeln den gegenwärtigen Angriff beenden.
(1) hL: Kenntnis (kognitiv) der Notwehrlage erforderlich
(2) Rspr: Verteidigungsabsicht (voluntativ) erforderl (+) Wortlaut „um zu“
Unterlassen als Angriff?
- kann auch Angriff darstellen, sofern Rechtspflicht zur Beseitigung der bedrohl Lage besteht
- str ob straf- oder ordnungsrechtl sanktionierte Pflicht genügt od Garantenstellung §13 erforderlich ist
Angriff mit Scheinwaffe
- notwehrfähig
- Abgrenzung zu Scheinangriff, der überhaupt keine RG Verletzung bezweckt u keinen Angriff darstellt
- bei irriger Annahme eines Angriffs keine Rfg aus Notwehr, sondern “Putativnotwehr”
Präventivnotwehr
- unzulässig
- analoge Anwendung von §32 ist abzulehnen, da weitgehende Eingriffbefugnisse der Notwehr nur in akut zugespitzten Situationen gewährt werden
- Gebotenheit bei Angriff von erkennbar schuldlos Handelnden
- zB Kinder, Geisteskranke, Betrunkene
- Rechtsordnung verzichtet bei solchen Angriffen auf strafrechtl Sanktionen §§19,20
- Selbstschutzprinzip bleibt zwar erhalten, jedoch bedarf es soz Rücksichtsnahme
RF: Ausweichen/ Aufklären des Irrtums erforderl/ ist Ausweichen nicht möglich dann Schutzwehr, ansonsten Trutzwehr
- Gebotenheit bei Bagatellangriffen
- Angriff liegt noch an der Grenze zu sozialübl Belästigungen
- Rechtsbewährungsinteresse tritt in Hintergrund u Selbstschutzinteresse wird gemindert
RF: Einschränkung des Notwehrrechts: Ausweichen, schonende Verteidigung, Dulden kleiner Einbußen
- Krasses Missverhältnis zw RG
- Angriff von geringwertigen RG bedürfen keine gravierenden Verteidigungsmittel u sind mit Rechtsbewährungsprinzip nicht zu vereinbaren
RF: gravierendste RF ist Versagung des Notwehrrechts u Hinnahme der Einbuße; weniger gefährl Mittel bleiben erlaubt wenn kein krasses Missverhältnis= Gesamtabwägung