StrfR AT (8) - TuT mb Täterschaft Flashcards

1
Q

Fallgruppen der mb Täterschaft §25 I Var.2

A
  1. Tatmittler handelt obj nicht tatbestandsmäßig
    - zB unbewusste Selbstschädigung (Gift in Glas)
  2. Tatmittler handelt ohne Vorsatz
    - zB Giftbeimischung ohne es zu wissen
  3. Tatmittler handelt ohne spezif Absicht
    - zB A bittet B ihm Buch von C zu geben u spiegelt vor es zurückzugeben
  4. Tatmittler handelt gerechtfertigt
    - zB durch gerechtfertigte Notwehr
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2
Q

Fallgruppen mb Täterschaft mit Abgrenzung zur Anstiftung/ Beihilfe

A
  1. Tatmittler handelt im ErlaubnisTBIrrtum
  2. Tatmittler ist schuldunfähig
    - zB A benutzt Geißteskranken um O zu töten
  3. Tatmittler ist entschuldigt
    - zB A droht B zu töten falls B nicht O umbringt
  4. Tatmittler in unvermeidbaren Verbotsirrtum
    - zB Anwalt spiegelt B vor er könne Rathaus besprühen
  5. Ausnahmefälle wenn Vordermann voll deliktisch handelt u daher strafbar ist (Täter hinter Täter)
    a) Tatausführung unter Ausnutzung einer Organisationsherrschaft
    - zB flüchtiger DDRler werden durch Mauerschützen umgebracht
    b) Hintermann veranlasst vermeidbaren Verbotsirrtum
    - zB Katzenkönig
    c) Hintermann veranlasst beim Ausführenden einen Irrtum über konkr Hdlssinn seiner Tat
    - zB Identitätstäuschung wenn geplantes Opfer von geplanter Tat weiss u anderen vorschickt
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3
Q

Exzess des Tatmittlers bei mb Täterschaft

A
  • mb Täter haftet nicht für Exzess des Tatmittlers
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4
Q

“mb Täter” §25 I 2.Var

A

= wenn der Beteiligte die Tat “durch einen anderen begeht” (Werkzeugeigenschaft)

  1. TH-Theorie
    = TH durch überlegene Wissens-/ Willensherrschaft
  2. subj Theorie
    = Täter will Tat als eigene

a. Stfbk.mangel des Vordermanns
b. Steuerung des Geschehens durch den Hintermann

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5
Q

“Täter hinter Täter”

A
  • Tatmittler weist an sich kein Strafbarkeitsdefizit auf, es besteht jedoch aufgrund der Tatherrschaft des mb Täters der Eindruck, dass dieser das Geschehen alleine steuert
  • zB Organisationsherrschaft (Mafia), Ausnutzen eines vermeidbaren Verbotsirrtums (Katzenkönig)
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6
Q

Mb Täterschaft trotz fehlender Werkzeugqualität

A
  • kraft überlegener Wissensherrschaft/ Irrtumsherrschaft
    (-) wenn kein RG-Bezug
    (-) bei bloßem Motivirrtum, da kein Irrtum über Tat selbst vorliegt (Zufälligkeiten) u deshalb strafrechtl irrelevant. Irrtumsherrschaft darf nicht von Zufälligkeiten abhängig gemacht werden Bsp E macht F eifersüchtig mit Lüge über Affäre in der Hoffnung dass F A tötet
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7
Q

Umb Ansetzen bei mb Täterschaft §25 I Var.2

A
  1. hm “Allg Kriterien”
    = wenn mb Täter aus seiner Sicht das zur TB-Verwirkl Erforderl getan hat, indem (1) die Einwirkung auf Tatmittler abgeschlossen (2) sowie das Geschehen aus der Hand gegeben wurde u (3) wenn zu diesem Zeitpkt aus seiner Sicht das Opfer bereits umb gefährdet ist
  2. “Gesamtlösung”
    - erst wenn Tatmittler umb ansetzt (mb Täter u Tatmittler als eine Einheit)
    (+) mb Täter handelt “durch” den Tatmittler u kann deshalb nicht früher als dieser handeln
    (-) vorwerfbare Hdl des mb Täters ist bereits das Einwirken auf Tatmittler
  3. “Einzellösung”
    - wenn mb Täter auf den Tatmittler einwirkt u ihn losschickt
    (-) zu weite Vorverlagerung ins Vorbereitungsstadium
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8
Q

Kann bei der irrigen Annahme einer mb Täterschaft der Vorsatz in Anstiftervorsatz umgewandelt werden?

= in Wahrheit handelt Tatmittler vollverantwortl

A
  1. Stfbk des mb Täters §§212, 25 I Alt.2 (-) mangels TH
  2. Stfbk des mb Täters §§212, 25 I Alt.2, 22, 23 I (+) da nach Tätervorstellung TH vorlag
  3. Stfbk des mb Täters §§212, 26
    = Problem: kein Anstiftervorsatz
    = Plus-Minus-Modell von Täterschaft u Teilnahme, sodass Anstiftervorsatz im Tätervorsatz enthalten

= ABER NICHT wenn jmd mb Täter ist u nur Anstifter sein möchte, da keine rw vorsätzl Haupttat vorliegt
= sonst Analogieverstoß Art.103 II

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