StrfR AT (8) - TuT mb Täterschaft Flashcards
Fallgruppen der mb Täterschaft §25 I Var.2
- Tatmittler handelt obj nicht tatbestandsmäßig
- zB unbewusste Selbstschädigung (Gift in Glas) - Tatmittler handelt ohne Vorsatz
- zB Giftbeimischung ohne es zu wissen - Tatmittler handelt ohne spezif Absicht
- zB A bittet B ihm Buch von C zu geben u spiegelt vor es zurückzugeben - Tatmittler handelt gerechtfertigt
- zB durch gerechtfertigte Notwehr
Fallgruppen mb Täterschaft mit Abgrenzung zur Anstiftung/ Beihilfe
- Tatmittler handelt im ErlaubnisTBIrrtum
- Tatmittler ist schuldunfähig
- zB A benutzt Geißteskranken um O zu töten - Tatmittler ist entschuldigt
- zB A droht B zu töten falls B nicht O umbringt - Tatmittler in unvermeidbaren Verbotsirrtum
- zB Anwalt spiegelt B vor er könne Rathaus besprühen - Ausnahmefälle wenn Vordermann voll deliktisch handelt u daher strafbar ist (Täter hinter Täter)
a) Tatausführung unter Ausnutzung einer Organisationsherrschaft
- zB flüchtiger DDRler werden durch Mauerschützen umgebracht
b) Hintermann veranlasst vermeidbaren Verbotsirrtum
- zB Katzenkönig
c) Hintermann veranlasst beim Ausführenden einen Irrtum über konkr Hdlssinn seiner Tat
- zB Identitätstäuschung wenn geplantes Opfer von geplanter Tat weiss u anderen vorschickt
Exzess des Tatmittlers bei mb Täterschaft
- mb Täter haftet nicht für Exzess des Tatmittlers
“mb Täter” §25 I 2.Var
= wenn der Beteiligte die Tat “durch einen anderen begeht” (Werkzeugeigenschaft)
- TH-Theorie
= TH durch überlegene Wissens-/ Willensherrschaft - subj Theorie
= Täter will Tat als eigene
a. Stfbk.mangel des Vordermanns
b. Steuerung des Geschehens durch den Hintermann
“Täter hinter Täter”
- Tatmittler weist an sich kein Strafbarkeitsdefizit auf, es besteht jedoch aufgrund der Tatherrschaft des mb Täters der Eindruck, dass dieser das Geschehen alleine steuert
- zB Organisationsherrschaft (Mafia), Ausnutzen eines vermeidbaren Verbotsirrtums (Katzenkönig)
Mb Täterschaft trotz fehlender Werkzeugqualität
- kraft überlegener Wissensherrschaft/ Irrtumsherrschaft
(-) wenn kein RG-Bezug
(-) bei bloßem Motivirrtum, da kein Irrtum über Tat selbst vorliegt (Zufälligkeiten) u deshalb strafrechtl irrelevant. Irrtumsherrschaft darf nicht von Zufälligkeiten abhängig gemacht werden Bsp E macht F eifersüchtig mit Lüge über Affäre in der Hoffnung dass F A tötet
Umb Ansetzen bei mb Täterschaft §25 I Var.2
- hm “Allg Kriterien”
= wenn mb Täter aus seiner Sicht das zur TB-Verwirkl Erforderl getan hat, indem (1) die Einwirkung auf Tatmittler abgeschlossen (2) sowie das Geschehen aus der Hand gegeben wurde u (3) wenn zu diesem Zeitpkt aus seiner Sicht das Opfer bereits umb gefährdet ist - “Gesamtlösung”
- erst wenn Tatmittler umb ansetzt (mb Täter u Tatmittler als eine Einheit)
(+) mb Täter handelt “durch” den Tatmittler u kann deshalb nicht früher als dieser handeln
(-) vorwerfbare Hdl des mb Täters ist bereits das Einwirken auf Tatmittler - “Einzellösung”
- wenn mb Täter auf den Tatmittler einwirkt u ihn losschickt
(-) zu weite Vorverlagerung ins Vorbereitungsstadium
Kann bei der irrigen Annahme einer mb Täterschaft der Vorsatz in Anstiftervorsatz umgewandelt werden?
= in Wahrheit handelt Tatmittler vollverantwortl
- Stfbk des mb Täters §§212, 25 I Alt.2 (-) mangels TH
- Stfbk des mb Täters §§212, 25 I Alt.2, 22, 23 I (+) da nach Tätervorstellung TH vorlag
- Stfbk des mb Täters §§212, 26
= Problem: kein Anstiftervorsatz
= Plus-Minus-Modell von Täterschaft u Teilnahme, sodass Anstiftervorsatz im Tätervorsatz enthalten
= ABER NICHT wenn jmd mb Täter ist u nur Anstifter sein möchte, da keine rw vorsätzl Haupttat vorliegt
= sonst Analogieverstoß Art.103 II