StrfR AT (13)- Unterlassen Flashcards
Abgrenzung Unterlassen vs. aktives Tun
- hM: Schwerpunktformel
- entscheidend ist Schwerpkt der Vorwerfbarkeit/ des Täterverhaltens - aA: Energiekriterium
- wer durch positive Energie das Kausalgeschehen zumindest in Richtung des zu verletzenden Rechtsguts lenke, ist Täter eines Begehungsdelikts
Behdl.abbruch eines Arztes als Unterlassen?
- frühere Rspr: Schwerpunktformel
a. Abbruch eigener Rettungsbemühungen nur als Unterlassen wenn diese das Opfer noch nicht erreicht u ihm noch keine realistische Rettungschance eröffnet haben
b. Abbruch fremder Rettungsbemühungen stellt dagegen nach hM unabhängig vom Stadium des Rettungsverlaufs ein Tun dar
- BGH: neuer ungeschriebener Rfg-Grund macht Streit über Tun/ Unterlassen entbehrlich: Rfg Behdl.abbruch
= alle Hdlen, die mit einer Beendigung einer ärztl Behdlung im Zus.hang stehen, werden unter dem Oberbegriff “Behdl.abbruch” zusammengefasst, die gerechtfertigt sein können
(+) Einordnung in Tun/ Unterlassen hängt oft von Zufälligkeiten ab
Hypothetische Kausalität zw Unterlassen u Erfolg
Kausalität liegt vor, wenn der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre, wenn der Täter die Hdl vorgenommen hätte (wäre das Opfer gerettet worden, wenn der Täter gehandelt hätte?)
2 Arten von Garanten
- Beschützer/Obhutsgarant
- bes Schutzpflichten des Täters für RG
- Vertrauensaspekt ist ausschlaggebend! Vertraut Opfer auf Hilfe? - Überwachungsgarant
- Verantwortlichkeit des Täters für best Gefahrenquelle
Indikatoren für eine Garantenstellung
Pflicht ergibt sich aus…:
- R- echtssatz (Gesetz): Verwandter, Ehepartner
- I-ngerenz (pflichtwidriges Vorverhalten)
- T- ats, freiwillige Übernahme der Garantenstellung
- Z- ustandsverantwortung
- E- nge Gemeinsch.beziehung
- in Prüfung ist auf alle in Betracht kommenden Indikatoren einzugehen!!
- im Zweifel eng auszulegen
Ingerenz
= pflichtwidrig gefährdendes Vorverhalten
= ABER nicht jegliches pflichtwidriges Vorverhalten genügt, sondern es muss auch eine „nahe Gefahr“ bzgl des konkreten tb-mäßigen Erfolges geschaffen worden sein (objektive Zurechenbarkeit)
- zB fahrl Verletzung einer Person, wonach keine Hilfe geleistet wird -> vorsätzl Unterlassen
- NICHT bei gerechtfertigter Notwehr
- chronologisch erst Unfall, dann Unterlassen prüfen
Tats, freiwillige Übernahme der Garantenstellung
- es kommt nicht auf Wirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrags an, sondern tats Übernahme
- entscheidend ist ob im Vertrauen auf die Übernahme andere Schutzmaßnahmen unterblieben sind
- zB Bademeister, Babysitter
Garantenstellung allein aus Verkehrssicherungspflicht
- eA: (+)
= Einstehen für Konsequenzen der eigenen Organisation
(-) ein an sich erlaubtes Risiko würde haftungsbegründend wirken - aA: (-)
= Unterscheidung ob Pflichtige seine Sorgfaltsanforderungen erfüllt hat (kein Garant) od Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (Garant wg pflichtwidrigen Vorverhalten)
(+) bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entsteht ohnehin Garantenstellung aus Ingerenz
Irrtümer bei Unterlassen
- Irrtum über Garantenstellung §16 I 1
- Irrt sich der Täter über Umstände des tatsächlichen Geschehens, die die Garantenstellung begründen, so liegt ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt
- zB Kind ertrinkt in See, V denkt es ist Nachbarskind - Irrtum über Garantenpflicht §17 1
- Irrt sich der Täter bei zutreffender Sachverhaltskenntnis über seine Pflicht, einschreiten zu müssen, so liegt ein Verbotsirrtum vor, der allein bei Unvermeidbarkeit zum Entfall der Schuld führt
Schema: III. Schuld bei Unterlassen
- Schuldfhgkeit
- Unrechtsbewusstsein
- hält Täter sich nicht zum Eingreifen verpflichtet, kommt Verbotsirrtum §17 in Betracht - Vorsatzschuldvorwurf
(-) bei Erlaubnistatbestandsirrtum - keine Entschuldigungsgründe
- Zumutbarkeit normgem Verhaltens (eigene Lebensgefahr)
Quasi-Kausalität:
Muss Erfolg mit “an Sicherheit grenzender Wahrscheinl.k” eingetreten sein od reicht eine hohe Wahrsch.k aus?
