StrfR AT (10)- Versuch u Rücktritt Flashcards
Sonderfall: Strafbarer untauglicher Versuch
- wenn Tatausführung entgegen der Vorstellung des Täters von vornherein aus tats/rechtl Gründen nicht zur Verwirklichung des obj TB führen kann
- Täter hält ein tats nicht vorliegendes Merkmal irrig für gegeben (zB ungeladene Waffe)
Sonderfall: Untauglichkeit des Subjekts (str ob strafbar)
- Person weist erforderl Subjektsqualität nicht auf (zB kein Amtsträger)
eA: - strafloses Wahndelikt, da Täter dem gesetzl Täterqualitäten fehlen überhaupt nicht Adressat der Norm ist
hM: - Strafbarkeit wird bejaht, aber nur wenn Täter auch weiss dass er eine Straftat begeht
Sonderfall: Untauglichkeit des Tatobjekts
zB T glaubt auf Menschen zu zielen, es handelt sich aber um Vogelscheuche
-> Strafbarkeit §§212, 22, 23
Sonderfall: Untauglichkeit des Tatmittels
zB T möchte O vergiften, verwechselt aber Backpulver mit Gift
Milderungsmöglichkeiten §23 III bei grobem Unverstand (Trottel-§)
- bei völlig abwegiger Vorstellung von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen
- bei untaugl Tatobjekt u Tatmittel
zB bei gewollter Vergiftung mit Zitronensaft
Strafloses Wahndelikt
- Täter nimmt irrig an, dass sein Verhalten unter Verbotsnorm fällt, die nur in seiner Einbildung existiert/ die er infolge falscher Auslegung zu seinen Ungunsten überdehnt/ die er zwar als verwirklicht ansieht aber einen tats gegebenen RfG-Grund zu seinen Ungunsten einschränkt
- zB Strafbarkeit bei Ehebruch/ Strafbarkeit der Wegnahme einer eigenen Sache/ kein Waffeneinsatz zur Notwehr
- > entscheidend ist, ob Täter über Tatsachen irrt, die dem normativen Merkmal zugrunde liegen oder über Anwendungsbereich der Norm
Korrektur des Rücktrittshorizonts zur Abgrenzung zw beendeten u unbeendeten Versuch
- zB T schießt auf O u denkt fälschlicherweise dass er getroffen hat, erkennt dann aber dass doch nicht u er somit noch nicht alles Erforderl getan hat
- “korrigierte Vorstellung” des Täters von Tatfolgen
- > dann unbeendeter Versuch u bloße Tataufgabe genügt
- > kein Rücktritt wenn nach korrigierter Vorstellung ein fehlgeschlagener Versuch (T erkennt dass er noch nicht alles getan hat, kann Erfolg aber nicht ohne zeitl Verzögerung verwirklichen)
Ist ein Versuch schon deshalb beendet, weil primär ein außertb-liches Ziel verfolgt u tats erreicht wurde?
= Denkzettel-Fall: T will E eine Nackenkrause verpassen nimmt aber auch tödl Folge in Kauf, belässt es dann aber nach Schlag
= außerTBliches Ziel wird erreicht (Denkzettel) aber TBlicher Erfolg bleibt aus -> es kommt nur auf Tblichen Erfolg an
(1) eA: Versuch ist beendet, sodass Rücktritt durch bloßes Nichtweiterhandeln nicht mögl ist
(+) weitere Angriff hätten ihren Sinn verloren weshalb Täter das Rücktrittsprivileg nicht mehr verdient
(+) Tat kann wg Erreichen des außertb-lichen Ziels nicht mehr aufgegeben werden
(2) hM: Versuch bleibt unbeendet, Rücktritt mögl
(+) Opferschutz, dh Täter wird zum Rücktritt motiviert
(+) Wortlaut §24 I: für Rücktritt kommt es auf gesetzl TB u nicht auf außertb-liche Ziele an
(+) Schlechterstellung desjenigen, der nur mit Eventualvorsatz bzgl tblichen Erfolg u primär zur Verwirklichung des außertblichen Erfolgs handelt ggü kriminellen Absichtstäter, der kein weiteres Ziel verfolgt
Welche Anforderungen werden an die Rücktritthandlung eines beendeten Versuchs gestellt §24 I 1 Var.2? (Qualität der Vollendungsverhinderung)
- Chanceneröffnungstheorie (hM)
= obj Mitursächlichkeit für Ausbleiben des Erfolgs genügen aber subj muss Täter ein aus seiner Sicht verlässliches Mittel zur Erfolgsabwendung ergreifen
- Rettung darf nicht Zufall überlassen werden
(+) Wortlaut des Gesetzes (“freiw u ernsthaft bemüht”)
(+) Opferschutz - Bestleistungstheorie
= das beste Mittel aus Sicht des Täters muss zur Erfolgsabwendung ergriffen werden
(-) dies geht zu Lasten des Opferschutzes
“ernsthaftes Bemühen” der Vollendungsverhinderung §24 I 2
wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Abwendung des drohenden Erfolges notwendig u geeignet ist
Anwendungsbereich §24 II
- wenn mind 2 Personen das Versuchsstadium erreicht haben (hM)
- ist Beitrag eines Beteiligten von Anfang an nicht kausal/ Beitrag wurde VOR Versuchsbeginn derart rückgängig gemacht, dass keine Kausalität für den Versuch mehr besteht, dann straffrei
- Rücktritt kommt nur demjenigen zugute der selbst zurücktritt (=pers Strafaufhebungsgrund)
Wann findet Rücktritt bei mehreren Beteiligten statt?
- bei einer einvernehmlichen Aufgabe
2. ansonsten wenn nur einer aufgibt, muss dieser die anderen aktiv verhindern (reine Aufgabe genügt nicht)
Schema Rücktritt bei mehreren Beteiligten §24 II 1
- Kein fehlgeschlagener Versuch (Rücktrittsfhgkeit)
- Rücktrittshdl
- keine Differenzierung zw beendeten u unbeendeten Versuch, aber ähnlich zu §24 I 1
a. im Einzelfall genügt Nichtweiterhandeln/ Unterlassen weiterer Aktivitäten, wenn dadurch Vollendung verhindert wird
b. Verhinderung kann auch darin liegen, dass sich die anderen Beteiligten mit dem Verhalten eines Beteiligten einverstanden erklären - Freiwiliigkeit
§24 II 2 Var.1: Rücktritt durch Bemühen um Verhinderung der Vollendung, wenn Tat NICHT vollendet wurde
- es genügt das freiwillige u ernsthafte Bemühen, die Vollendung zu verhindern, wenn sie ohne Zutun des Beteiligten NICHT vollendet wurde
§24 II 2 Var.2: Rücktritt durch Bemühen um Verhinderung der Vollendung, wenn Tat vollendet wurde
- ausnahmsweise trotz Vollendung der Tat Rücktritt möglich, wenn die Vollendung unabhängig von dem Beitrag des Beteiligten begangen wird
- denn dann war Hdl des Beteiligten nur kausal für Versuch u nicht für Vollendung
- freiwillige u ernsthafte Bemühen die Vollendung zu verhindern, genügt