StrfR AT (4)- FL Flashcards
- objektiv fahrlässig
= wenn die Handlung das Maß des erlaubten Risikos überschritten hat (=Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos) und der Ablauf und Eintritt des Erfolgs objektiv vorhersehbar waren (= Adäquanzzusammenhang)
-> ACHTUNG: Koinzidenzprinzip findet keine Anwendung auf FL-Delikte, sodass auch schon Vorbereitungshandlung das Maß des erlaubten Risikos überschreiten kann
Def “Unbewusst fl”
Unbewusst fl handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt u dadurch den TB verwirklicht, ohne dies zu erkennen
Def “Bewusst fl”
Bewusst fl handelt, wer die Verwirklichung des TB für möglich hält, jedoch darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt
Achtung: Abgrenzung zu dolus eventualis
Def “Leichtfertigkeit”
Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in außergewöhnl hohem Maße verletzt
Merke: entspricht der groben FL im Zivilrecht
Aus was ergeben sich Sorgfaltspflichten?
- oft aus spez Rechtsvorschriften (StVO, Erfahrungssätze..)
Wie sind Sonderkenntnisse u Sonderfähigkeiten des Täters bei FL zu berücksichtigen?
- soweit Täter darüber verfügt, zu berücksichtigen (str)
Wann ist Erfolg obj vorhersehbar?
obj vorhersehbar ist das, was ein umsichtiger Mensch unter den jeweiligen Umständen aufgrund der allg Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde
Was ist bei der obj Zurechnung bei FL zu erörtern?
- Fragen der eigenverantwortl Selbstschädigung u EIngreifen Dritter
a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
b) Schutzzweck der Norm
Sonderproblem des rechtmäß Alternativverhaltens (Pflichtw.k.zus.hang)
= Erfolg wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgem, rechtl erlaubtem Verhalten eingetreten
= Erfolg beruht nicht auf Sorgfaltspflichtverletzung
- hM: Vermeidbarkeitstheorie
= keine obj Zurechnung wenn Erfolg auch bei rechtm Alternativverhalten sicher entstanden wäre
(+) in dubio pro reo - MM: Risikoerhöhungslehre
= obj Zurechnung wenn Täter mit pflichwidrigen Verhalten zu einer erhöhten Gefahr des RG beigetragen hat
(-) Umdeutung von FL Delikten (“durch FL”) in Gefährdungsdelikte (“mit FL”)
-> Problem stellt sich auch bei Unterlassungsdelikten (quasi-Kausalität)
FL-Schuld- Subj Sorgfaltspflichtverletzung
- Täter muss nach seinen pers Fähigkeiten u dem Maß seines individ Könnens in der Lage sein, die Sorgfaltspflicht zu erkennen u zu erfüllen
- genügen Fähigkeiten nicht, entfällt FL-Schuld, jedoch nur eng für Übernahme-FL
- “wer etw nicht kann u überfordert ist u dies hätte erkennen können/müssen, muss die Hdl unterlassen
Übernahmefahrlässigkeit
Tat ist zwar obj sorgfältigspflichtwidrig, nicht aber subj, weil Täter nicht in der Lage ist sorgfaltsmäßig zu handeln
- Anknüpfungspkt ist hier aber die Hdlvornahme trotz mangelnder Kenntnisse
- > wer etw nicht weiss, muss sich informieren; wer et nicht kann, muss es lassen
Wie ist Prüfungsreihenfolge von Vorsatz u FL?
- ist Vorsatz problematisch, muss zunächst §212
- wenn klar ist, dass Täter nicht einmal mit bedingten Vorsatz handelte, wird mit FL begonnen §222
Teilnahme u Mittäterschaft bei Vorsatz u FL
- keine Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) möglich, da vorsätzl Haupttat vorausgesetzt werden (§§26, 27)
- jeder Beteiligte, der Sorgfaltspflichtverletzung zur Last fällt, kann aber Nebentäter eines FL-Delikts sein
Zurechnung des Erfolgs aufgrund von FL
Das vom Handelnden geschaffene unerlaubte Risiko in Form des sorgfaltspflichtswidrigen Verhaltens muss sich im konkreten, tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert haben.
Strukturierung des spezif Risikozusammenhangs
1. Adäquanzzusammenhang
2. Schutzzweckzusammenhang
3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Obj. Zurechnung des Taterfolgs (Risikorealisierung)
aa. Adäquanzzusammenhang
- eingetretene Erfolg muss nach allg Lebenserfahrung obj vorhersehbar/ typ Folge der vom Täter geschaffenen Gefahr sein
- Zusammenhang zw Hdl u Taterfolg (erfahrungsadäquat)
- NICHT bei ungewöhnl/ absurden Kausalverlauf