StrfR AT (4)- FL Flashcards

1
Q
  1. objektiv fahrlässig
A

= wenn die Handlung das Maß des erlaubten Risikos überschritten hat (=Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos) und der Ablauf und Eintritt des Erfolgs objektiv vorhersehbar waren (= Adäquanzzusammenhang)
-> ACHTUNG: Koinzidenzprinzip findet keine Anwendung auf FL-Delikte, sodass auch schon Vorbereitungshandlung das Maß des erlaubten Risikos überschreiten kann

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2
Q

Def “Unbewusst fl”

A

Unbewusst fl handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt u dadurch den TB verwirklicht, ohne dies zu erkennen

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3
Q

Def “Bewusst fl”

A

Bewusst fl handelt, wer die Verwirklichung des TB für möglich hält, jedoch darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt
Achtung: Abgrenzung zu dolus eventualis

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4
Q

Def “Leichtfertigkeit”

A

Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in außergewöhnl hohem Maße verletzt
Merke: entspricht der groben FL im Zivilrecht

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5
Q

Aus was ergeben sich Sorgfaltspflichten?

A
  • oft aus spez Rechtsvorschriften (StVO, Erfahrungssätze..)
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6
Q

Wie sind Sonderkenntnisse u Sonderfähigkeiten des Täters bei FL zu berücksichtigen?

A
  • soweit Täter darüber verfügt, zu berücksichtigen (str)
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7
Q

Wann ist Erfolg obj vorhersehbar?

A

obj vorhersehbar ist das, was ein umsichtiger Mensch unter den jeweiligen Umständen aufgrund der allg Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde

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8
Q

Was ist bei der obj Zurechnung bei FL zu erörtern?

A
  • Fragen der eigenverantwortl Selbstschädigung u EIngreifen Dritter
    a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
    b) Schutzzweck der Norm
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9
Q

Sonderproblem des rechtmäß Alternativverhaltens (Pflichtw.k.zus.hang)

A

= Erfolg wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgem, rechtl erlaubtem Verhalten eingetreten
= Erfolg beruht nicht auf Sorgfaltspflichtverletzung

  1. hM: Vermeidbarkeitstheorie
    = keine obj Zurechnung wenn Erfolg auch bei rechtm Alternativverhalten sicher entstanden wäre
    (+) in dubio pro reo
  2. MM: Risikoerhöhungslehre
    = obj Zurechnung wenn Täter mit pflichwidrigen Verhalten zu einer erhöhten Gefahr des RG beigetragen hat
    (-) Umdeutung von FL Delikten (“durch FL”) in Gefährdungsdelikte (“mit FL”)

-> Problem stellt sich auch bei Unterlassungsdelikten (quasi-Kausalität)

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10
Q

FL-Schuld- Subj Sorgfaltspflichtverletzung

A
  • Täter muss nach seinen pers Fähigkeiten u dem Maß seines individ Könnens in der Lage sein, die Sorgfaltspflicht zu erkennen u zu erfüllen
  • genügen Fähigkeiten nicht, entfällt FL-Schuld, jedoch nur eng für Übernahme-FL
  • “wer etw nicht kann u überfordert ist u dies hätte erkennen können/müssen, muss die Hdl unterlassen
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11
Q

Übernahmefahrlässigkeit

A

Tat ist zwar obj sorgfältigspflichtwidrig, nicht aber subj, weil Täter nicht in der Lage ist sorgfaltsmäßig zu handeln

  • Anknüpfungspkt ist hier aber die Hdlvornahme trotz mangelnder Kenntnisse
  • > wer etw nicht weiss, muss sich informieren; wer et nicht kann, muss es lassen
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12
Q

Wie ist Prüfungsreihenfolge von Vorsatz u FL?

A
  • ist Vorsatz problematisch, muss zunächst §212

- wenn klar ist, dass Täter nicht einmal mit bedingten Vorsatz handelte, wird mit FL begonnen §222

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13
Q

Teilnahme u Mittäterschaft bei Vorsatz u FL

A
  • keine Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) möglich, da vorsätzl Haupttat vorausgesetzt werden (§§26, 27)
  • jeder Beteiligte, der Sorgfaltspflichtverletzung zur Last fällt, kann aber Nebentäter eines FL-Delikts sein
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14
Q

Zurechnung des Erfolgs aufgrund von FL

A

Das vom Handelnden geschaffene unerlaubte Risiko in Form des sorgfaltspflichtswidrigen Verhaltens muss sich im konkreten, tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert haben.
Strukturierung des spezif Risikozusammenhangs
1. Adäquanzzusammenhang
2. Schutzzweckzusammenhang
3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

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15
Q

Obj. Zurechnung des Taterfolgs (Risikorealisierung)

aa. Adäquanzzusammenhang

A
  • eingetretene Erfolg muss nach allg Lebenserfahrung obj vorhersehbar/ typ Folge der vom Täter geschaffenen Gefahr sein
  • Zusammenhang zw Hdl u Taterfolg (erfahrungsadäquat)
  • NICHT bei ungewöhnl/ absurden Kausalverlauf
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16
Q

Obj. Zurechnung des Taterfolgs (Risikorealisierung)

bb. Schutzzweckzusammenhang zum Fahrlässigkeitsdelikt

A
  • Schutzzweck der Sorgfaltsnorm muss Risikoschaffung erfassen u eingetretene Erfolg muss innerhalb dessen liegen, was durch das FL-Delikt geschützt werden soll
  • NICHT wenn Erfolg außerhalb des Schutzbereichs des StrafTBs liegt
  • Eigenverantwortlichkeitsprinzip!! dann Schutzzweckzusammenhang (-)
17
Q

Abgrenzung Eigenverantwortlichke Selbstgefährdung (obj Zurechnung (-) zu einverständl Fremdgefährdung (+)

A
  • Abgrenzung durch Tatherrschaft (Taterfolg ist demjenigen zuzurechnen der die Gefährdungsherrschaft in seinen Händen hält u tats Einfluss auf das Geschehen hat)
  • > wer hatte letzte Hdl die zum Erfolg führte?
  • obj Zur (-) wenn sich Erfolg nicht durch Schaffung der Gefahr realisiert hat

wenn einverständl Fremdgef: (eA)

  • obj Zurechnung trotzdem (-) wenn:
    1. Gefährdete das Risiko gleich überblickt
    2. Schaden die Folge des eingegangenen Risikos ist
    3. beide gleiche Verantwortung für gemeins Tun tragen

wenn obj Zur (+) dann Einwilligung prüfen

18
Q

Entschuldigungsgrund: Umzumutbarkeit pflichtgem Verhaltens

A
  • FL-Täter entscheidet sich zB aufgrund einer notstandsähnl Situation bewusst für das geringere Übel od Schuldvorwurf ist so gering, dass Strafwürdigkeit entfällt