Strafrecht AT Tut (13)- Unterlassen Flashcards
OS: Obj Zurechnung: Pflichtwidrigkeitszusammenhang
= Taterfolg muss gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens beruhen.
Vermeidbarkeitstheorie
- Das (hypothetische) pflichtgemäße Alternativverhalten müsste einen Verletzungserfolg insgesamt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben.
- das Alternativverhalten müsste zur
Erhaltung des gefährdeten Rechtsguts, d.h. zur Vermeidung des abstrakten, tatbestandlichen Erfolgs geführt haben.
-> Sonst in dubio pro reo
Risikoverminderungstheorie
- RG-Verletzung konnte nicht mit abs Sicherheit abgewendet, aber doch die Gefahr für das Rechtsgut deutlich vermindert werden
(+) Opferschutz
echte Handlungspflichtenkollision.
- Kollision von zwei oder mehr gleichrangigen und gleichwertigen Handlungspflichten, von denen nur eine erfüllt werden kann, so muss die Rechtsordnung billigen, dass sich für die Rettung der einen auf Kosten der anderen entschieden wird.
- Denn wie sich der Handelnde auch immer verhalten mag, er muss unweigerlich eine der Pflichten verletzen.
= Wahlfreiheit, sich für die eine oder andere zu entscheiden
Garantenstellung aus einer bew eingegangenen Gefahrengemeinschaft
- Wird eine enge Gemeinschaft, „die nach der zweckgerichteten Art ihrer Entstehung und des dadurch begründeten Vertrauensverhältnisses die Gewähr für gegenseitige Hilfe und Fürsorge in sozialtypischen
Gefahrenlagen einschließ[t] bewusst eingegangen, so entstehen unter den Mitgliedern der Gemeinschaft gegenseitige Schutzpflichten.
Rfg-Gründe bei Unterlassungsdelikten
= Praktische Bedeutung gewinnen nur zwei Rechtfertigungskonstellationen:
a. Pflichtenkollision
b. rechtfertigende Notstand (§ 34) (NICHT Leben gegen Leben)
unechte Handlungspflichtenkollision
- wenn sich zwar zwei rechtliche Handlungspflichten gegenüberstehen, deren eine aber im Vergleich zur anderen niederen Ranges (etwa eine bloß allgemeine Hilfspflicht i.S.d. § 323c) oder trotz gleichen Ranges niederer Wertigkeit (z.B. Schutzpflicht ggü. einem Sachwert im Gegensatz zur Lebensschutzpflicht) ist.
- Nur wenn der Täter sich in diesem Fall für die Erfüllung der höherrangigen Pflicht und bei Gleichrangigkeit der Pflichten zur Rettung des höherwertigen Gutes entscheidet, so ist seine Unterlassungstat gerechtfertigt.
- > kein Wahlrecht.
Kollision einer Handlungspflicht (verunglücktes Kind
ins Krankenhaus bringen) mit einer Unterlassungspflicht (Kfz gegen den Willen des Berechtigten benutzen)
hM:
Rechtfertigung nicht wegen Pflichtenkollision, sondern wegen Notstands (§ 34)
Garantenstellung nach Notwehr/ rechtmäß Vorverhalten
(+) man steht den Folgen eigenen Handelns immer näher als ein Unbeteiligter
(-) Rechtsbew.prinzip: unzutreffend dem Verteidiger der Rechtsordnung eine gesteigerte indiv Verantwortung aufzubürden
(-) ausreichender Schutz durch §323c
(-) Rechtsbrecher kann nicht mehr geschützt werden als Schuldlos Verunglückter
Kann eine Gefahrerhöhung, die Ingerenz begründet, durch eine freiverantwortliche Suizidentscheidung ausgeschlossen werden? §§216, 13
(zB Bereitstellen von Schlaftabletten, die Suizident selbst einnimmt)
(+) Gefahrzusammenhang wird trotz eigenverantw Selbstgefährdung dann bejaht, wenn das Vorverhalten des Täters den Drogenkonsum eines anderen ermöglicht, aus dem sich ungewollt die Todesgefahr entwickelte
-> Ingerenz (+)
(-) Gefahrzusammenhang zw Tod u dem Vorverhalten wird verneint, wenn Suizident gerade nicht darauf vertraut, dass sich die Gefahr nicht realisiert, sondern es ihm vielmehr auf die RG-Beeinträchtigung ankommt
-> Ingerenz (-)
Wird eine Beschützergarantie durch eine freiverantwortl Suizidentscheidung beendet? §§216, 13
(zB Pfleger als Beschützergarant des Betreuenden)
- alte Rspr: TH-Wechsel bei Eintritt der Bewusstlosigkeit
= Garantenstellung lebt wieder auf
= Ausnahme: mediz Maßnahmen würden zu einem unbehebbaren Dauerschaden führen
(-) unzul Umgehung der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Straflosigkeit der Suizidförderung - BGH: Beschützergarantie wird beendet
(+) gestiegene Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts (Freiheit zur Krankheit), die es grds ermöglicht sogar lebenswichtige Heilbehdlen abzulehnen
(+) Garantenstellung kann niemals zu strafbaren Hdlen verpflichten (zB Reanimation gg Willen des Opfers §223)
-> Garant, der die Umstände kennt, hat keine strafrechtl Konsequenzen zu befürchten
Liegt eine unterlassene Hilfeleistung §323c vor bei Nichteingreifen bei freiverantwortl Suizidentscheidung des Opfers?
= freiverantwortl Suizid ist Unglücksfall
= ABER keine “Zumutbarkeit” bei Kenntnis des freiverantwortl gebildeten entggstehenden Willen des Opfers