StrfR AT Tut (4) - §34-35 Flashcards

1
Q

“Gefahr” iSd §34 /35

A

=wenn aufgrund tatsächlicher Umstände im Zeitpunkt der Handlung der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.

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2
Q

“Gegenwärtigkeit” iSd §34/ 35

A

~ ist die Gefahr, wenn sie bei nat Weiterentwicklung alsbald od in nächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann

  • weiter als “gegenwärtiger Angriff” bei §32
  • in der Folge sind auch Dauergefahren erfasst
  • ein ex-ante (= Sicht zur Zeit der Rettungshandlung) zu bestimmendes Urteil eines sachkundigen objektiven Beobachters erforderlich ist (str.).
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3
Q

Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“) §34

A

= jede Verteidigungshandlung, die geeignet ist, die Gefahr sofort und endgültig zu beenden.

  • Stehen dem Verteidigenden mehrere, gleich wirksame Mittel zur Verfügung, so muss er das relativ mildeste Mittel wählen.
  • Entscheidend ist die objektive Ex-ante-Sicht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
  • Anders als bei der Notwehr stellt auch das Ausweichen ein milderes Mittel dar (Grund: Das Rechtsbewährungsprinzip hat hier keine Bedeutung).
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4
Q

Interessenabwägung §34

A
  • Abwägung zw Eingriffsinteresse u Erhaltungsinteresse (bei Gleichwertigkeit: entschuldigender Notstand)

a) Abstraktes Rangverhältnis des Eingriffsguts und des Erhaltungsguts:
- Personenwerte vor Sachgüterinteressen
- Leben vor körperlicher Unversehrtheit
- Im Übrigen: Wert des Rechtsguts wird durch die Strafdrohung in dem jeweiligen Straftatbestand indiziert

b) Bewertung von Eingriffsgut und Erhaltungsgut in der konkreten Situation:
- Intensität und Umfang des drohenden Schadens
- Grad der drohenden Gefahr (Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts)
- Eingriff gegenüber Gefahrverursacher (Defensivnotstand); hier sind weitergehende Beeinträchtigungen zulässig als bei Eingriffen gegenüber unbeteiligten Dritten (Aggressivnotstand), da dieser weniger schutzwürdig ist Das Verschulden wird hier in die Abwägung eingestellt.

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5
Q

Angemessenheit §34

A
  • nur in wenigen Situationen von Bedeutung.

a. Tat verstößt gegen Prinzipien der Rechtsordnung:
- Rechtsordnung stellt zur Bewältigung bestimmter Konflikte abschließend rechtlich geordnete Verfahren zur Verfügung (keine Selbsthilfe, wenn Anspruch im Klagewege durchgesetzt werden muss)
- Behebung der Notlage ist Aufgabe der Sozialgemeinschaft.

b. Den Täter treffen besondere Duldungspflichten:
- Hinnahme der Gefahr ist eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge einer anderen gesetzlichen Regelung. Bsp.: Der Angreifer hat die Notwehrhandlung des Angegriffenen zu dulden
- Besondere Rechtsstellung kraft Berufes (z.B. Polizist) oder als Garant.
- Verschulden der Notstandslage (str.).

c. Eingriff in unantastbare Rechte des Betroffenen. Bsp.: Niemand kann bei einem Unfall gegen seinen Willen zu einer Blutspende gezwungen werden.

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6
Q

Unterschied Entschuldigungsgrund u Schuldausschließungsgrund (§§19, 20)

A
  • durch einen Entschuldigungsgrund wird nur der
    Unrechts- und Schuldgehalt der Tat so weit herabgesetzt, dass die untere Grenze der Strafwürdigkeit nicht mehr erreicht wird.
  • außergewöhnliche Motivationsdruck macht es dem Täter unmöglich, die Normen der Rechtsordnung zu befolgen.
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6
Q

Notstandsfähige Rechtsgüter i.S.d. § 35 StGB

A
  • Leben (auch Ungeboren)
  • Leib (körperl Unversehrtheit)
  • Freiheit (körperl Fortbewegungsfreiheit, nicht Willensfreiheit)
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7
Q

Erforderlichkeit §35

A

Erforderlich („nicht anders abwendbar“) ist wie bei § 34 StGB jede Rettungshandlung, die geeignet ist, die Gefahr sofort und endgültig zu beenden und dabei das relativ mildeste Mittel ist.

