StrfR AT Tut (6) - Notwehrexzess Flashcards
Eingrenzung des Eigenverantwortlichkeitsprinzips
- wenn Täter durch eine delikt Hdl die naheliegende Möglichkeit einer bew Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung u ohne Einverständnis des Opfers eine eherbl Gefahr für ein RG des Opfers od einer nahestehenden Person begründet u damit ein einsichtiges Motiv für gef Rettungsmaßnahmen schafft
- Grenze der Zurechnung ist dann erreicht, wenn ein völlig sinnloser od offensichtl unverhältnismäßig riskanter Rettungsversuch vorliegt
Kernunterschied Rechtfertig Notstand §34 zu Entschuld Notstand §35
- Prüfung in RWK/ Schuld
- um die Gefahr von sich od einem anderen abzuwenden §34
- um die Gefahr von sich, einem Angehörigen od einer anderen nahestehenden Person abzuwenden §35
Was ist bei “Abwägung der widerstreitenden Interessen” §34 zu beachten?
Abs. Lebensschutz: Keine Abwägung von Leben gegen Leben!
“Asthenische Affekte” §33
- normale psychische Prozess ist infolge des durch das Gefühl des Bedrohtseins ausgelösten Erregungszustands („Verwirrung, Furcht, Schrecken“) gestört
- Fähigkeit, das Geschehen richtig wahrzunehmen und zu verarbeiten, muss erheblich reduziert sein.
“Innerer Zusammenhang” §33
Zwischen der Überschreitung der Notwehr und dem asthenischen Affekt muss ein Zusammenhang bestehen, wobei der Affekt nicht die alleinige oder überwiegende Ursache für die Überschreitung der Notwehr sein muss; es genügt eine Mitursächlichkeit.
“Sthenische Affekte” §33
- Sthenische Affekte sind beispielsweise Hass, Zorn oder Kampfeseifer.
- Überschreitung der Notwehr aus diesen Affekten
ist nicht von § 33 StGB entschuldigt. Eine Erweiterung des § 33 StGB auf solche Affekte ist unzulässig.
Ist der extensive Notwehrexzess von §33 gedeckt?
- hM: nur intensiver Notwehrexzess ist erfasst
- ohne Notwehrlage steht dem Täter auch kein Notwehrrecht zu -> die Grenze eines Recht kann aber nur jmd überschreiten, dem dieses Recht im Tatzeitpkt auch zusteht - MM: intensiver u extensiver Notwehrexzess erfasst
- Grenzen eines Rechts kann auch der überschreiten, der zeitl Grenze des Rechts nicht einhält
- warum sollten schwere Folgen intensiver Exzesse aber nicht harmlose Folgen extensiver Exzesse zur Straffreiheit führen - MM: intensiver u nachzeitiger Notwehrexzess
- wer ein Recht überschreitet muss dieses auch zunächst besitzen
- psych Situation ist gleich zum intensiven NWEX
- es kann keinen Unterschied machen ob Angegriffene einmal zu fest zutritt oder mehrmals nacheinander
Bewusste Überschreitung der Grenzen der Notwehr von §33 umfasst od muss unbew Überschreitung stattfinden?
(1) hM: Wortlaut des §33 kennt keine Differenzierung zw bewusster u unbew Überschreitung
(2) aA:asthenischer Affekt: Täter darf nicht Herr seiner Sinne sein
= Täter muss aufgrund eines Spontanentschlusses handeln womit eine bew Notwehruberschreitung ausgeschlossen ist
Ist §33 anwendbar, wenn Notwehrrecht von §32 sozialethischen Einschränkungen (zB krasses Missverhältnis) unterliegt?
(1) eA: auch dann liegt ein Überschreiten der Notwehr vor, sodass §33 anwendbar ist
(2) aA: keine Anw.barkeit da es für die in §33 erforderl Unrechtsminderung fehlt
(+) Vorauss des §33 liegen zwar an sich vor, eine Unrechtsminderung bei Analogie ist aber nicht in dem Maß gegeben, wie es bei einer bestehenden Notwehrlage ist
(+) “Angreifer” muss geschützt werden
- Putativnotwehrexzess § 33 analog
= Täter stellt sich irrtümlich eine Notwehrlage vor und überschreitet aus einem asthenischen Affekt die Grenzen des Notwehrrechts
(1) hM: stets keine analoge Anwendung
(+) § 33 baut auf § 32 auf und setzt einen wirklichen Angriff voraus
(+) Opfer ist in Wirkl.k kein Angreifer u muss geschützt werden
(2) eA: analoge Anwendung, wenn dem Täter trotz objektiv pflichtgemäßer Prüfung die fehlende Notwehrlage nicht erkennbar war sowie selbstverschuldeter Herbeiführung der Tat durch “Angreifer”
(+) Handlungsunrecht ist in gleicher Weise gemindert wie beim tatsächlichen Vorliegen eines Angriffs
(+) “Angreifer” hat Lage selbst verschuldet hervorgerufen (zB vorangegangener Angriff)
(-) Privilegierung des Täters, der zusätzlich zum Erlaubnis-TB-Irrtum noch über die Grenzen des Notwehrrechts hinausgegangen ist zu dem Täter der sich nur im Erlaubnis-TB-Irrtum befindet (Strafbarkeit wegen FL)