StrfR AT (2): Anwb.k deut StrafR/ Erfolgsqualif Flashcards

1
Q

Def “Verbrechen”

A

gem §12 I sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr od darüber bedroht sind

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2
Q

Def “Vergehen”

A

gem §12 II sind Vergehen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe od die mit Geldstrafe bedroht sind

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3
Q

Territorialprinzip §3

A
  • deut Strafrecht findet ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Täters Anwendung, wenn die Tat im Inland begangen wurde
  • Ort der Tat bestimmt sich nach §9
  • Bsp Pole stiehlt Russen in Konstanz Geld
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4
Q

Flaggenprinzip §4

A
  • Erweiterung des Territorialprinzips auf deut Schiffe/Flieger
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5
Q

Schutzprinzip §5

A
  • deut Strafrecht gilt unabhängig vom Recht des Tatorts, für die in §5 genannten im Ausland begangenen Taten gegen wichtige inländische Schutzgüter
  • Bsp Schwangerschaftsabbruch durch deut Arzt im Urlaub
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6
Q

Universal-/Weltrechtsprinzip §6

A
  • bezieht sich auf Schutzgüter, die in allen zivilisierten Staaten geschützt sind
  • auf den Tatort, des Recht des Tatorts u Staatsangehörigkeit kommt es nicht an
  • Bsp Kolumbianer mit ständigen Aufenthalt in BRD vertreibt in Polen Drogen (§6 Nr5)
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7
Q

Personalitätsprinzip §7

A
  • deut Strafrecht findet weiter Anwendung, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist od Tatort keiner Strafgewalt unterliegt
    1. bei gg Deutsche gerichteten Auslandstaten (passives Pers.prinzip)
    2. bei Auslandstaten Deutscher (eingeschr aktives Pers.prinzip
    3. wenn Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen wurde u nicht ausgeliefert wird (Grds der stellvertretenden Strafrechtspflege)
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8
Q
  1. Konkrete Gefährdungsdelikte (Erfolgsdelikt)
A

= tatbestandsmäßiger Erfolg ist nicht eine Verletzung, sondern eine konkrete Gefährdung, zB § 315

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9
Q
  1. Abstrakte Gefährdungsdelikte (Erfolgs-/ Tätigkeitsdelikt)
A

= tatbestandsmäßiger Erfolg ist die abstrakte Gefährdung oder allein die Tätigkeit ist strafbar, zB § 316 (keine Kausalität/ obj Zurechnung erforderlich)

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10
Q
  1. Tathandlung im strafrechtlichen Sinne
A

= jedes menschliche, äußerliche und willentliche Verhalten. Willentlichkeit liegt vor, wenn ein psychologischer Steuerungsprozess mitwirkt (nicht bei nervengesteuerten Reflexen/ Bewegungen im Schlaf).

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11
Q
  1. Liegt bei Automatismen (zB Abwehrbewegung) ein willentliches Handeln vor?
A

= gehen über nicht willentlich beherrschbare Reflexbewegungen hinaus. Sie werden zwar ohne nachzudenken ausgeführt, können aber im Gegensatz zu einem Reflex gesteuert und umtrainiert werden

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12
Q
  1. Vertrauensgrundsatz
A

= jeder darf auf das verkehrsgerechte Verhalten des anderen vertrauen und muss erlaubtes Verhalten nicht deshalb unterlassen, weil andere sich möglicherweise ordnungswidrig verhalten
= Täter kann sich nur darauf berufen, wenn er sich selbst ordnungsgemäß verhält

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