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8
Q

persönliche Nähebeziehung §35

A
  • gegenwärtige Gefahr muss sich auf ein geschütztes Rechtsgut des Täters, eines seiner Angehörigen
    (§ 11 I Nr. 1 StGB) oder einer dem Täter sonst nahestehenden Person beziehen.
    = eine auf Dauer angelegte, persönliche Beziehung, die weit über den üblichen Sozialkontakt hinausgeht.
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9
Q

keine Zumutbarkeit i.S.d. § 35 I 2 StGB

A
  • Es darf in der konkreten Situation keine Gefahrtragungspflicht bestehen.
  • Eine solche kann eventuell bestehen, sofern der Täter
    die Gefahr selbst verursacht hat.
  • Auch können besondere Rechtsverhältnisse, wie die eines Polizisten oder Feuerwehrmanns, solche Gefahrtragungspflichten begründen.
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11
Q

Unterschied der Notwehr §32 zu Notstand §34

A
  1. kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff einer anderen Person sondern Notsituation, bei der sich das geschützte RG, dem eine Gefahr droht u das beeinträchtigte RG, in das eingegriffen wird, gegenüberstehen
  2. Eingriff kann nicht sozrechtl mit dem Rechtsbewährungsprinzip begründet werden
  3. ausschlaggebend ist individualrechtl Komponente des Schutzes des Erhaltungsinteresses
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12
Q

Nötigungsnotstand in §35 umfasst?

A
  • zB Bedrohung durch Pistole und Zwang ein Fenster einzuwerfen
  • hM: Nötigungsnotstand wird von §35 erfasst
  • Täter wird durch Gewalt/ Drohung mit ggwärtiger, nicht anders abwendbarer Gefahr für Leben,… zu einer rechtswidrigen Tat genötigt §240
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13
Q

Übergesetzl entsch Notstand

A
  • in bes gelagerten Ausnahmesituationen in engen Grenzehn entschuldigt
  • erforderlich ist ein schwerer, rechtl nicht lösbarer Gewissenskonflikt
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14
Q
  1. Können mithilfe des Notstands § 34 StGB RG der Allgemeinheit geschützt werden?
A

= RG der Allgemeinheit sind notwehr- oder notstandsfähig! (zB Verkehrssicherheit..)
(+) Solidaritätsprinzip
(+) Interessen- und Güterabwägung findet statt

-> ABER privates Handeln zum Schutz der Allg.heit ist wegen der primären Zust.keit staatl Organe nur im äußersten Notfall zulässig!!

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15
Q
  1. Solidaritätsprinzip § 34
A

= Solidarität eines Unbeteiligten ist nur dann geschuldet, wenn das Erhaltensgut das Eingriffsgut wesentlich überwiegt
-> deshalb ist Abwägung der Interessen erforderlich

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16
Q
  1. Welche Besonderheit gilt bei der Interessenabwägung von § 34 StGB wenn der Träger des Eingriffsgutes selbst Gefahrenverursacher ist?

(zB Schlag um Autofahrer aufzuhalten, der alkoholisiert Auto fahren will)

A

= Abwägungsmaßstab des § 34 („wesentliches Überwiegen“) ist NICHT anwendbar, weil Gefahrenverursacher weniger schutzwürdig ist als Nichtgefahrenverursacher!
= Abwägungsgedanke des § 228 BGB analog („außer Verhältnis“) ist ausreichend! (Spannerfall)

17
Q
  1. Nötigungsnotstand:

handelt derjenige gerechtfertigt, der genötigt wird auf die Seite des Unrechts zu treten/ Straftat zu begehen?

A

(1) generelle Rfg-Lösung: Täter handelt gerechtfertigt, soweit das Erhaltungsinteresse das Eingriffsgut wesentlich überwiegt
(2) eingeschränkte Rfg-Lösung: Rfg wenn akute Lebens- oder Gesundheitsgefahr für den Bedrohten und er andererseits nur zu einer geringfügigen Rechtsverletzung veranlasst wird

(3) Entschuldigungslösung: keine Rfg, sondern § 35 (+)
(+) bei einer Rfg würde dem betroffenen Dritten kein Notwehrrecht gg den Angriff des Genötigten zustehen

18
Q
  1. Welche unterschiedlichen Abwägungsmaßstäbe gelten bei §34 StGB, §§ 228, 904 BGB?
A

(1) § 34: wesentliches Überwiegen;
= AUSNAHME: geht die Gefahr von Betroffenen selbst aus, findet Abwägungsmaßstab des § 228 BGB statt

(2) § 228 BGB: nicht außer Verhältnis
(3) § 904 BGB: drohende Schaden unverhältnismäßig groß