(1) hM: Vermeidbarkeitstheorie
= sicherer Eintritt erforderl
= Kausalität ist auch dann ausgeschlossen, wenn nicht sicher ist dass ein eingeschalteter Dritter pflichtgem gehandelt hätte
(2) aA: Risikoerhöhungslehre
= ausreichend, dass die Hdl das Risiko des Erfolgseintritts erhöht hat
(-) Umwandlung eines Erfolgdelikts in ein Gefährdungsdelikt
Ungeschriebener Rfg-Grund: Rfgender Behdl.abbruch (Sterbehilferegeln)
- lebensbedrohliche Erkrankung
- Tod nur durch Beendigung der mediz Behdlung
= Hdlung muss sich darauf beschränken, einen Zustand wiederherzustellen, der einem bereits begonnenen Krankheitsprozess seinen Lauf lässt - geäußerter/ mutmaßl Wille des Betroffenen (Patientenverfügung §1901a BGB)
- Sterbehilfewille
Verhältnis §216 zu rfgenden Bedhl.abbruch
-> kein Widerspruch
= §216 bestraft Tötung auf Verlangen
= bei rfgenden Behdl.abbruch lebensbedrohl Erkrankung, sodass Tod ohnehin mit Abbruch eintritt
- Quasi-Kausalität
= eine unterlassene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der tb-mäßige Erfolg entfiele.
= Die Vornahme der gebotenen Handlung hätte den Erfolg abgewendet. In Zweifelsfällen gilt „in dubio pro reo“ (Vermeidbarkeitstheorie, hM)
- Abgrenzung Tun/ Unterlassen bei Abbruch eigener Rettungshandlungen
= zu lösen mithilfe des Energeikriteriums:
- Unterlassen, wenn Abbruch erfolgt, bevor die Rettungshandlung das gefährdete Objekt erreicht und sich eine realisierbare Rettungsmöglichkeit ergeben hat
- Tun, wenn aktiv eine bereits begonnene Rettungshandlung abgebrochen wurde
- (Beschützer-)Garantenstellung kraft familiärer Bindung
= Familienverband §11 I Nr.1a,b (nur gerade Linie)
= zw den Betroffenen muss unter Berücksichtigung des Einzelfalls hinzukommen, dass eine konkr Pflicht zur familiären Solidarität besteht (Alter/ Gesundheit/ Zusammenleben…)
= nicht wenn Kontakt abgebrochen
- (Beschützer-)Garantenstellung kraft beruflicher Stellung als Arzt
= nur wenn besonderes Vertrauensverhältnis durch Arzt-Patienten-Beziehung, nicht ohne beruflichen Kontakt
Kann eine objektiv fl Handlung, aber subjektiv nicht vorwerfbare Hdlung eine Garantenpflicht aus Ingerenz begründen? (keine FL-Schuld)
= zB Fachberater berät falsch über Befestigung, sodass diese nicht ordnungsgem angebracht wird
= es genügt die objektive rechtliche Missbilligung der Gefahrenschaffung, da die Garantenstellung nur eine erhöhte Pflichtenstellung im Verhältnis zur allgemeinen Solidarpflicht des § 323c begründet und nicht mit einem Schuld- oder Strafbarkeitsurteil verbunden ist
Aktives Tun oder Unterlassen eines Dritten bei (Nicht-)Einwirkung auf Handlungswilligen…
zB Hinderung eines Rettungswilligen
(1) Dritte wirkt durch tatherrschaftsbegründende Mittel, insbes Täuschung/ Zwang auf Rettungswilligen ein: umb Begehungstäterschaft
= derjenige der auf rettenden Kausalverlauf einwirkt
(2) …bei vorher vorhandener TH und Nichthinderung der Aktivtat/ Veranlassung zur Untätigkeit: Unterlassen in mb Täterschaft
(3) durch sonstige nicht tatherrschaftsbegründende Mitwirkung: Teilnahme an fremder Unterlassung
- Ist die Garantenstellung persönliches täterbezogenes Merkmal iSd § 28?
