“Gefahr” iSd §34 /35
=wenn aufgrund tatsächlicher Umstände im Zeitpunkt der Handlung der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.
“Gegenwärtigkeit” iSd §34/ 35
~ ist die Gefahr, wenn sie bei nat Weiterentwicklung alsbald od in nächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann
Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“) §34
= jede Verteidigungshandlung, die geeignet ist, die Gefahr sofort und endgültig zu beenden.
Interessenabwägung §34
a) Abstraktes Rangverhältnis des Eingriffsguts und des Erhaltungsguts:
- Personenwerte vor Sachgüterinteressen
- Leben vor körperlicher Unversehrtheit
- Im Übrigen: Wert des Rechtsguts wird durch die Strafdrohung in dem jeweiligen Straftatbestand indiziert
b) Bewertung von Eingriffsgut und Erhaltungsgut in der konkreten Situation:
- Intensität und Umfang des drohenden Schadens
- Grad der drohenden Gefahr (Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts)
- Eingriff gegenüber Gefahrverursacher (Defensivnotstand); hier sind weitergehende Beeinträchtigungen zulässig als bei Eingriffen gegenüber unbeteiligten Dritten (Aggressivnotstand), da dieser weniger schutzwürdig ist Das Verschulden wird hier in die Abwägung eingestellt.
Angemessenheit §34
a. Tat verstößt gegen Prinzipien der Rechtsordnung:
- Rechtsordnung stellt zur Bewältigung bestimmter Konflikte abschließend rechtlich geordnete Verfahren zur Verfügung (keine Selbsthilfe, wenn Anspruch im Klagewege durchgesetzt werden muss)
- Behebung der Notlage ist Aufgabe der Sozialgemeinschaft.
b. Den Täter treffen besondere Duldungspflichten:
- Hinnahme der Gefahr ist eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge einer anderen gesetzlichen Regelung. Bsp.: Der Angreifer hat die Notwehrhandlung des Angegriffenen zu dulden
- Besondere Rechtsstellung kraft Berufes (z.B. Polizist) oder als Garant.
- Verschulden der Notstandslage (str.).
c. Eingriff in unantastbare Rechte des Betroffenen. Bsp.: Niemand kann bei einem Unfall gegen seinen Willen zu einer Blutspende gezwungen werden.
Unterschied Entschuldigungsgrund u Schuldausschließungsgrund (§§19, 20)
Notstandsfähige Rechtsgüter i.S.d. § 35 StGB
Erforderlichkeit §35
Erforderlich („nicht anders abwendbar“) ist wie bei § 34 StGB jede Rettungshandlung, die geeignet ist, die Gefahr sofort und endgültig zu beenden und dabei das relativ mildeste Mittel ist.
persönliche Nähebeziehung §35
keine Zumutbarkeit i.S.d. § 35 I 2 StGB
Unterschied der Notwehr §32 zu Notstand §34
Nötigungsnotstand in §35 umfasst?
Übergesetzl entsch Notstand
= RG der Allgemeinheit sind notwehr- oder notstandsfähig! (zB Verkehrssicherheit..)
(+) Solidaritätsprinzip
(+) Interessen- und Güterabwägung findet statt
-> ABER privates Handeln zum Schutz der Allg.heit ist wegen der primären Zust.keit staatl Organe nur im äußersten Notfall zulässig!!
= Solidarität eines Unbeteiligten ist nur dann geschuldet, wenn das Erhaltensgut das Eingriffsgut wesentlich überwiegt
-> deshalb ist Abwägung der Interessen erforderlich
(zB Schlag um Autofahrer aufzuhalten, der alkoholisiert Auto fahren will)
= Abwägungsmaßstab des § 34 („wesentliches Überwiegen“) ist NICHT anwendbar, weil Gefahrenverursacher weniger schutzwürdig ist als Nichtgefahrenverursacher!
= Abwägungsgedanke des § 228 BGB analog („außer Verhältnis“) ist ausreichend! (Spannerfall)
handelt derjenige gerechtfertigt, der genötigt wird auf die Seite des Unrechts zu treten/ Straftat zu begehen?
(1) generelle Rfg-Lösung: Täter handelt gerechtfertigt, soweit das Erhaltungsinteresse das Eingriffsgut wesentlich überwiegt
(2) eingeschränkte Rfg-Lösung: Rfg wenn akute Lebens- oder Gesundheitsgefahr für den Bedrohten und er andererseits nur zu einer geringfügigen Rechtsverletzung veranlasst wird
(3) Entschuldigungslösung: keine Rfg, sondern § 35 (+)
(+) bei einer Rfg würde dem betroffenen Dritten kein Notwehrrecht gg den Angriff des Genötigten zustehen
(1) § 34: wesentliches Überwiegen;
= AUSNAHME: geht die Gefahr von Betroffenen selbst aus, findet Abwägungsmaßstab des § 228 BGB statt
(2) § 228 BGB: nicht außer Verhältnis
(3) § 904 BGB: drohende Schaden unverhältnismäßig groß