StrfR: §32 (2) Flashcards
- Problem: wie wirkt es sich aus, wenn Täter gar keine Kenntnis von Notwehrlage hat?
= objektives Rfg-Element ist vorhanden
(1) Rspr: objektive und subjektive Elemente sind gleichwertig. Liegt subjektives Rfg-Element nicht vor, dann keine Rfg
(2) Lit: Lehre vom Handlungs- (obj und subj Rfg-Element) und Erfolgsunrecht (obj Rfg-Element)
-> nur Erfolgsunrecht einer Tat wird beseitigt, es verbleibt aber das Handlungsunrecht
= bei Vorsatztat ist Deliktserfolg dem Täter nicht als rw zuzurechnen, sodass er nur wegen Versuchs strafbar ist § 22 analog (str.)/ bei FL-Delikt gibt es keine Versuchsstrafbarkeit, deshalb straflos
Was ist innerhalb Erforderlichkeit bei Einsatz tödlich wirkender Waffen zu beachten
- grds keine Interessenabwägung, das Folgerisiko trägt Angreifer
- Aua´snahme bei tödl wirkenden Waffen: 3 Stufen Theorie:
(1) Androhung (wenn keine eigene Gefährdung)
(2) Schutzwehr
(3) Trutzwehr (aktive Abwehr durch Einsatz tödliches Mittel)
Wie muss ein Vorverhaltens des Angegriffenen, der mit seinem Vorverhalten eine Notwehr nicht absichtlich provoziert hat, zu qualifizieren sein, dass dessen Notwehrrecht einzuschränken ist?
(1) hL: nur ein rw Vorverhalten des Verteidigers kann das Notwehrrecht einschränken
(+) wer Boden des Rechts verlässt, kann sich nicht mehr auf das Rechtsbewährungsprinzip berufen
(2) Rspr: bereits sozialethisch vorwerfbaren Vorverhalten ausreichend, welches in seinem Gewicht einer schweren Beleidigung gleichkomme.
= Dann eingeschränktes Notwehrrecht (3 Stufen-Theorie)
Kann auf FL-Strafbarkeit wegen rw Vorverhaltens trotz gerechtfertigter Handelns zurückgegriffen werden?
zB Verteidigung mit Messer gerechtfertigt §212 (-), aber Beisichführen nicht erlaubt §222 (+)
(1) Rspr: Zurechnungszusammenhang (+) wenn gerade in diesem sorgfaltswidrigen Vorverhalten die Provokation des später abgewehrten Angriffs lag;
(-) wenn das sorgfaltswidrige Vorverhalten allein im verbotswidrigen Besitz einer später in Notwehr gerechtfertigt genutzter Waffe liegt
(+) sonst Widerspruch wenn einerseits Befugnis zur Notwehr, andererseits aber FL-Vorwurf
(2) hL: FL-Strafbarkeit wird generell bei gerechtfertigter Erfolgsherbeiführung abgelehnt
(+) eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Angreifers, durch die der Zurechnungszusammenhang ausgeschlossen wird und Folgen fallen in alleinigen Verantwortungsbereich des Angreifers
- Können mithilfe der Nothilfe § 32 StGB RG der Allgemeinheit (zB Verkehrssicherheit) geschützt werden?
= RG der Allgemeinheit sind nicht notwehr- oder nothilfefähig!
= Rechtsbewährung dient zwar der Rechtsbewährung, aber zugleich muss immer konkret ein InidividualRG geschützt werden (Individualschutzprinzip)
(+) Rechtsfrieden unter Bevölkerung, sonst dürfte jeder gewaltsam Allgemeinheit verteidigen
(+) keine Abwägung der RG
- Kann sich ein Polizist auf Rfg-Gründe berufen?
(1) öffentlich-rechtliche Theorie: Nein
(+) Rfg-Gründe bieten keine ausreichende EGL für hoheitliches Handeln, da ansonsten Spezialvorschriften (PolG) leerlaufen
(2) gemischte Theorie: Ja
(+) zwar keine öffentlich-rechtliche EGL, aber Hoheitsträger handelt gleichzeitig als Privater
(3) differenzierende Theorie: öffentl-rechtl rw; strafrechtl gerechtfertigt
(4) rein strafrechtliche Theorie: Ja, dadurch öff-rechtl rm
Kann sich Täter bei absichtl Notw.provokation auf Notwehrrecht berufen? (Gebotenheit)
= absichtl Provozierender will Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr verletzten
(1) eA: volles Notwehrrecht
= Angreifer muss Provokation widerstehen
(2) aA: eingeschr Notwehrrecht
= Täter muss ausweichen, notfalls kleine Beeinträchtigungen in Kauf nehmen
(3) hM: kein Notwehrrecht
(+) Schranke ist Grds des Verbots des Rechtsmissbrauchs
(+) Einwilligung in Risiko
Kann sich Täter bei einer schuldhaft herbeigeführten Notwehrlage auf Notwehrrecht berufen? (Gebotenheit)
= zB gewaltbereiter Dritter wird zur Konfrontation herausgefordert
= Notwehrrecht nur dann einschränkbar, wenn sich das Vorverhalten
(1) auf den später provozierten Angriff selbst bezieht u
(2) in einem zeitl u räuml Zus.hang zum späteren Angriff steht
= Problem: welche Qualität muss das Vorverhalten ausweisen? (rw Vorverhalten soz.ethisch vorwerfbares Vorverhalten)