= problematisch wenn Teilnehmer an Unterlassungsdelikt nicht selbst Garant
(-) Fkt der Garantenstellung besteht ausschließl darin, den potentiellen Täterkreis festzulegen
(+) Unterlassungsdelikte sind SonderTB, die auf eine besondere Vertrauensbeziehung gestützt sind
= deshalb gleichermaßen personenbezogen wie Amtsträgereigenschaft/ Vermög.betreuungspflicht
-> soweit Teilnehmer an Unterlassungsdelikt nicht selbst Garant ist, ist Strafe nach §49 I zu mildern
- Kann eine Garantenstellung aus Ingerenz entstehen, wenn Erfolg zwar nicht auf der Pflichtwidrigkeit des aktiven Vorverhaltens beruht, aber das sorgfaltswidrige Vorverhalten Ursache für Unfall war?
= zB mangels rm Alternativverhaltens keine Zurechnung, aber Risikosteigerung durch Sorgfaltspfl.verletzung
(1) hL: nur dann wenn dem Unterlassenden die Gefahr, die obj FL bewirkt wurde, auch obj zurechenbar ist
(+) keine Garantenpflicht aus erlaubtem Verhalten
(2) Rspr: bloße Gefahrsteigerung für Garantenstellung ausreichend, auch ohne obj Zurechenbarkeit
(+) aus Garantenstellung wird dem Täter kein Strafbarkeitsvorwurf gemacht, sondern Sonderpflichten begründet, die über die eines völlig Unbeteiligten hinausgehen
(-) § 13 führt zu einem viel höheren Strafmaß als § 323c
- Garantenstellung von Hoheitsträgern
(1) eA: keine Pflicht zur Verhinderung von Straftaten an Individualgütern allein aus Hoheitsträgereigenschaft
(-) Wertungswiderspruch Polizisten (gg den subjektives Recht auf Gefahrenabwehr besteht) strafrechtlich auf die gleiche Stufe wie x-beliebigen Bürger zu stellen
(2) hM: gem PolG Aufgabe die Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (auch Schutz von IndividualRG), wenn sie aufgrund einer Ermessensreduktion verwaltungsrechtlich zum Handeln verpflichtet sin. Einschränkung aber, dass Beamter nach seiner konkreten Dienstpflicht örtlich und sachlich für das geschützte RG verantwortlich sein muss UND Garantenpflicht nur im Rahmen der Dienstausübung
Ist eine Mittäterschaft eines Begehungstäters u eines Unterlassungstäters mögl?
= Problem: TH
(1) unterlassende Garant ist stets als Täter anzusehen, weil Abwendungspflicht ihn zum Täter macht
= funktionelle TH im Planungsstadium durch ganz bes Einflussnahme auf das “ob” u “wie” der Tat
(-) fast jede Anstiftung würde als Täterschaft angesehen werden
(2) subj Theorie: Unterscheidung nach innerer Einstellung zur Tat (IUW)
Auswirkungen einer eigenverantw Selbstgefährdung auf Unterlassungsdelikte
= zB Todesgefahr die nicht abgewendet wurde, beruht auf einer eigenverantwortl Selbstgefährdung
- Lit: keine Stfbk aus unechtem Unterlassungsdelikt bei eigenverantw Selbstgefährdung
(+) Wertungswiderspruch wenn aktive Beteiligung an einer Selbstgefährdung straflos ist, aber Unterlassen eines Garanten ggü sich selbst Gefährdenden strafbar
(+) Selbstgefährdung kann sich allein durch Verlust der TH des Opfers nicht in eine Fremdgefährdung verwandeln - Rspr: Stfbk aus Unterlassungsdelikt auch bei eigenverantw Selbstgefährdung
(+) kein Wertungswiderspruch bei bloßer Selbstgefährdung: entwickelt sich Selbstgefährdung erwartungswidrig zur Lebensgefahr, umfasst die Selbstgefährdung nicht auch den Verzicht auf Maßnahmen zur Lebensrettung
= Selbsttötung u Selbstgefährdung sind nicht dasselbe